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Oberlandesgericht Hamm, 4 U 108/25

Datum:
24.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 108/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0324.4U108.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 3/23
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

I.

Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,

1.

in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Berufsbezeichnung „Patentanwalt" zu führen, ohne zur Patentanwaltschaft zugelassen zu sein und / oder die Berufsbezeichnungen „Markenanwalt", „Designanwalt", „Europäischer Markenanwalt“ und / oder „Europäischer Designanwalt“ zu führen, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen;

2.

in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr außergerichtlich die nachfolgend aufgeführten Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anzubieten und / oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen, soweit er nicht Leistungen vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), vor dem Belgium Patent Institute oder vor dem Europäischen Patentamt (EPA/EPO) bewirbt:

  1. für Dritte gewerbliche Schutzrechte (Marken, Patente, Gebrauchsmuster und Designs) bei den zuständigen nationalen und internationalen Patent- und Markenämtern zur Eintragung anzumelden und / oder;

  1. Dritte bei der Wahl eines geeigneten Schutzrechts, bei der Schutzfähigkeit solcher Rechte und / oder bei einer geeigneten Schutzrechtsstrategie rechtlich zu beraten und / oder;

  1. für Dritte Recherchen nach älteren Schutzrechten durchzuführen und zu möglichen Konflikten mit älteren Rechten rechtlich Stellung zu nehmen und / oder;

  1. Dritte in Verfahren zur Erlangung oder Aufrechterhaltung von gewerblichen Schutzrechten gegenüber nationalen oder internationalen Behörden zu vertreten und / oder;

  1. für Dritte Verträge zum Schutz und / oder zur Verwertung von gewerblichen Schutzrechten zu gestalten und / oder mit Dritten Vertragsverhandlungen zu führen und / oder;

  1. für Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend zu machen und / oder diese abzuwehren und / oder;

  1. Dritte in sonstigen Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes rechtlich zu vertreten und / oder zu beraten.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen, in erster Instanz aber mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Essen entstandenen Kosten.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtungen aus Ziffer I.1 und I.2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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