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Die Beklagte wird verurteilt, es im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu unterlassen,
die als Ärzte tätigen Geschäftsführer der Beklagten im geschäftlichen Verkehr als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ zu bezeichnen, sofern diese nicht die Weiterbildung zum „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“ bzw. zum „Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie“ gemäß einer Weiterbildungsverordnung einer Ärztekammer absolviert haben, und/oder
die als Ärzte tätigen Geschäftsführer der Beklagten im geschäftlichen Verkehr als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ zu bezeichnen und/oder
die als Ärzte tätigen Geschäftsführer der Beklagten im geschäftlichen Verkehr als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ zu bezeichnen,
wie geschehen ausweislich der mit diesem Urteil untrennbar verbundenen Anlage K1.
Für jeden Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung gegen die unter Ziffer 1 Buchstaben a bis c ausgesprochenen Unterlassungsgebote wird der Beklagten ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, im Fall wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an ihren jeweiligen Geschäftsführern, angedroht.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich des Unterlassungsaussprüche zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c gegen Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 10.000,00 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
2Der Kläger, ein in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragener rechtsfähiger Verein, nimmt die Beklagte, die unter anderem minimal invasive Beautybehandlungen anbietet, wegen der Aussagen eines von ihr auf ihrer Webseite implementierten KI-Chatbots auf Unterlassung sowie Ersatz von Abmahnkosten in Anspruch.
3Die Geschäftsführer der Beklagten, die in der Öffentlichkeit als “Dr. A und Dr. B” auftreten, sind bei der Beklagten als Ärzte tätig. Über eine Anerkennung als Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. als Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie - je nach zuständiger Ärztekammer variiert der genaue Facharzttitel - verfügen sie nicht.
4Die Beklagte bewirbt ihre Leistungen auf der von ihr betriebenen Webseite www.c.de. Auf der Webseite warb die Beklagte zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt unter anderem damit, dass bei ihr - teils ehemals - angestellte Ärzte/Ärztinnen die Qualifikation zum “Facharzt für Plastische, Rekonstruktive und Ästhetische Chirurgie” bzw. zur “Fachärztin für Dermatologie” besitzen. Angaben darüber, dass es sich bei den Geschäftsführern der Beklagten um Fachärzte handelt, fanden sich auf der Webseite hingegen zu keinem Zeitpunkt.
5Zudem hat die Beklagte auf ihrer Webseite zur Kunden- bzw. Patientenkommunikation einen Chatbot implementiert, der Fragen von Besuchern der Webseite in Echtzeit beantwortet und dem so angesprochenen Kundenkreis zudem die Möglichkeit der Terminbuchung eröffnet. Am 03.04.2025 gab der Chatbot auf die Frage „Sind A und B Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie?“ folgende Antwort:
6„Ja, A und B sind Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie. Sie verfügen über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um individuelle ästhetische Behandlungen anzubieten und durchzuführen. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“
7Auf die nachfolgende Frage „Welchen Facharzttitel haben die beiden?“ gab der Chatbot folgende Antwort aus:
8„Die beiden Fachärzte bei C sind Dr. A und Dr. B. Sie sind beide Fachärzte für ästhetische Medizin. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“
9Auf die Frage „Sind A und B Fachärzte?“ antwortete der Chatbot schließlich:
10„Ja, A und B sind Fachärzte für ästhetische Behandlungen bei C. Sie verfügen über das nötige Fachwissen und die Erfahrung, um individuelle Behandlungen anzubieten und die natürliche Schönheit und das Wohlbefinden der Patienten zu verbessern. Möchten Sie einen Termin vereinbaren?“
11Dies nahm der Kläger zum Anlass, die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2025 abzumahnen. Im Rahmen dessen forderte er sie dazu auf, bis zum 24.04.2025 eine - entsprechend den vorliegenden Klageanträgen - bereits vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben und ihm innerhalb von zwei Wochen ab Unterzeichnung der Unterlassungserklärung pauschalierte Abmahnkosten in Höhe von brutto 260,00 Euro zu erstatten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die vom Kläger als Anlage K2 zu den Gerichtsakten gereichte Abmahnung nebst ihren Anlagen (Blatt 15 ff. eA) Bezug genommen.
12Unmittelbar nach Erhalt der Abmahnung ließ die Beklagte den Chatbot zunächst deaktivieren und in der Folge - insbesondere durch die Implementierung einer Prompt-Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie eines nachgelagerten Keyword-Filters zur automatischen Unterdrückung des unerwünschten Begriffs „Facharzt“ - derart überarbeiten, dass Aussagen der beanstandeten Art durch diesen seither nicht mehr getätigt werden können.
13Darüber hinaus räumte die Beklagte die vom Chatbot getroffenen, unzutreffenden Aussagen gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 23.04.2025 (Anlage K3, Blatt 25 f. eA) ein und verwies darauf, dass es sich hierbei um ein „bedauerliches technisches Versehen“ gehandelt habe, dem sie durch die vorbeschriebenen Maßnahmen inzwischen begegnet sei. Die vom Kläger geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte indes nicht ab. Ebenso wenig zahlte sie die geforderten Abmahnkosten.
14Mit Schreiben vom 05.05.2025 forderte der Kläger die Beklagte daraufhin abermals dazu auf, die von ihm geforderte Unterlassungserklärung bis zum 12.05.2025 abzugeben.
15Nachdem auch diese Frist erfolglos verstrichen war, reichte der Kläger die vorliegende Klage bei Gericht ein, woraufhin diese der Beklagten am 10.06.2025 zugestellt worden ist.
16Die Klägerin ist der Ansicht, bei den in Rede stehenden Antworten des Chatbots, wonach die Geschäftsführer der Beklagten „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“, „Fachärzte für ästhetische Medizin“ bzw. „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ seien, handele es sich um gemäß § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlungen der Beklagten, weil - dies ist jeweils unstreitig - die Geschäftsführer der Beklagten zu keinem Zeitpunkt eine Facharztausbildung absolviert haben und darüber hinaus die Facharztbezeichnungen „Facharzt für ästhetische Medizin“ bzw. „Facharzt für ästhetische Behandlungen“ nicht existieren.
17Sie beantragt,
18die Beklagte zu verurteilen,
19es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbraucherinnen und Verbrauchern zu unterlassen,
22die als Ärzte tätigen Geschäftsführer der Beklagten im geschäftlichen Verkehr als „Fachärzte für plastische und ästhetische Chirurgie“ zu bezeichnen, sofern diese nicht die Weiterbildung zum „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“ bzw. „Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie“ gemäß einer Weiterbildungsverordnung einer Ärztekammer absolviert haben, und/oder
die als Ärzte tätigen Geschäftsführer der Beklagten im geschäftlichen Verkehr als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ zu bezeichnen, und/oder
die als Ärzte tätigen Geschäftsführer der Beklagten im geschäftlichen Verkehr als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ zu bezeichnen,
wie geschehen ausweislich der Anlage K1,
27an ihn einen Aufwendungsersatz in Höhe von 260,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
30die Klage abzuweisen
31Sie ist der Ansicht, die unzutreffenden Antworten des Chatbots seien ihr nicht als eigene geschäftliche Handlungen zurechenbar. Hierzu behauptet sie - wozu sich der Kläger mit Nichtwissen erklärt -, der Chatbot arbeite als KI-System in dem ihm gesetzten Tätigkeitsrahmen auf Basis statistischer Wahrscheinlichkeitsberechnungen autonom und werde nicht im Einzelnen gesteuert oder kontrolliert, so dass dessen Äußerungen nicht auf eine menschliche Willensentschließung zurückzuführen seien. Angesichts der autonomen Funktionsweise des Chatbots sei zudem nicht feststellbar, ob die konkrete Antwort durch die spezifische Eingabe der Frage, fehlerhafte Trainingsdaten, fehlende Sicherungsmaßnahmen oder eine Kombination dieser Faktoren verursacht worden sei, was der Annahme einer geschäftlichen Handlung der Beklagten ebenfalls entgegenstehe. Weiter ist sie der Ansicht, eine Zurechnung der Aussagen des Chatbots zu ihren Lasten scheitere auch unter Berücksichtigung der zu Verkehrssicherungspflichten entwickelten Rechtsgrundsätze, da auch ein verständiger und umsichtiger Marktteilnehmer an ihrer Stelle im Vorfeld der Beanstandungen durch den Kläger keine Veranlassung gehabt hätte, Vorsorge für die richtige Beantwortung der an den Chatbot gerichteten, streitgegenständlichen Fragen zu treffen. Hierzu behauptet sie - wozu sich Kläger ebenfalls mit Nichtwissen erklärt -, der Chatbot sei in ihrem Auftrag von der D Consulting GmbH entwickelt, konfiguriert und trainiert worden, wobei für das Training des Chatbots ausschließlich die in die Vektor-Datenbank eingebundenen Inhalte wie Webseiten-Texte und FAQs der Beklagten verwendet worden seien, die - dies ist unstreitig - keine unzutreffenden Angaben über die Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer enthalten. Schließlich vertritt sie die Ansicht, den unzutreffenden Angaben des Chatbots fehle die geschäftliche Relevanz, da das auf diese Weise angesprochene Publikum um die Fehleranfälligkeit KI-generierter Antworten wisse und sich jedenfalls auch ergänzend das - unstreitig zutreffende - Profil des jeweiligen Behandlers auf der Webseite anschaue.
32Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst deren Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 12.05.2026 ergänzend Bezug genommen.
33Entscheidungsgründe
34Die Klage hat uneingeschränkten Erfolg.
35I.
36Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen nicht.
371.
38Der Senat ist für die vorliegende - erstinstanzliche - Unterlassungsklage gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in der seit dem 13.10.2023 geltenden Fassung sachlich und örtlich ausschließlich zuständig. Nach dieser Vorschrift ist für Klagen nach dem UKlaG das Oberlandesgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hiervon ausgenommen sind gemäß § 6 Abs. 3 UKlaG lediglich Klagen, die einen - hier nicht in Rede stehenden - Anspruch der in § 13 UKlaG bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
39Im Streitfall macht der Kläger gegenüber der Beklagten, die ihren Sitz in Recklinghausen hat, Unterlassungsansprüche aus § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG in Verbindung mit § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG geltend, so dass danach die erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts Hamm begründet ist.
402.
41Darüber hinaus genügen die Klageanträge zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c den Bestimmtheitsanforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, was von der Beklagten daher auch zu Recht nicht in Abrede gestellt wird.
42a.
43Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. etwa BGH, Urteil vom 11.02.2021 - I ZR 227/19, juris Rn. 13 - Rechtsberatung durch Architektin mwN), der der Senat folgt, darf ein Unterlassungsantrag gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt. Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn eine Bezugnahme auf die konkrete Verletzungshandlung erfolgt oder die konkret angegriffene Verletzungsform antragsgegenständlich ist und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für den Wettbewerbsverstoß und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH, Urteil vom 05.11.2015 - I ZR 50/14, juris Rn. 11 - ConText; BGH, Urteil vom 22.03.2018 - I ZR 118/16, juris Rn. 16 jeweils mwN).
44Gemessen an diesen Grundsätzen sind die Klageanträge zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c hinreichend bestimmt, weil sie durch den vom Kläger angefügten Geschehenszusatz (“wie geschehen ausweislich der Anlage K1”) auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug nehmen.
45b.
46Soweit die Beklagte moniert, die Klageanträge zu Ziffer 1 Buchstaben b und c seien zu weitgehend gefasst, weil diese die im Klageantrag zu Ziffer 1 Buchstabe a enthaltene Einschränkung (“sofern diese nicht die Weiterbildung zum „Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie“ bzw. „Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie“ gemäß einer Weiterbildungsverordnung einer Ärztekammer absolviert haben”) nicht aufweisen, handelt es sich nicht um eine Frage der Zulässigkeit, sondern der Begründetheit der Klage.
47II.
48Es liegt auch ein Fall der nach § 260 ZPO zulässigen Klagehäufung vor.
49Entgegen der Auffassung der Beklagten bilden die Unterlassungsanträge zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c keinen einheitlichen Streitgegenstand. Denn der Kläger hat die von ihm gerügten Verletzungshandlungen durch die Verwendung der Worte „und/oder“ miteinander verknüpft.
50Damit hat er von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, den einheitlichen Lebenssachverhalt, der durch den gesamten historischen Lebensvorgang bestimmt wird, auf den sich das Rechtsschutzbegehren des Klägers bezieht, auf drei verschiedene Klageziele aufzuteilen und damit unterschiedliche Streitgegenstände zu bilden, indem er die einzelnen (Teil-)Handlungen mit verschiedenen Klageanträgen im Wege einer nach § 260 ZPO zulässigen kumulativen Klagehäufung aufgreift. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht hierfür bereits die Verwendung der „und/oder“-Verknüpfung aus, ohne dass die einzelnen Klageziele - wie hier - durch unterschiedliche Buchstaben oder Nummern im Klageantrag dargestellt werden müssen (vgl. BGH, Urteil vom 10. Oktober 2024 - I ZR 108/22 - Hautfreundliches Desinfektionsmittel II, Rn. 13, juris mwN; Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - LTE-Geschwindigkeit, Rn. 25, juris; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 230/11 - Biomineralwasser, BGHZ 194, 314-339, Rn. 25; Büscher, Das Zusammenwirken von Klageantrag, Lebenssachverhalt, Streitgegenstand, Rechtskraft und Reichweite des Unterlassungsgebots, GRUR 2026, 11 (13), beck-online mwN).
51III.
52Die zulässige Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
531.
54Der Kläger hat gegenüber der Beklagten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG i. V. m. § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 UWG einen Anspruch darauf, die in den Unterlassungsanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c umschriebenen Handlungen zu unterlassen.
55Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann derjenige, der in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden.
56a.
57Bei § 5 UWG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz in diesem Sinne (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2019 - I ZR 93/17 - Prämiensparverträge, GRUR 2019, 754 Rn. 37, beck-online; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, 44. Aufl. 2026, UKlaG § 2 Rn. 72, beck-online mwN; MüKoZPO/Micklitz/Rott, 6. Aufl. 2022, UKlaG § 2 Rn. 36, beck-online mwN).
58b.
59Die - ohnehin zwischen den Parteien nicht umstrittene - Aktivlegitimation des Klägers als qualifizierter Verbraucherverband, der in die Liste nach § 4 UKlaG eingetragen ist, folgt aus § 3 Abs. 1 Nr. 1 UKlaG.
60c.
61Bei den vom Kläger mit dem Klagantrag zu Ziffer 1 beanstandeten Aussagen handelt es sich auch um gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässige - weil nach § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG unlautere - geschäftliche Handlungen.
62Gemäß 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5 Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG ist eine geschäftliche Handlung unter anderem dann irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über die Person oder Eigenschaften des Unternehmers wie dessen Befähigung, Status, Zulassung oder Auszeichnungen enthält.
63aa.
64Die vom Kläger beanstandeten Antworten des Chatbots stellen geschäftliche Handlungen der Beklagten dar.
65Nach der in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG enthaltenen Legaldefinition ist eine geschäftliche Handlung jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt.
66(1)
67Zunächst einmal stehen die vom Kläger beanstandeten Angaben des auf der Webseite der Beklagten implementierten Chatbots in dem von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG vorausgesetzten zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem Absatz der von der Beklagten angebotenen Dienstleistungen sowie dem Abschluss oder der Durchführung von Verträgen hierüber und wirken so zugunsten des von der Beklagten betriebenen Unternehmens.
68(2)
69Darüber hinaus stellen die Angaben des Chatbots auch jeweils ein “Verhalten” der Beklagten im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar.
70Der Begriff des Verhaltens ist weit zu fassen und erstreckt sich auf alle menschlichen Verhaltensweisen, auf positives Tun und Unterlassen, auf Äußerungen und rein tatsächliche Handlungen. Darüber hinaus wird hiervon auch der Einsatz von technischen Mitteln erfasst. So kann eine geschäftliche Handlung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichthofs auch - etwa mit Hilfe eines von der Person entwickelten oder genutzten Computerprogramms - technisch gestützt oder automatisiert vorgenommen werden. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die vom Nutzer des angebotenen technischen Service abgefragten Informationen nicht von dem in Anspruch genommenen Verwender persönlich, sondern von der bereitgestellten Software generiert werden. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass es sich bei der rein softwarebasierten Erstellung eines Vertragsdokuments um eine geschäftliche Handlung der dahinterstehenden (juristischen) Person im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG handelt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 113/20 - Vertragsdokumentengenerator, NJW 2021, 3125 Rn. 23-26, beck-online mwN).
71Für die Antworten des von der Beklagten eingesetzten Chatbots kann im Ergebnis nichts Anderes gelten. Unstreitig war die Beklagte für den Betrieb des Chatbots auf ihrer Webseite verantwortlich und hatte dabei auch entscheidenden Einfluss darauf, wie dieser mit den angesprochenen Verkehrskreisen kommuniziert, was letztlich dadurch belegt wird, dass die Beklagte nach dem in Rede stehenden Vorfall problemlos in der Lage war, den Chatbot so umprogrammieren zu lassen, dass er keine unzutreffenden Antworten über eine vermeintlich bestehende Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer mehr auswarf. Die (vom Kläger mit Nichtwissen bestrittene) Behauptung der Beklagten, der Chatbot arbeite als KI-System in dem ihm gesetzten Tätigkeitsrahmen weitgehend autonom und werde nicht im Einzelnen gesteuert oder kontrolliert, kann zu keinem anderen Ergebnis führen. Zwar mag daraus - die Behauptung als nachgewiesen unterstellt - folgen, dass die Beklagte nicht in die Beantwortung der einzelnen Fragen durch den Chatbot eingebunden war und diese nicht kontrollierte. Allerdings bleibt auch danach unstreitig, dass die Beklagte dem Chatbot für die Beantwortung von Nutzeranfragen gezielte Vorgaben machen konnte (und auch machte), indem sie dessen “Tätigkeitsrahmen” entsprechend festlegt, was - wie soeben bereits ausgeführt - dadurch belegt wird, dass es ihr durch die Implementierung einer Prompt-Anweisung zur neutralen Antwort bei Fragen mit dem Begriff „Facharzt“ sowie eines nachgelagerten Keyword-Filters zur automatischen Unterdrückung des unerwünschten Begriffs „Facharzt“ gelungen ist, unzutreffende Ausgaben des Chatbots betreffend die tatsächlich nicht vorhandene Facharztqualifikation ihrer Geschäftsführer zu unterbinden. In Anbetracht dessen stellt der Chatbot (lediglich) ein technisches Mittel dar, dessen sich die Beklagte zur Kommunikation mit potentiellen Kunden/Patienten bediente und über das sie hinreichende Steuerungsgewalt besaß.
72Dem steht nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass der Chatbot die an ihn gerichteten Fragen gänzlich ohne menschliches Zutun und auf eine von außen nicht nachvollziehbare Weise beantwortet (sog. „Black-Box-Problem“). Zwar lässt sich deshalb die Beantwortung der einzelnen an ihn gerichteten Fragen nicht auf eine menschliche Willensentschließung im Einzelfall zurückführen. Gleichwohl unterscheidet sich der Chatbot insoweit in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich von dem Vertragsdokumentengenerator, über den der Bundesgerichtshof in der vorzitierten Entscheidung zu befinden hatte. Denn auch dieser generierte die betreffenden Vertragsdokumente anhand der Eingaben des Nutzers eigenständig, das heißt ohne jegliches menschliche Zutun und einen menschlichen Willensentschluss im Einzelfall. Und ebenso wie der Einsatz des Vertragsdokumentengenerators in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall, war und ist der grundsätzliche Einsatz des Chatbots auf der Webseite der Beklagten in seiner konkreten Ausgestaltung von der Willensentschließung der Beklagten und des in ihrem Auftrag tätigen IT-Dienstleisters (§ 8 Abs. 2 UWG) getragen.
73Dabei verkennt der Senat nicht, dass der Vertragsdokumentengenerator bei der Bearbeitung der an ihn gerichteten Nutzeranfragen - evtl. anders als der Chatbot im Streitfall - auf zuvor durch Menschenhand erstellte und in einer Datenbank hinterlegte Textbausteine zurückgriff, die er entsprechend den Kundenbedürfnissen zu einem Vertragstext zusammenfügte, der evtl. noch durch weitere Kundeneingaben ergänzt wurde. Jedoch ändert dies nichts daran, dass der konkrete Abfragevorgang von der Software - ebenso wie bei dem von der Beklagten eingesetzten Chatbot - gänzlich autonom bearbeitet und beantwortet wurde. Hinzu kommt, dass auch der von der Beklagten eingesetzte Chatbot, bei dem es sich letztlich (nur) um ein im Wesentlichen auf Wahrscheinlichkeitsberechnungen basierenden Algorithmus handelt, zur „Beantwortung“ der an ihn herangetragenen Kundenfragen insbesondere auf dasjenige Datenmaterial zurückgriff, das ihm hierfür zur Verfügung gestellt wurde.
74Nach alldem handelt es sich nach zutreffender Auffassung, der der Senat folgt, auch bei dem Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI), wie etwa bei „Erklärungen“ eines lernfähigen Algorithmus und dem Verhalten von Chatbots und Socialbots, um geschäftliche Handlungen seines Betreibers, weil dieser hinreichenden Einfluss auf das System hat und es in Gang setzt. Diese Auslegung entspricht auch den Vorgaben des Art. 2 lit. d UGP-RL, die unter Geschäftspraktiken „jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing“ erfasst (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG § 2 Rn. 2.13, beck-online; BeckOK UWG/Alexander, 31. Ed. 1.2.2026, UWG § 2 Rn. 71, beck-online; Dornis: Lauterkeitsrecht im KI-Zeitalter - Grundlagen, Strukturen und Fallgruppen (Teil 1), GRUR 2023, 1729 [1733], beck-online).
75(2)
76Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang Ausführungen zur sog. wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) macht und im Rahmen dessen insbesondere unter Verweis auf höchstrichterliche Rechtsprechung geltend macht, deren Verletzung setze zunächst das Bestehen von Prüf-, Überwachungs- und Verhinderungspflichten auf Seiten des vermeintlichen Verletzters voraus, die vorliegend schon nicht bestünden, weil die unzutreffenden Angaben des Chatbots für sie nicht voraussehbar gewesen seien, verfängt dies nicht.
77Die Beklagte verkennt dabei, dass die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht bzw. unternehmerische Sorgfaltspflicht nur dann greift, wenn der Verletzer durch sein Handeln im geschäftlichen Verkehr die ernsthafte Gefahr begründet, dass Dritte durch das Wettbewerbsrecht geschützte Interessen von Marktteilnehmern verletzen. Demnach muss in diesen Fällen die Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr eines Wettbewerbsverstoßes in der Person des Dritten bestehen. Hiervon erfasst ist insbesondere das Betreiben einer Einrichtung (etwa eines Online-Marktplatzes), die von Dritten gegen Entgelt dazu benutzt werden kann, Waren oder Dienstleistungen an Verbraucher abzusetzen. In solchen Fällen ist der Verletzer auf Grund einer wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht dazu verpflichtet, diese Gefahr im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren zu begrenzen (vgl. Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.6, 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH GRUR 2007, 890 Rn. 38 - Jugendgefährdende Medien bei eBay; GRUR 2018, 203 Rn. 37 - Betriebspsychologe).
78Damit umfasst die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht nur Sachverhalte, die von dem zur Entscheidung vorliegenden Sachverhalt maßgeblich abweichen. Denn im Streitfall steht nicht die (täterschaftliche) Haftung aufgrund eigener Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten für einen von dritter Seite begangenen Wettbewerbsverstoß in Rede - insbesondere handelt es sich bei dem von der Beklagten eingesetzten KI-Chatbot nicht um einen Dritten in diesem Sinne -, sondern die Haftung der Beklagten für den von ihr selbst begangenen Wettbewerbsverstoß.
79(3)
80Schließlich bleibt auch der Verweis der Beklagten auf die sog. Autocomplete-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224) ohne Erfolg.
81Insoweit verkennt die Beklagte, dass sich der Bundesgerichtshof in jener Entscheidung (lediglich) damit auseinandergesetzt hat, unter welchen Voraussetzungen der Betreiber einer Internet-Suchmaschine als Störer für persönlichkeitsrechtsverletzende Suchergänzungsvorschläge haftet. Eine derartige Störerhaftung kommt jedoch nach der inzwischen gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im - auch hier einschlägigen - Bereich des Verhaltensunrechts nicht (mehr) in Betracht (vgl. etwa BGH, Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11 - Solarinitiative, GRUR 2013, 301 Rn. 49, beck-online mwN; Urteil vom 22.07.2010 - I ZR 139/08 -Kinderhochstühle im Internet, GRUR 2011, 152 Rn. 48, beck-online mwN; Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.2c, beck-online mwN; Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher, 3. Aufl. 2016, UWG § 8 Rn. 130, beck-online mwN).
82(4)
83Doch selbst, wenn man - der unzutreffenden Ansicht der Beklagten folgend - von einer Anwendbarkeit der zur wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht und/oder zur Störerhaftung entwickelten Grundsätze ausgehen wollte, würde dies zu keinem anderen Ergebnis in der Sache führen. Denn auch danach hätte die Beklagte jeweils für die unzutreffenden Antworten des Chatbots einzustehen.
84(a)
85Die wettbewerbsrechtliche Verkehrspflicht (Sorgfaltspflicht) ist ihrem Inhalt nach darauf gerichtet, den wettbewerbswidrigen Erfolg, also die Zuwiderhandlung eines Dritten, abzuwenden. Was im Einzelnen geschuldet ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Es kann sich insbesondere um Prüfungs-, Überwachungs- und Eingreifpflichten handeln. Dabei sind nur solche Gefahrabwendungsmaßnahmen geschuldet, deren Erfüllung dem Handelnden möglich und zumutbar ist. Die Zumutbarkeit hängt wiederum einerseits davon ab, wie groß die vom Dritten ausgehende Verletzungsgefahr und wie gewichtig das verletzte Interesse ist, andererseits davon, welches wirtschaftliche Eigeninteresse der Verpflichtete hat und welcher Aufwand für die Gefahrenabwehr erforderlich ist (vgl. statt vieler Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 2.10, beck-online unter Verweis auf BGH WRP 2014, 1050 Rn. 21 - Geschäftsführerhaftung; GRUR 2016, 209 Rn. 23 - Haftung für Hyperlink; GRUR 2021, 1534 Rn. 68 f. - Rundfunkhaftung I; GRUR 2011, 152 Rn. 36 - Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2010, 633 Rn. 13 - Sommer unseres Lebens).
86(b)
87Als Störer im Sinne von § 1004 BGB ist hingegen - ohne Rücksicht darauf, ob ihn ein Verschulden trifft - jeder anzusehen, der die Störung herbeigeführt hat oder dessen Verhalten eine Beeinträchtigung befürchten lässt. Sind bei einer Beeinträchtigung mehrere Personen beteiligt, so kommt es für die Frage, ob ein Unterlassungsanspruch gegeben ist, grundsätzlich nicht auf Art und Umfang des Tatbeitrags oder auf das Interesse des einzelnen Beteiligten an der Verwirklichung der Störung an. Im Allgemeinen ist ohne Belang, ob er sonst nach der Art seines Tatbeitrags als Täter oder Gehilfe anzusehen wäre. Als (Mit-)Störer kann auch jeder haften, der in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal an der Herbeiführung der rechtswidrigen Beeinträchtigung mitgewirkt hat, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Dem negatorischen Unterlassungsbegehren steht nicht entgegen, dass dem in Anspruch Genommenen die Kenntnis der die Tatbestandsmäßigkeit und die Rechtswidrigkeit begründenden Umstände fehlt. Ebenso ist Verschulden nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2013 - VI ZR 269/12 - Autocomplete-Funktion, BGHZ 197, 213-224, Rn. 24 mwN).
88Auch die Verantwortlichkeit des (unterlassenden) Störers wird - ebenso wie diejenige des sorgfaltswidrig Handelnden Täters (s. o.) - durch die Kriterien der Möglichkeit und Zumutbarkeit der Erfolgsverhinderung begrenzt. Dabei kann sich die Möglichkeit der Beseitigung einer Beeinträchtigung daraus ergeben, dass der Betroffene die Quelle der Störung beherrscht oder Einfluss auf jemanden nehmen kann, der zur Beendigung der Beeinträchtigung in der Lage ist. Ist dies der Fall, kann für die Zumutbarkeit der Beseitigung der Beeinträchtigung eine dem Betroffenen obliegende Überwachungspflicht von Bedeutung sein. Voraussetzung einer Haftung des Betreibers einer entsprechenden Software ist daher eine Verletzung von Prüfungspflichten. Deren Bestehen wie deren Umfang richtet sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen. Überspannte Anforderungen dürfen im Hinblick darauf, dass es sich um eine erlaubte Teilnahme am geschäftlichen Verkehr handelt, nicht gestellt werden. Daher kommt es entscheidend darauf an, ob und inwieweit dem in Anspruch Genommenen nach den Umständen eine Prüfung zuzumuten ist (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 27 - 29, juris mwN).
89(c)
90Nach diesen Maßgaben wäre die Beklagte sowohl im Rahmen der wettbewerbsrechtlichen Verkehrspflicht, als auch nach den zur Störerhaftung entwickelten Grundsätzen gehalten gewesen, die vom Kläger beanstandeten Angaben des von ihr eingesetzten Chatbots zu unterbinden.
91Zunächst einmal war und ist die Tätigkeit der Beklagten in Bezug auf den Einsatz des Chatbots nicht nur rein technischer, automatischer und passiver Art. Vielmehr verarbeitet die Beklagte die Abfragedaten der Nutzer in einem eigenen Programm - dem Chatbot -, das (vermeintlich) passende Antworten generiert. Für deren Ausgabe in Form eigener Antworten auf Nutzerfragen ist die Beklagte grundsätzlich aufgrund der ihr zuzurechnenden Erarbeitung verantwortlich. Der Beklagten könnte deshalb grundsätzlich vorgeworfen werden, keine hinreichenden Vorkehrungen getroffen zu haben, um zu verhindern, dass die von dem Chatbot generierten Antworten keine Wettbewerbsverletzungen beinhalten (vgl. BGH, a.a.O., Rn. 26, juris).
92Zudem war es der Beklagten - entgegen ihrer Ansicht - auch zumutbar, bereits vor der ersten Inbetriebnahme des Chatbots sicherzustellen, dass dieser keine unzutreffenden Auskünfte zu der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Ärzte/innen, insbesondere ihrer Geschäftsführer, gibt.
93Zunächst einmal liegt es auf der Hand, dass ein wesentlicher Teil der von der Beklagten angesprochenen Verbraucher - das sind diejenigen Personen, die sich ernsthaft für schönheitsoperative Eingriffe im weitesten Sinn interessieren - ein gesteigertes Interesse daran haben, zu erfahren, ob und ggf. welche der bei der Beklagten tätigen Mediziner/innen über einen Facharzttitel auf ihrem Tätigkeitsgebiet verfügen. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil - dies ist allgemein bekannt - missglückte und handwerklich unzureichend ausgeführte Schönheitseingriffe seit vielen Jahren eine breite mediale Berichterstattung erfahren und für die Betroffenen weitereichende Folgen haben. Vor diesem Hintergrund haben diejenigen Personen, die sich ernsthaft mit der Vornahme entsprechender Eingriffe auseinandersetzen, bei der Wahl des Behandlers ein besonders großes Interesse daran, dessen fachliche Qualifikation zuverlässig einschätzen zu können, wozu nach dem allgemeinen Verkehrsverständnis insbesondere auch darauf abgestellt werden kann, ob der Arzt/die Ärztin der Wahl über einen entsprechenden Facharzttitel verfügt. Dass dies grundsätzlich auch der Beklagten bewusst ist, belegt der Umstand, dass sie hinsichtlich der bei ihr tätigen und entsprechend ausgebildeten Ärzte/Ärztinnen auf ihrer Webseite mit der vorhandenen Facharztqualifikation wirbt. Soweit die Beklagte dies im Rahmen ihrer Klageerwiderung vom 29.07.2025 noch in Abrede gestellt hatte, hat sie diesen Umstand mit ihrer Duplik vom 04.05.2026 inzwischen eingeräumt.
94Hinzu kommt, dass im Bereich des Gesundheitsschutzes und des Gesundheitswesens aufgrund der weitereichenden Folgen für die angesprochenen Verkehrskreise grundsätzlich besonders strenge Anforderungen an das Marktverhalten der handelnden Akteure zu stellen sind. Folglich hätte die Beklagte bei gehöriger Anstrengung - d. h. als umsichtiger und gewissenhafter Marktakteur - antizipieren können und müssen, dass sich potentielle Kunden/Patienten mit der Frage nach der Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen an den von ihr bereitgestellten Chatbot wenden.
95Nach alledem musste für die Beklagte bzw. ihren bei der Programmierung und Inbetriebsetzung des Chatbots zum Einsatz kommenden Beauftragten, für den die Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 UWG einzustehen hat, bei gewissenhaftem und umsichtigem Vorgehen auf der Hand liegen, dass der Chatbot auf die naheliegende Frage nach der (tatsächlich nicht vorhandenen) Facharztqualifikation ihrer medial bekannten Geschäftsführer unzutreffende Antworten halluzinieren könnte, was er letztlich auch tat.
96Da es ihr zudem ein Leichtes gewesen ist - dies belegt der Geschehensablauf nach der Kenntniserlangung von der Verletzung -, den Chatbot derart umzuprogrammieren, dass dieser keine unzutreffenden Antworten über die Facharztqualifikation der bei ihr tätigen Behandler/innen mehr ausgibt, war es ihr im Ergebnis auch zumutbar, dies bereits vor der ersten Inbetriebnahme sicherzustellen.
97Dabei muss sich der Senat nicht mit der Frage befassen, ob etwas anderes für solche fehlerhaften „Antworten“ eines KI-Sprachmodells oder KI-Chatbots gilt, die durch eine tendenziöse Fragestellung des Nutzers provoziert werden. Denn im Streitfall waren die an den Chatbot gerichteten Fragestellungen weder tendenziös, noch suggestiv.
98bb.
99Die danach in Rede stehenden geschäftlichen Handlungen der Beklagten sind auch irreführend, weil sie zur Täuschung geeignete Angaben über die fachliche Befähigung ihrer Geschäftsführer enthalten.
100Eine Irreführung liegt vor, wenn das Verständnis, das eine Angabe bei den Verkehrskreisen erweckt, an die sie sich richtet, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 29.07.2021 - I ZR 114/20 - Kieferorthopädie, NJW-RR 2021, 1491 Rn. 12, beck-online mwN). Dabei ist im Ausgangspunkt auf die Sicht eines durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers in seiner Rolle als (potenzieller) Patient einer Arztpraxis für minimalinvasive Schönheitsbehandlungen abzustellen, wobei der Senat aufgrund eigener Sachkunde beurteilen kann, wie die Verbraucherinnen und Verbraucher die vom Kläger angegriffenen Angaben verstehen, weil seine Mitglieder selbst zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (st. Rspr, vgl. nur BGH a.a.O., Rn. 18, beck-online mwN).
101Wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, sind dem Durchschnittsverbraucher Facharztbezeichnungen nicht fremd. Zwar macht er sich in der Regel keine vertieften Gedanken zur Dauer und zum Inhalt einer Facharztausbildung. Jedoch stellt er sich unter einem Facharzt entsprechend der geltenden Rechtslage einen Arzt vor, der eine von der zuständigen Berufsaufsicht anerkannte Weiterbildung in dem betreffenden Fachgebiet mit bestandener Prüfung absolviert hat (vgl. BGH a.a.O., Rn. 28, beck-online; so auch Senatsurteil vom 24.07.2008 - 4 U 82/08 - Männerarzt, GRUR-RR 2008, 434, beck-online; OLG Oldenburg, Urteil vom 30. April 2021 - 6 U 263/20, Rn. 49, juris).
102Demgemäß hegt der angesprochene Durchschnittsverbraucher bei den in Rede stehenden Bezeichnungen (Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie, Facharzt für ästhetische Medizin und Facharzt für ästhetische Behandlungen) die fehlerhafte Erwartung, dass die Geschäftsführer der Beklagten erfolgreich eine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie absolviert haben.
103cc.
104Dass die so hervorgerufene Fehlvorstellung über die fachliche Qualifikation der bei der Beklagten tätigen Ärzte, bei denen es sich zugleich auch noch um ihre Geschäftsführer und ihre medialen „Aushängeschilder“ handelt, die von § 5 UWG geforderte geschäftliche Relevanz besitzt, steht außer Frage.
105Die Beklagte geht fehl in der Annahme, an der geschäftlichen Relevanz fehle es deshalb, weil der angesprochene Verbraucher um die Fehleranfälligkeiten von KI-Chatbots und deren „Antworten“ wisse und sich deshalb bewusst sei, dass die von diesem ausgegebenen Informationen stets eines Faktenchecks bedürfen, um als belastbar angesehen zu werden. Dahingehende Erfahrungssätze zeigt die Beklagte nicht auf und existieren auch nicht. Vielmehr trifft es zu, dass ein Großteil der angesprochenen Verbraucher in besonderer Weise auf die Richtigkeit der computergenerierten Antwort vertraut, da Maschinen im Allgemeinen als weniger fehleranfällig als der Mensch wahrgenommen werden. Andernfalls - d. h. bei einem grds. bestehenden Misstrauen der potentiellen Kunden gegenüber der durch die KI-Anwendung generierten Antworten - hätte sich die Beklagte sicherlich auch nicht dazu entschieden, auf ihrer Webseite einen KI-Chatbot zur Kommunikation mit den Kunden zu implementieren.
106d.
107Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch die jeweilige Verletzungshandlung indiziert. Anhaltspunkte dafür, dass diese entfallen sein könnte, sind weder vorgebracht noch anderweitig ersichtlich. Insbesondere hat die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, die hierfür in der Regel erforderlich ist.
108e.
109Die Unterlassungsansprüche zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c bestehen auch sämtlich in dem geltend gemachten Umfang.
110Unzutreffend ist die Annahme der Beklagten, auch die Klageanträge zu Ziffer 1 Buchstaben b und c seien um die Einschränkung „sofern diese nicht die Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben“ zu ergänzen. Vielmehr ist diese (allein) im Klageantrag zu Ziffer 1 Buchstabe a enthaltene Einschränkung auch dort obsolet, wobei der Senat insoweit wegen § 308 Abs. 1 ZPO an einer über Klageantrag hinausgehenden Titulierung gehindert ist.
111Denn auch ohne den einschränkenden Zusatz erfolgt das Verbot der konkreten Verletzungsform jeweils zu Recht, da sich der Umfang und damit die Grenze des jeweiligen Verbots aus den zur Auslegung heranzuziehenden Entscheidungsgründen des zu treffenden Urteils zweifelsfrei ergibt (vgl. BGH, Urteil vom 29.05.1991 - I ZR 284/89KG “Katovit" GRUR 1991, 860 [862], beck-online). Aus diesen folgt nämlich unzweideutig, dass die Geschäftsführer der Beklagten keine Weiterbildung zum Facharzt für plastische und ästhetische Chirurgie bzw. zum Facharzt für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie gemäß einer Weiterbildungsordnung einer Ärztekammer absolviert haben und deshalb nicht in der in den Klageanträgen zu Ziffer 1 Buchstaben a bis c beschriebenen Weise bezeichnet werden dürfen. Auf die hypothetische Frage, ob sie sich nach erfolgreicher Absolvierung einer der genannten Facharztausbildungen auch als „Fachärzte für ästhetische Medizin“ und/oder als „Fachärzte für ästhetische Behandlungen“ bezeichnen dürften, kommt es daher nicht an. Es ist grundsätzlich nicht Sache des Klägers, dem Verletzer - etwa durch eine Einschränkung des Klageantrags - einen Weg zu weisen, wie er einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1, Abs. 2 Hs. 2 Nr. 3 UWG vermeiden kann. Vielmehr muss es dem Verletzer überlassen bleiben, auf welche Weise - etwa durch Änderung seines Werbeauftritts oder durch Absolvierung der betreffenden Facharztausbildung durch die so betitelten Ärzte - er aus dem Verletzungstatbestand herauskommen will (vgl. BGH a.a.O.).
1122.
113In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die vom Kläger ausgesprochene Abmahnung berechtigterweise erfolgt, so dass der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Abmahnkosten in - von der Beklagten nicht beanstandeter - Höhe von 260,00 Euro aus § 5 UKlaG i. V. m. § 13 Abs. 3 UWG folgt (vgl. zur grundsätzlichen Zulässigkeit der Geltendmachung pauschalierter Abmahnkosten nach alter, jedoch sachlich identischer Rechtslage BGH, Urteil vom 16.07.2008 - VIII ZR 348/06 -, BGHZ 177, 253-272, Rn. 50, wonach die Kostenpauschale selbst dann in voller Höhe zu entrichten ist, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war).
1143.
115Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen in geltend gemachter Höhe folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB und besteht mit Blick auf die am 10.06.2025 erfolgte Zustellung der Klage an die Beklagte seit dem 11.06.2025 (§ 253 Abs. 1 ZPO).
116IV.
117Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
118V.
119Der Senat lässt die Revision gemäß § 6 Abs. 2 UKlaG in Verbindung mit § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.