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Oberlandesgericht Hamm, 4 UKl 3/25

Datum:
12.05.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 UKl 3/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0512.4UKL3.25.00
 
Tenor:
  1. Die Beklagte wird verurteilt, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu unterlassen,

  1. die als Ärzte tätigen Geschäftsführer der Beklagten im geschäftlichen Verkehr als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ zu bezeichnen, sofern diese nicht die Weiterbildung zum „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“ bzw. zum „Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie“ gemäß einer Weiterbildungsverordnung einer Ärztekammer absolviert haben, und/oder

  2. die als Ärzte tätigen Geschäftsführer der Beklagten im geschäftlichen Verkehr als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ zu bezeichnen und/oder

  3. die als Ärzte tätigen Geschäftsführer der Beklagten im geschäftlichen Verkehr als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ zu bezeichnen,

wie geschehen ausweislich der mit diesem Urteil untrennbar verbundenen Anlage K1.

  1. Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 Buchstaben a bis c ausgesprochenen Unterlassungsgebote wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren jeweiligen Geschäftsführern, angedroht.

  2. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.06.2025 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Unterlassungsaussprüche zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 
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