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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 118/25

Datum:
26.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 118/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0326.4U118.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 16 O 13/25
 
Tenor:

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 20.05.2025 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen - des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der jeweils weitergehenden Rechtsmittel teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

das in Anlage K A abgebildete Produkt mit dem nachstehend eingeblendeten Testsiegel zu bewerben:

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II.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,-Euro; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre) zu unterlassen,

mit dem nachstehenden „Erstattungsversprechen“ für das in Anlage K A und/oder Anlage K B abgebildete Produkt zu werben, ohne Angaben darüber zu machen, was die Bedingungen und Abläufe der Inanspruchnahme der Erstattung sind und/oder ohne dieses Versprechen zugleich auch rechtlich bindend zum Gegenstand des mit dem Verbraucher geschlossenen Kaufvertrages zu machen:

HÖCHSTE ZUFRIEDENHEIT: Wir legen Wert auf Qualität. Wenn du einmal nicht mit unserem Eckschutz zufrieden bist, erstatten wir dir den Kaufbetrag. Bis zu 60 Tage nach deiner Bestellung!“

und zwar, wenn dies geschieht wie in Anlage K A bzw. in Anlage K B abgebildet.

III.

Die Beklagte wird mit Blick auf die Geschäftsvorgänge in Deutschland verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen über die Menge der Produkte, die unter Verwendung der in I. und II. genannten Werbung abgesetzt wurden.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin zum Ersatz sämtlicher weiterer Schäden verpflichtet ist, die durch die unter I. und II. genannten Handlungen schuldhaft entstanden sind und in Zukunft entstehen werden.

V.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.877,11 EUR nebst Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.11.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen, in erster Instanz aber mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Dortmund entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Soweit die Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 17.500,- € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Soweit die Beklagten zur Auskunftserteilung verurteilt worden ist, kann sie die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000,- € abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen kann die Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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