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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 168/25

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 168/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0416.4UF168.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 15 F 1339/24
Schlagworte:
Kindesunterhalt, Leistungsfähigkeit, Verwirkung
Normen:
BGB § 1601; § 1603 Abs. 2 S. 2; § 1611 Abs.1 S. 2
Leitsätze:
  1. Das unterhaltsberechtigte Kind, das den leistungsfähigen Elternteil in Anspruch nimmt, muss sich zur Deckung seines Lebensbedarfs nicht auf fiktive Einkünfte des anderen Elternteils verweisen lassen.
  2. Derjenige,der sich selbst nicht rücksichtsvoll verhält, kann nicht erwarten,dass der andere das Rücksichtnahmegebot stets im Blick behält und angemessen achtet. (hier: Weitergabe von Unterlagen aus dem Unterhaltsverfahren durch den Unterhaltsberechtigten an geistliche Würdenträger der gemeinsamen Glaubensgemenschaft bei vollständiger Einstellung der Unterhaltsleistungen mit Eintritt der Volljährigkeit)
 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Siegen vom 26.08.2025 teilweise abgeändert:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an die Antragstellerin für den Zeitraum vom 01.05.2024 bis einschließlich 31.07.2025 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 6.578,00 € zu zahlen.

Der weitergehende Antrag bleibt zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt der Antragsgegner zu 90 % und die Antragstellerin zu 10 %.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zu 95 % dem Antragsgegner und zu 5 % der Antragstellerin auferlegt.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.103,00 € festgesetzt.

 
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