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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 131/22

Datum:
22.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 131/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0122.4U131.22.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 45 O 14/21
 
Tenor:

Die Berufung des Beklagten gegen das am 06.05.2022 verkündete Urteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Essen (45 O 14/21) wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens (I ZR 12/23).

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 33.500,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit der Beklagte zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, kann er die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Im Übrigen kann der Beklagte die Vollstreckung durch Si­cherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils voll­streckbaren Betra­ges abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstre­ckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu voll­streckenden Betrages leistet.

 
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