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I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
1.
in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Berufsbezeichnung „Patentanwalt" zu führen, ohne zur Patentanwaltschaft zugelassen zu sein und / oder die Berufsbezeichnungen „Markenanwalt", „Designanwalt", „Europäischer Markenanwalt“ und / oder „Europäischer Designanwalt“ zu führen, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen;
2.
in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr außergerichtlich die nachfolgend aufgeführten Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anzubieten und / oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen, soweit er nicht Leistungen vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), vor dem Belgium Patent Institute oder vor dem Europäischen Patentamt (EPA/EPO) bewirbt:
für Dritte gewerbliche Schutzrechte (Marken, Patente, Gebrauchsmuster und Designs) bei den zuständigen nationalen und internationalen Patent- und Markenämtern zur Eintragung anzumelden und / oder;
Dritte bei der Wahl eines geeigneten Schutzrechts, bei der Schutzfähigkeit solcher Rechte und / oder bei einer geeigneten Schutzrechtsstrategie rechtlich zu beraten und / oder;
für Dritte Recherchen nach älteren Schutzrechten durchzuführen und zu möglichen Konflikten mit älteren Rechten rechtlich Stellung zu nehmen und / oder;
Dritte in Verfahren zur Erlangung oder Aufrechterhaltung von gewerblichen Schutzrechten gegenüber nationalen oder internationalen Behörden zu vertreten und / oder;
für Dritte Verträge zum Schutz und / oder zur Verwertung von gewerblichen Schutzrechten zu gestalten und / oder mit Dritten Vertragsverhandlungen zu führen und / oder;
für Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend zu machen und / oder diese abzuwehren und / oder;
Dritte in sonstigen Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes rechtlich zu vertreten und / oder zu beraten.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen, in erster Instanz aber mit Ausnahme der durch die Anrufung des örtlich unzuständigen Landgerichts Essen entstandenen Kosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin im Hinblick auf die Unterlassungsverpflichtungen aus Ziffer I.1 und I.2 gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 25.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Im Übrigen bleibt dem Beklagten nachgelassen, die Vollstreckung durch die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe:
2I.
3Die Klägerin ist die Patentanwaltskammer und mithin eine bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie wendet sich als berufsständische Vereinigung der Patentanwälte und Patentanwalts-Gesellschaften im Rahmen der Interessenwahrnehmung für ihre Mitglieder dagegen, dass der in Belgien wohnhafte Beklagte in einem von dort aus betriebenen, auch in Deutschland abrufbaren und zum Abruf bestimmten gewerblichen Internetauftritt als „Patentanwalt“ sowie „Marken- und Designanwalt“ bezeichnet und bestimmte Dienstleistungen anbietet. Der Beklagte ist zugelassener Vertreter beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), beim “Belgium Patent Institute” sowie beim Europäischen Patentamt (EPA). Über eine Zulassung als Rechtsanwalt verfügt er weder in Deutschland noch in Belgien oder einem anderen Land der Europäischen Union. Er ist in Deutschland auch nicht als Patentanwalt zugelassen. Ob er belgischer Patentanwalt ist, ist zwischen den Parteien streitig.
4Am 14.06.2022 warb der Beklagte auf der Hauptebene der von ihm betriebenen Domain “www.I01” wie folgt:
5„Bilddarstellung wurde entfernt“
6Weiter unten präsentiert sich der Beklagte dort wie folgt:
7„Bilddarstellung wurde entfernt“
8Auf der Unterseite “Impressum” war angegeben:
9Verantwortlichkeit für den Inhalt:
10R.
F.-straße ##
##### Q.
Dr. L. B., LL.M.
12Contact
Phone: (+49) T01
E-mail: E01
Ob sich dort schon am 14.06.2022 weitergehende Angaben im Sinne eines “Legal Disclaimers” befanden, ist zwischen den Parteien streitig.
14Die Klägerin forderte den Beklagten zunächst durch Schreiben vom 04.05.2022 zur Stellungnahme auf, weil sie den entsprechenden Auftritt für unzulässig hielt. Es handele sich sowohl um ein Angebot unzulässiger Rechtsdienstleistungen als auch um eine unzulässige Verwendung geschützter Berufsbezeichnungen.
15Weil dies aus Sicht der Klägerin nicht das gewünschte Ergebnis brachte, mahnte sie den Beklagten mit Schreiben vom 21.06.2022 förmlich ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. In dem Schreiben heißt es unter anderem:
16Sie sind ferner verpflichtet, meiner Mandantin die Kosten für diese anwaltliche Abmahnung zu erstatten, die unter Zugrundelegung einer 1,3 Geschäftsgebühr aus dem Gegenstandswert in Höhe von EUR 50.000,00 (in Worten: fünfzigtausend Euro) zzgl. Auslagen und Mehrwertsteuer gern. Nr. 2300 RVG entstanden sind. Die Mehrwertsteuer ist ebenfalls zu erstatten, da meine Mandantin nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
17Weil der Beklagte auf das Abmahnschreiben nicht reagierte, hat die Klägerin Klage erhoben. Diese hat sie zunächst beimanhängig gemacht, das sich in der Folge für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht Bochum verwiesen hat.
18Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Führung des Titels “Patentanwalt” durch den Beklagten stelle einen Wettbewerbsverstoß dar, aufgrund dessen ihr - der Klägerin - ein Unterlassungsanspruch zustehe. Entsprechendes gelte, soweit der Beklagte sich als “Markenanwalt” und “Designanwalt” sowie als “europäischer Marken- und Designanwalt” bezeichne. Schließlich würde der Beklagte durch die Erbringung der von ihm beworbenen Rechtsdienstleistungen gegen § 3 RDG verstoßen, weshalb er auch insoweit zur Unterlassung verpflichtet sei.
19Die Klägerin hat zuletzt in erster Instanz beantragt,
20I.
21den Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.0000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen,
221.
23in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr die Berufsbezeichnung „Patentanwalt" zu führen, ohne zur Patentanwaltschaft zugelassen zu sein
24und / oder
25die Berufsbezeichnungen „Markenanwalt", „Designanwalt", „Europäischer Markenanwalt" und / oder „Europäischer Designanwalt" zu führen, ohne die dafür erforderliche Berechtigung zu besitzen;
262.
27in der Bundesrepublik Deutschland im geschäftlichen Verkehr außergerichtlich die nachfolgend aufgeführten Rechtsdienstleistungen auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes anzubieten und / oder zu erbringen, ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis zu besitzen, soweit er nicht Leistungen vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) bewirbt:
28für Dritte gewerbliche Schutzrechte (Marken, Patente, Gebrauchsmuster und Designs) bei den zuständigen nationalen und internationalen Patent- und Markenämtern zur Eintragung anzumelden und / oder;
Dritte bei der Wahl eines geeigneten Schutzrechts, bei der Schutzfähigkeit solcher Rechte und / oder
bei einer geeigneten Schutzrechtsstrategie rechtlich zu beraten und / oder;
für Dritte Recherchen nach älteren Schutzrechten durchzuführen und zu möglichen Konflikten mit älteren Rechten rechtlich Stellung zu nehmen und / oder,
Dritte in Verfahren zur Erlangung oder Aufrechterhaltung von gewerblichen Schutzrechten gegenüber nationalen oder internationalen Behörden zu vertreten und / oder;
für Dritte Verträge zum Schutz und / oder zur Verwertung von gewerblichen Schutzrechten zu gestalten und / oder
mit Dritten Vertragsverhandlungen zu führen und / oder; für Dritte Schutzrechtsverletzungen geltend zu machen und / oder
diese abzuwehren und / oder;
Dritte in sonstigen Verfahren auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes rechtlich zu vertreten und / oder zu beraten.
II.
39den Beklagten weiter zu verurteilen, ihr einen Betrag in Höhe von 2.002,41 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2022 zu bezahlen.
40Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
41Er hat behauptet, er sei belgischer und europäischer Patentanwalt. Im Übrigen sei schon im Zeitpunkt des Abrufs der Internetseite durch die Klägerin auf der Unterseite auf der das Impressum zu lesen ist, ein “Legal Disclaimer” angebracht gewesen. Darin habe er ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er “kein Mitglied der deutschen Patentanwaltskammer” sei. “Eventuelle zulässige nicht-rechtsberatende Dienstleistungen” könne er in Deutschland deshalb “nur unter der Berufsbezeichnung Patentreferent” erbringen. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung des behaupteten Disclaimers wird auf die Anlage 1 zum Schriftsatz vom 12.12.2024 (eGA-I 498) verwiesen.
42Das Landgericht hat der Klage zunächst wegen einer Säumnis des Beklagten im Termin am 14.06.2024 in vollem Umfang stattgegeben. In seinem auf den Einspruch des Beklagten hin ergangenen Urteil hat es das Versäumnisurteil weitgehend aufrecht erhalten. Es hat dieses lediglich insoweit teilweise aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen, als es den Tenor zu Ziffer I.2 mit der Einschränkung versehen hat, dass dieser nicht die Bewerbung von “Leistungen vor dem Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO), vor dem Belgium Patent Institute oder vor dem Europäischen Patentamt (EPA/EPO)” erfasse.
43Zur Begründung hat es ausgeführt:
44Das LG Bochum sei aufgrund § 14 Abs. 1 UWG sachlich und wegen des fliegenden Gerichtsstands aus § 14 Abs. 2 S. 2 UWG auch örtlich zuständig. In der Sache sei die Klage weitgehend begründet. Der Klägerin stehe ein Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 3 UWG dahingehend zu, dass der Beklagte die Führung der Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ unterlasse. Gemäß § 18 Abs. 4 PAO dürfe die Bezeichnung als Patentanwalt nur geführt werden, wenn eine entsprechende Zulassung vorliege. Das sei aber nicht der Fall. Eine Berechtigung zur Bezeichnung dieser Berufsbezeichnung ergebe sich insbesondere nicht aus den Regelungen des EuPAG. § 13 Abs. 2 EuPAG stelle gerade klar, dass eine Verwechslung mit der Bezeichnung „Patentanwalt“ ausgeschlossen sein müsse. Schließlich sei der Einwand des Beklagten unbeachtlich, er habe in einem „legal disclaimer“ darauf hingewiesen, dass er kein in Deutschland zugelassener Patentanwalt sei. Selbst wenn dieser bei Klageerhebung auf der Homepage vorhanden gewesen sei, befinde er sich doch nur auf einer Unterseite des Impressums. Das sei ungeeignet, den an viel prominenterer Stelle begangenen Verstoß auszuräumen. Weil der Beklagte unstreitig überhaupt nicht als Rechtsanwalt zugelassen sei, dürfte er zudem auch nicht die Bezeichnungen „Markenanwalt“ und „Designanwalt“ führen. Ebenso wenig dürfe er die Bezeichnung „europäischer Marken- und Designanwalt“ führen. Zwar ergebe sich aus seiner Eintragung beim Amt der Europäischen Union für Geistiges Eigentum (EUIPO) die Berechtigung, den Titel „European Patent Attorney“ zu führen. Das berechtigte aber nicht zu der vom Beklagten vorgenommenen Bezeichnung.
45Schließlich stehe der Klägerin auch der geltend gemachte Unterlassungsanspruch wegen des Erbringens und Anbietens von rechtlichen Dienstleistungen zu. Weil der Beklagte weder als Patentanwalt noch als Rechtsanwalt zugelassen sei, sei die fragliche Tätigkeit nach § 3 RDG unzulässig. Dabei handele es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG. Aus § 13 EuPAG ergebe sich nichts anderes. Diese Vorschrift ermögliche nur die vorübergehende und gelegentliche berufliche Tätigkeit von Patentanwälten aus anderen Mitgliedstaaten in Deutschland. Der Beklagte habe aber nicht einmal dargelegt, in Belgien tatsächlich als Patentanwalt - und nicht nur als zugelassener Vertreter - berechtigt tätig gewesen zu sein.
46Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in erster Instanz, der gestellten Anträge und des Tenors wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.
47Dagegen wenden sich der Beklagten mit seiner Berufung.
48Er sei berechtigt, die Bezeichnung „Patentanwalt“ zu führen, weil er belgischer Patentanwalt sei. Hierzu verweist er auf eine Mitgliedsbescheinigung des belgischen „Instituts der Patentanwälte“. Es könne ihm daher nicht verwehrt werden, Dienstleistungen eines Patentanwaltes nicht nur in Belgien, sondern in der gesamten EU zu erbringen. Ferner vertritt er die Auffassung, dass ihm § 13 EuPAG durchaus das Recht einräume, auch in Deutschland die Tätigkeit eines Patentanwaltes auszuüben. Seine Tätigkeit in Deutschland sei nur gelegentlich gewesen, schon weil er seinen Sitz in Belgien habe. Schließlich wendet er sich gegen die Annahme des Landgerichts, der “Legal disclaimer” sei nicht ausreichend gewesen, um zu vermitteln, dass er kein in Deutschland zu gelassener Patentanwalt ist. Dieser Disclaimer habe sich nicht auf einer Unterseite des Impressums befunden, sondern im Impressum selbst.
49Wegen der Einzelheiten wird verwiesen auf die Berufungsbegründung vom 01.09.2025 (Bl. 239 ff. eGA-II).
50Der Beklagte beantragt,
51das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
52Die Klägerin beantragt,
53die Berufung zurückzuweisen.
54Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
55Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in zweiter Instanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Verhandlungsprotokoll vom 03.03.2026 (eGA-II 296 f.) Bezug genommen.
56II.
57Die zulässige Berufung hat in der Sache nur wegen der geltend gemachten Abmahnkosten Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
581.)
59Die Berufung ist zulässig.
60Insbesondere besteht die - in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Berufungsinstanz, von Amts wegen zu prüfende - internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte.
61Dabei kann dahinstehen, ob der Beklagte eine Niederlassung in Q. betrieb und deshalb eine Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 5 Brüssel Ia-VO begründet ist. Denn jedenfalls folgt die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte hier aus § Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO. Zu Ansprüchen wegen unerlaubter Handlung in diesem Sinne gehören auch Klagen aufgrund unlauterer Wettbewerbshandlungen (BGH, Urteil vom 13.10.2004 - I ZR 163/02, GRUR 2005, 431 - HOTEL MARITIME, juris Rn. 17). Danach ist eine internationale Zuständigkeit dort begründet, wo das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht. Hier richtet sich, was der Beklagte selbst nicht in Abrede stellt, seine deutschsprachige Internetseite auch an potentielle Kunden in Deutschland.
62Im Übrigen ergäbe sich die internationale Zuständigkeit, ohne dass es hier darauf ankommt, ohnehin gemäß Art. 26 Brüssel Ia-VO auch wegen rügeloser Einlassung des Beklagten. Anders als in § 39 ZPO ist nach Art. 26 Abs. 1 Brüssel Ia-VO ein rügeloses mündliches Verhandeln nicht erforderlich. Im Anwendungsbereich der letztgenannten Vorschrift muss die Rüge zur Unzuständigkeit vielmehr vor dem ersten Verteidigungsvorbringen des Beklagten erhoben und sodann im Berufungsrechtszug wiederholt werden (Zöller/Hau, a.a.O., Art. 26 Brüssel Ia-VO Rn. 6; BGH, Urteil vom 21.07.2023 - V ZR 112/22, NJW 2023, 3013, juris Rn. 15). Demnach begründet schon eine schriftliche Klageerwiderung ohne Zuständigkeitsrüge die internationale Zuständigkeit (KG, Beschluss vom 14.10.2024 - 2 UH 31/24, NJW-RR 2024, 1445). Hier fehlt es sowohl an einer rechtzeitigen Rüge in erster Instanz als auch an einer Wiederholung in der Berufungsinstanz.
632.)
64Die Berufung ist aber nur in geringem Umfang begründet.
65a)
66Ohne Erfolg bleibt das Rechtsmittel, soweit der Beklagten gemäß dem Klageantrag zu I.1 zur Unterlassung verurteilt worden ist.
67Der Klägerin steht ein entsprechender Anspruch gegen den Beklagten aus § 8 Abs. 1 UWG zu.
68aa)
69Es findet das deutsche Recht Anwendung.
70Da die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2001/31/EG („E-Commerce-Richtlinie“) gemäß ihrem Art. 1 Abs. 4 keine zusätzlichen Regeln im Bereich des internationalen Privatrechts schaffen soll, hat das dort verankerte Prinzip keine kollisionsrechtliche Funktion. Maßgeblich für die Frage des anwendbaren Rechts bleibt deshalb die Rom-II-Verordnung. Gemäß deren Art. 6 Abs. 1 ist auf außervertragliche Schuldverhältnisse aus unlauterem Wettbewerb das Recht desjenigen Staates anzuwenden, in dessen Gebiet die Wettbewerbsbeziehungen oder die kollektiven Interessen der Verbraucher beeinträchtigt werden (Marktortprinzip). Maßgeblich ist danach bei Handlungen vor Vertragsschluss derjenige Ort, an dem auf die angesprochenen Kreise eingewirkt wird (BGH, Urteil vom 11.02.2010 - I ZR 85/08, GRUR 2010, 847 - Ausschreibung in Bulgarien, juris Rn. 19). Wie bereits ausgeführt richtet sich der Internetauftritt des Beklagten gerade auch an Kunden in Deutschland.
71Zwar kann das nach dem Marktortprinzip anwendbare Recht durch das in Art. 3 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2001/31/EG (“E-Commerce-Richtlinie”) verankerte Herkunftslandprinzip modifiziert werden. Danach müssen die Mitgliedstaaten grundsätzlich sicherstellen, dass der Diensteanbieter keinen strengeren Anforderungen unterliegt, als sie das im Sitzmitgliedstaat dieses Anbieters geltende Sachrecht vorsieht (EuGH, Urteil vom 25.10.2011 - C-509/09 u.a., GRUR 2012, 300 - eDate Advertising, Rn. 53 ff.; BGH, Urteil vom 12.01.2017 - I ZR 253/14, WRP 2017, 434, juris Rn. 36) Dass das belgische Recht in einer Fallgestaltung wie der vorliegenden weniger strenge Anforderungen an die wettbewerbsrechtliche Zulässigkeit einer über das Internet erfolgenden Werbung stellen würde als das deutsche Recht, ist jedoch weder von den Parteien vorgetragen noch sonst ersichtlich.
72bb)
73Die Klägerin ist aktivlegitimiert.
74Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG stehen die Ansprüche aus Absatz 1 berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben zu. Davon erfasst ist auch die Patentanwaltskammer (vgl. Senat, Urteil vom 03.03.2015 - 4 U 54/14, MittdtschPatAnw 2015, 294 zu § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG a.F.; Revision zurückgewiesen durch BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur). Der Beklagte hat deshalb - zu Recht - die Aktivlegitimation der Klägerin auch nicht in Abrede gestellt.
75cc)
76Es liegt eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vor.
77Keiner weiteren Begründung bedarf, dass das gewerbliche Angebot von Dienstleistungen auf dem Gebiet der Patentanmeldung und -beratung im Internet eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt.
78Diese war nach Maßgabe von § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, weil sie im Sinne der §§ 3a, 5 Abs. 1 UWG unlauter war. Danach handelt insbesondere unlauter, wer einer verbraucherschützenden Marktverhaltensregel zuwider handelt (§ 3a UWG) oder eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (§ 5 UWG). Der Senat kann die letztgenannte Frage aus eigener Sachkunde beurteilen, weil seine Mitglieder zum angesprochenen Kundenkreis gehören.
79Im Einzelnen:
80(1)
81Indem der Beklagte sich auf seinem Internetauftritt als „Patentanwalt“ bezeichnete, handelte er sowohl gemäß § 5 UWG als auch gemäß § 3a UWG unlauter.
82(a)
83Die Führung einer geschützten Berufsbezeichnung ohne die entsprechende Erlaubnis ist stets irreführend im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 UWG (Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 4.163).
84Hier führte der Beklagte die Bezeichnung “Patentanwalt” ohne die nach § 18 Abs. 4 PAO erforderliche Erlaubnis. Nach dieser Vorschrift darf die Tätigkeit unter der Bezeichnung „Patentanwältin“ oder „Patentanwalt“ - erst - nach der Zulassung zur Patentanwaltschaft ausgeübt werden. Die Zulassung zur Patentanwaltschaft wird gemäß § 18 Abs. 1 PAO wirksam mit der Aushändigung einer von der Patentanwaltskammer ausgestellten Urkunde. Es ist unstreitig, dass der Beklagte nicht bei der deutschen Patentanwaltskammer zugelassen ist.
85Sein Einwand, er sei „belgischer Patentanwalt“, ist in diesem Zusammenhang von Vornherein unbeachtlich.
86Denn selbst wenn er berechtigt wäre, in Belgien die Bezeichnung als “Patentanwalt” zu führen, gilt gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 EuPAG, dass bei der Tätigkeit eines ausländischen „Patentanwaltes“ eine Verwechslung mit der offiziellen Berufsbezeichnung „Patentanwalt“ nach § 18 Abs. 4 PAO ausgeschlossen sein muss. Das bedeutet, dass natürliche Personen aus solchen Ländern, in denen - wie in Belgien - deutsch eine Amtssprache ist und deshalb die Bezeichnung „Patentanwalt“ gleichlautend sein kann, ein Zusatz zu machen ist, der auf den Herkunftsstaat hinweist (Reinhard, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 13 EuPAG Rn. 3). Anderenfalls wäre eine Verwechslung mit der in Deutschland besonders geschützten Bezeichnung als „Patentanwalt“, die gemäß § 18 Abs. 1 und 4 PAO eine Zulassung bei der Patentanwaltskammer voraussetzt, gerade nicht gewährleistet.
87Schließlich führt auch der Verweis des Beklagten auf den “Legal Disclaimer” zu keiner anderen Beurteilung, ohne dass es darauf ankäme, ob er den Nachweis erbracht hat, dass sich dieser bereits im Zeitpunkt des gerügten Verstoßes auf seiner Internetseite befand, und ebenso unabhängig davon, ob der “Disclaimer” in inhaltlicher Hinsicht ausreichend gewesen wäre, um eine Irreführung auszuschließen. Jedenfalls ist nämlich unstreitig, dass sich der Disclaimer auf der Unterseite “Impressum” befand, während die beanstandete Bezeichnung als “Patentanwalt” sogleich auf der Hauptebene des Internetauftritts erschien. Damit ist keinesfalls gewährleistet, dass Besucher der Internetseite, welche auf der Hauptseite die Bezeichnung als “Patentanwalt” zur Kenntnis nehmen, gleichzeitig auch den erst auf einer Unterseite enthaltenen “Disclaimer” lesen. Nach den Grundsätzen über die “Blickfangwerbung” (vgl. BGH, Urteil vom 18.12.2014 - I ZR 129/13, GRUR 2015, 698 - Schlafzimmer komplett) wäre der “Disclaimer” deshalb selbst dann ungeeignet, die Irreführung zu beseitigen, wenn er tatsächlich schon im beanstandeten Zeitpunkt vorhanden gewesen sein sollte.
88(b)
89Im Übrigen stellt die Bezeichnung als “Patentanwalt” auch einen Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG dar.
90§ 18 Abs. 4 PAO, gegen den der Beklagte wie ausgeführt verstoßen hat, stellt eine Marktverhaltensregelung dar. Das ist für die Parallelvorschrift des § 12 Abs. 4 BRAO, der den Begriff „Rechtsanwalt“ schützt, anerkannt (Schaffert, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 3a Rn. Rn. 117; vgl. auch LG München, Urteil vom 06.09.2011 - 33 O 10509/11, MDR 2012, 616, juris Rn. 24 zu § 4 Nr. 11 UWG a.F.). Für § 18 Abs. 4 PAO kann dann nichts anderes gelten, da die Schutzzwecke beider Vorschriften vergleichbar sind (vgl. zur Parallelität zwischen BRAO und PAO auch Niebel/Bauer/Kerl, in: BeckOK UWG, 30. Edition Stand 01.10.2025, § 3a Rn. 89).
91(2)
92Auch dadurch, dass der Beklagte sich auf seinem Internetauftritt als „Markenanwalt“ und „Designanwalt“ bezeichnete, handelte er unlauter.
93Zwar sind diese Begriffe - anders als der des „Patentanwalts“ nach § 18 Abs. 4 PAO - keine nach deutschem Recht besonders gesetzlich geschützte Berufsbezeichnungen, so dass ein Rechtsbruch im Sinne von § 3a UWG insoweit ausscheidet. Der Beklagte verstößt insbesondere durch die Verwendung dieser Begriffe nicht gegen § 12 Abs. 4 BRAO, weil danach entsprechend dem Wortlaut der Vorschrift nur die unmittelbare Verwendung der Berufsbezeichnung als „Rechtsanwältin“ oder „Rechtsanwalt“ geschützt ist.
94Das beanstandete Verhalten ist aber unlauter gemäß § 5 Abs. 1 und 2 UWG.
95Nach Abs. 2 Nr. 3 dieser Vorschrift ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie unwahre oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über die Person des Unternehmens, wie insbesondere dessen Befähigungen und Zulassungen.
96Das ist hier der Fall.
97Es spricht bereits einiges dafür, dass der angesprochene Verkehrskreis allein aufgrund des zweiten Wortteils “-anwalt” davon ausgehen wird, dass der Beklagte zugelassener Rechtsanwalt ist. Es mag durchaus zutreffen, dass der Begriff “Anwalt” rein nach seiner Wortbedeutung keineswegs zwingend einen Rechtsanwalt meint, sondern auch im Sinne eines „Sachwalters“, also allgemein im Sinne eines Interessenvertreters gebraucht werden kann. Dessen ungeachtet wird im allgemeinen Sprachgebrauch umgangssprachlich häufig etwa davon gesprochen, dass ein “Anwalt” aufgesucht werde, wenn ein “Rechtsanwalt” gemeint ist. Letztlich bedarf das hier aber keiner abschließenden Entscheidung. Denn jedenfalls in Verbindung mit einem davor geschalteten Wortteil, das einen fachlichen Bezug zu einem bestimmten Rechtsbereich herstellt, wird der Begriff eindeutig als Hinweis auf die Zugehörigkeit zur Rechtsanwaltschaft verstanden (siehe z.B. LG Regensburg, Urteil vom 28.02.2002 - 1 HKO 34/02, AnwBl. 2002, 366 für den Begriff des “Finanzanwalts”; zustimmend Weyland, a.a.O., § 12 BRAO Rn. 21). Es ist aber unstreitig, dass der Beklagte eben gerade kein zugelassener Rechtsanwalt ist, und zwar weder in Deutschland noch in Belgien.
98Hinsichtlich der Feststellung, dass der “Disclaimer” keinesfalls geeignet ist, die Irreführung zu beseitigen, gilt das oben Gesagte sinngemäß.
99(3)
100Schließlich war auch die Verwendung der Bezeichnung „Europäischer Marken- und Designanwalt“ im Sinne von § 5 Abs. 1 und 2 UWG irreführend.
101Insoweit gelten letztlich die vorstehenden Ausführungen sinngemäß. Auch hier wird der angesprochene Kundenkreis aus der Verwendung des Wortteils “-anwalt” in Verbindung mit einem davor geschalteten Begriff, der einen Bezug zu den Rechtsbereichen Markenrecht und Designrecht herstellt, von einer Zugehörigkeit des Verwenders zur Rechtsanwaltschaft ausgehen.
102Anders als bei der Verwendung der Bezeichnung „Markenanwalt” und “Designanwalt“ kann der angesprochene Kundenkreis zwar durch das vorgeschaltete Wort “europäischer” nicht davon ausgehen, dass der Verwender eine Zulassung zum Rechtsanwalt in Deutschland zum Ausdruck bringen will. Unabhängig davon gilt aber auch hier, dass der angesprochene Kundenkreis zumindest annehmen wird, dass es sich überhaupt um einen in einem Mitgliedstaat der EU zugelassenen Rechtsanwalt handelt.
103Dafür spricht neben den schon zuvor ausgeführten Gründen auch, dass der Begriff „Europäischer Rechtsanwalt“ in § 1 EuRAG legaldefiniert ist. Er meint danach alle Personen, die als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein berechtigt sind. In Belgien setzt dies gemäß der Anlage 1 zu § 1 EuRAG voraus, dass der Beklagte berechtigt wäre, als „Advocat / Advocaat / Rechtsanwalt“ aufzutreten. Das ist er aber unstreitig nicht.
104Es kommt schließlich hinzu, dass nach § 5 Abs. 2 S. 2 EuRAG die Bezeichnung als „europäischer Rechtsanwalt“ weder in der Berufsbezeichnung noch in der Werbung verwendet werden darf. Wenn aber eine Bezeichnung als „europäischer Rechtsanwalt“ unzulässig ist, folgt daraus zugleich, dass eine Bezeichnung als „europäischer Markenanwalt“ oder „europäischer Designanwalt“ unlauter ist.
105dd)
106Die für den Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr liegt vor.
107Ist es zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet für sie eine tatsächliche Vermutung, die regelmäßig nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden kann (st. Rspr., vgl. statt vieler BGH, Urteil vom 16.11.1995 - I ZR 229/93 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II, GRUR 1997, 379, juris 18). Eine solche ist seitens der Beklagten aber unstreitig nicht abgegeben worden.
108b)
109Gleichfalls unbegründet ist die Berufung, soweit der Beklagten seine Verurteilung gemäß dem Klageantrag zu I.2 angreift.
110Auch dieser Anspruch steht der Klägerin aus § 8 Abs. 1 UWG zu.
111aa)
112Hinsichtlich der Anwendbarkeit des deutschen Rechts wie auch hinsichtlich der Aktivlegitimation der Klägerin gelten die oben gemachten Ausführungen entsprechend.
113bb)
114Es liegt eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vor.
115(1)
116Soweit der Unterlassungsantrag sich gegen die “Erbringung” der im Einzelnen aufgeführten Tätigkeiten richtet, folgt deren Unzulässigkeit aus § 3a UWG, weil der Beklagte gegen § 3 RDG als Marktverhaltensregelung verstoßen hat.
117(a)
118Die Vorschrift des § 3 RDG stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar (BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189 - Rechtsberatung durch Entwicklungsingenieur, juris Rn. 18), weil der Zweck des RDG nach seinem § 1 Abs. 1 S. 2 darin besteht, die Rechtssuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Daraus folgt zugleich, dass eine gegen § 3 RDG verstoßende Tätigkeit gemäß § 3a UWG unlauter ist (BGH, Urteil vom 04.11.2010 - I ZR 118/09, GRUR 2011, 539 - Rechtsberatung durch Lebensmittelchemiker, juris Rn. 20).
119(b)
120Der Beklagte verstieß durch die beanstandete Gestaltung seines Internetauftritts gegen § 3 RDG. Er bot verschiedene Rechtsdienstleistungen an, die weder durch das RDG noch durch ein anderes Gesetz erlaubt werden.
121Um eine Rechtsdienstleistung handelt es sich bei jeder Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert (§ 2 Abs. 1 RDG). Darunter fällt jede konkrete Subsumtion eines Sachverhaltes unter eine Rechtsnorm, die über eine bloß schematische Anwendung dieser Rechtsnorm ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht (Köhler/Odörfer, a.a.O., § 3a Rn. 1.119). Die Tätigkeiten, die Gegenstand des klägerischen Unterlassungsantrages zu I.2 sind, erfordern eine solche konkrete Subsumtion eines Sachverhaltes unter eine Rechtsnorm. Das unterliegt für die im zweiten bis siebten Spiegelstrich des Antrages genannten Tätigkeiten (Beratung bei der Schutzfähigkeit von Rechten, Stellungnahme zu möglichen Konflikten mit älteren Schutzrechten, Vertretung in Verfahren zur Erlangung oder Aufrechterhaltung von Schutzrechten, Vertragsgestaltungen zu gewerblichen Schutzrechten, Geltendmachung von Schutzrechtsverletzungen und Vertretung in sonstigen Verfahren) keinem Zweifel. Aber auch die im ersten Spiegelstrich genannte bloße Anmeldung von Schutzrechten stellt eine Rechtsdienstleistung dar (Senat, Urteil vom 03.03.2015 - 4 U 54/14, MittdtschPatAnw 2015, 294; BGH, Urteil vom 31.03.2016 - I ZR 88/15, GRUR 2016, 1189 - Rechtsdienstleistung durch Entwicklungsingenieur, juris Rn. 20 ff.).
122Ein Erlaubnistatbestand für diese Rechtsdienstleistungen besteht zugunsten des Beklagten nicht.
123(aa)
124Er ergibt sich zunächst nicht aus dem RDG selbst.
125Bei den vom Beklagten angebotenen Leistungen handelt es sich nicht um Nebentätigkeiten im Sinne von § 5 RDG. Eine (zumindest teilweise) Zulässigkeit nach § 10 RDG (Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde) kommt hier gleichfalls nicht in Betracht, weil dies von Vornherein nur für Personen gilt, die beim Bundesamt für Justiz registriert sind (§ 10 Abs. 1 RDG). Schließlich scheidet auch eine Zulässigkeit nach § 15 RDG ersichtlich aus. Nach dieser Vorschrift dürfen Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz zur Ausübung eines in § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 genannten oder eines vergleichbaren Berufs rechtmäßig niedergelassen sind, diesen Beruf in der Bundesrepublik Deutschland mit denselben Rechten und Pflichten wie eine nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 2 registrierte Person vorübergehend und gelegentlich ausüben (vorübergehende Rechtsdienstleistungen). Erstens betrifft die Verweisung nur die in § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 RDG genannten Bereiche, also Inkassodienstleistungen und Rentenberatung. Zweitens setzt die Zulässigkeit nach § 15 RDG gemäß Abs. 2 der Vorschrift eine Meldung in Textform an das Bundesamt für Justiz voraus, die unstreitig nicht erfolgt ist.
126(bb)
127Auch eine Zulässigkeit nach dem EuRAG scheidet aus.
128Dieses Gesetz betrifft nach seinem § 1 nur solche Personen, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zu dieser Vorschrift genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein („europäische Rechtsanwälte“). In Belgien setzt dies gemäß der Anlage 1 zu § 1 EuRAG voraus, dass der Beklagte berechtigt wäre, als „Advocat / Advocaat / Rechtsanwalt“ aufzutreten. Wie schon ausgeführt trifft dies auf den Beklagten nicht zu.
129(cc)
130Schließlich kann der Beklagte auch keine Gestattung der von ihm angebotenen Rechtsdienstleistungen aus § 13 Abs. 1 EuPAG herleiten.
131Nach dieser Vorschrift dürfen Personen, die in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts rechtmäßig niedergelassen sind, die Tätigkeiten eines Patentanwaltes in Deutschland vorübergehend und gelegentlich ausüben.
132Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
133Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte - wie das Landgericht angenommen hat - schon nicht den Nachweis erbracht habe, dass er überhaupt in Belgien als Patentanwalt zugelassen ist. Auf welcher Grundlage das Landgericht davon ausgegangen ist, dass in Belgien ein Unterschied zwischen “zugelassenen Vertretern” einerseits und “Patentanwälten” andererseits bestehe, hat es jedenfalls in seiner Entscheidung nicht ausgeführt.
134Darauf kommt es hier aber auch nicht an.
135Denn eine Gestattung der Erbringung (und des vorgelagerten Angebots) von Dienstleistungen aus § 13 Abs. 1 EuPAG scheidet hier schon deshalb aus, weil gemäß § 15 Abs. 1 EuPAG eine Verpflichtung des dienstleistenden europäischen Patentanwalts im Sinne von § 13 Abs. 1 EuPAG besteht, vor der ersten Erbringung seiner Dienstleistungen der Patentanwaltskammer schriftlich oder elektronisch Mitteilung zu machen und so gemäß § 15 Abs. 3 EuPAG seine Eintragung in einem bei der Patentanwaltskammer geführten öffentlichen elektronischen Meldeverzeichnis zu erreichen. Die Meldung soll gewährleisten, dass die Patentanwaltskammer die Aufsicht im Sinne von § 18 EuPAG sachgerecht ausüben kann (Reinhard, in: Weyland, BRAO, 11. Aufl. 2024, § 15 EuPAG Rn. 2). Schon deshalb hat sie zentrale Bedeutung, was zur Folge hat, dass eine Erbringung von Dienstleistungen durch einen dienstleistenden europäischen Patentanwalt in Deutschland vor der Mitteilung nicht nur formell, sondern auch materiell unzulässig ist (siehe etwa auch BGH, Urteil vom 05.07.2022 - X ZR 58/20, GRUR 2022, 1467 zur Unzulässigkeit einer Prozessvertretung). Die Mitteilung ist mit anderen Worten konstitutiv für die Zulässigkeit der Erbringung von Rechtsdienstleistungen als dienstleitender europäischer Patentanwalt in Deutschland. Dass hier eine formgerechte, sämtliche Angaben im Sinne gemäß § 15 Abs. 1 EuPAG enthaltene Meldung, geschweige denn eine Aufnahme in das Verzeichnis nach § 15 Abs. 3 EuPAG erfolgt wäre, hat der Beklagte trotz ausdrücklicher Erörterung dieses Punktes im Senatstermin am 03.03.2026 selbst nicht behauptet.
136Angesichts des Vorstehenden kommt es schließlich auch nicht darauf an, dass der beanstandete Werbeauftritt jedenfalls seinerzeit auch nicht auf eine „vorübergehende und gelegentliche“ Ausübung der in Rede stehenden Dienstleistungen gerichtet war. Denn die Annahme einer solchen vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung scheidet aus, wenn eine Niederlassung in Deutschland bestand (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 26/20, GRUR 2021, 742 - Steuerberater-LLP, so schon vorgehend der Senat als Vorinstanz, Urteil vom 07.01.2020 - 4 U 88/18, GRUR-RR 2020, 161). Hier hat die Klägerin vorgetragen, dass im Zeitpunkt des Abgriffs des Internetauftritts im Impressum eine Niederlassung in Q. angegeben war, und dem ist der Beklagte schriftsätzlich nicht entgegen getreten. Die auf Nachfrage des Senats im Termin am 03.03.3026 gegebene Erklärung des Beklagten, es habe sich bei diesem Eintrag im Impressum um ein von ihm zu keinem Zeitpunkt beabsichtigtes “Büroversehen” einer Mitarbeiterin gehandelt, stellte ersichtlich lediglich eine unzutreffende, jedenfalls aber verkürzte Schutzbehauptung dar. Denn der Beklagte hat ausdrücklich eingeräumt, die Anschrift zumindest einige Monate lang für behördliche Zustellungen im Rahmen seiner Berufsausübung genutzt zu haben. Auf die daran anknüpfende Frage, ob er vor Ort nicht nur Zustellungen abgeholt, sondern auch darüber hinaus beruflich tätig war, hat er sehr ausweichend reagiert. Erkennbar waren seine Angaben davon getragen, dass er sich durchaus bewusst war, warum das Betreiben einer Niederlassung aus Rechtsgründen für ihn im vorliegenden Rechtsstreit nachteilige Wirkungen haben konnte. Letztlich kommt es auf all das aber wie schon ausgeführt nicht an, weil es jedenfalls an den Voraussetzungen des § 15 EuPAG fehlt und schon deshalb eine Gestattung nach § 13 Abs. 1 EuPAG ausscheidet.
137(2)
138Soweit sich das Unterlassungsbegehren auch gegen das vorgelagerte “Anbieten” der entsprechenden Dienstleistungen richtet, ist es begründet, weil dieses Anbieten gemäß § 5 Abs. 1 und 2 UWG unlauter ist.
139Der Beklagte hat den unzutreffenden Eindruck erweckt, er sei berechtigt, die von ihm beworbenen Rechtsdienstleistungen in Deutschland erbringen zu dürfen. Darin liegt eine im Sinne von § 5 Abs. 2 UWG unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe.
140cc)
141Es besteht schließlich wiederum die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungs- bzw. Erstbegehungsgefahr.
142Das folgt hinsichtlich des auf Unterlassung des Anbietens der Rechtsdienstleistung gerichteten Antrages bereits daraus, dass ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und 2 UWG vorliegt und dieser eine Wiederholungsgefahr indiziert. Diese Vermutung ist - wie oben ausgeführt - nicht widerlegt.
143Soweit der Anspruch auf Unterlassung der Erbringung von Rechtsdienstleistungen gerichtet hat, hat die Klägerin zwar nicht vorgetragen, dass der Beklagte tatsächlich schon eine nach dem Vorstehenden unzulässige Rechtsdienstleistung erbracht hätte. Dessen ungeachtet besteht eine Erstbegehungsgefahr und mithin ein vorbeugender Unterlassungsanspruch. Denn schon das Bewerben einer unzulässigen Rechtsdienstleistung begründet die Gefahr, der Empfänger des Angebots werde sich an einen nicht ausreichend qualifizierten Rechtsdienstleister wenden (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2001 - I ZR 214/99, GRUR 2002, 985 - WISO).
144c)
145Begründet ist die Berufung hingegen, soweit der Beklagte zum Ersatz der vorgerichtlichen Abmahnkosten verurteilt worden ist.
146Ein Anspruch auf Ersatz dieser Abmahnkosten steht der Klägerin nicht aus § 13 Abs. 2 UWG zu. Denn entgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es an der Einhaltung der gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 UWG zu wahrenden formalen Voraussetzungen. Die Abmahnung der Klägerin genügte nicht den in § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG normierten Angaben.
147Danach ist in der Abmahnung klar und verständlich anzugeben, ob und in welcher Höhe ein Aufwendungsersatzanspruch geltend gemacht wird. Hier enthält die klägerische Abmahnung (eGA-I 39) zwar Angaben zum zugrunde gelegten Streitwert (50.000,- €), zur Art der Gebühr (Geschäftsgebühr) und zum Gebührensatz (1,3-fach); es fehlt aber an der Angabe des sich daraus ergebenden genauen Betrages (vgl. zur Erforderlichkeit einer entsprechenden Angabe z.B. OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.01.2024 - 6 U 28/23, WRP 2024, 368 - Mobile Friseurin, juris Rn. 91 ff.). Dass sich der Gesamtbetrag aus der Anlage 2 (Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung) ergeben hätte, welche der Abmahnung beigefügt gewesen sein soll, hat die Klägerin trotz ausdrücklicher Erörterung dieses Punktes im Senatstermin selbst nicht konkret behauptet.
148Die Klägerin kann den Beklagten auch nicht darauf verweisen, dass er über gewisse rechtliche Kenntnisse verfüge. Denn mit ihrem Unterlassungsbegehren wendet sie sich gerade dagegen, dass der Beklagte im Rechtsverkehr auftritt wie ein Rechtsanwalt. Dann kann sie den Beklagten aber nicht umgekehrt darauf verweisen, er könne sich den Gesamtbetrag anhand des RVG einfach ausrechnen.
149Einer ausdrücklichen Rüge dieses Punktes durch den Beklagten in seiner Berufungsbegründung bedurfte es nicht. Die Einhaltung der Formalien in § 13 Abs. 2 UWG gehört zu den in § 13 Abs. 3 UWG normierten Anspruchsvoraussetzungen und ist mithin von der Klägerin schon im Rahmen der Schlüssigkeit ihres Klagevorbringens darzulegen.
150III.
151Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1, 281 Abs. 3 S. 2, 344 ZPO. Die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags betrifft eine verhältnismäßig geringe Zuvielforderung im Sinne von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die zudem keine höheren Kosten verursacht hat. Entsprechendes gilt für die teilweise Abweisung des Anspruchs auf Ersatz der Abmahnkosten, bei dem es sich zudem ohnehin nur um einen Nebenanspruch handelt. Lediglich im Hinblick auf § 281 Abs. 3 S. 2 ZPO hat der Senat die landgerichtliche Kostenentscheidung abgeändert, was wegen § 308 Abs. 2 ZPO auch ohne einen entsprechenden Antrag des Beklagten zu erfolgen hatte (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 36. Aufl. 2026, § 528 Rn. 35).
152Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
153Die Revision ist nicht zuzulassen. Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).