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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 4/25

Datum:
13.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 4/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0213.4UF4.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Warstein, 3a F 26/24
 
Tenor:

1.

Die Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N. vom 02.12.2024, Az.: 3a F 26/14, wird zurückgewiesen.

2.

Der Umgangsausschluss zwischen dem Kindesvater und J. G. M., geboren am 00.00.0000, wird verlängert bis zum 30.06.2026.

3.

Den Kindeseltern wird der Teilbereich „Umgangsbestimmungsrecht“ der elterlichen Sorge für J. G. M. entzogen. Insoweit wird eine Ergänzungspflegschaft eingerichtet. Zum Ergänzungspfleger wird Herr U. P., C. , E., bestimmt.

4.

Den Kindeseltern wird gemäß § 1666 Abs. 3 Nr. 1 BGB die Auflage erteilt, nach näherer Weisung des Ergänzungspflegers, der das Umgangsbestimmungsrecht für J. G. M. ausübt, zunächst an Einzelgesprächen und sodann an gemeinsamen Elterngesprächen teilzunehmen, mit dem Ziel, eine konfliktfreie Kommunikation miteinander zu pflegen und dem Kindesvater und J. wieder gemeinsame Umgangskontakte zu ermöglichen.

5.

Auf die Anschlussbeschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - N. vom 02.12.2024, Az.: 3a F 26/14, dahin abgeändert, dass die den Kindeseltern entzogenen Teilbereiche der elterlichen Sorge Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung gem. §§ 27 ff. SGB VIII und Gesundheitsfürsorge einschließlich dem Recht, über die Schweigepflichtentbindungen im Rahmen einer Behandlung bzw. Therapie zu entscheiden, der Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen werden. Die bezüglich dieser Teilbereiche der elterlichen Sorge eingerichtete Ergänzungspflegschaft wird aufgehoben.

6.

Hinsichtlich der übrigen bislang noch der gemeinsamen elterlichen Sorge unterliegenden Teilbereiche der elterlichen Sorge für J. G. M. wird die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben und auf die Kindesmutter zur alleinigen Ausübung übertragen.

7.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

8.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,- € festgesetzt (elterliche Sorge: 4.000,- €, Umgangsrecht: 4.000,- €).

 
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