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Oberlandesgericht Hamm, 4 UF 120/25

Datum:
09.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 UF 120/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0209.4UF120.25.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Blomberg, 3 F 308/23
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Blomberg vom 23.05.2025 teilweise abgeändert.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, über den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus für die Antragstellerin rückständigen Elementarunterhalt für die Zeit von Januar bis Oktober 2024 in Höhe von 676,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Oktober 2024 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird weiter verpflichtet, an die Antragstellerin über den vom Amtsgericht ausgeurteilten Betrag hinaus rückständigen Krankenvorsorgeunterhalt für den Zeitraum von Januar bis März 2024 in Höhe von 703,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Oktober 2024 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird verpflichtet, für die Zeit November 2024 bis Juli 2025 rückständigen Elementarunterhalt in Höhe von 3.202,38 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab Juli 2025 zu zahlen.

Der Antragsgegner wird darüber hinaus verpflichtet, beginnend mit August 2025 monatlich 355,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit jeweiliger Fälligkeit zum 03. eines Monats an die Antragstellerin zu zahlen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden zu 77 % dem Antragsgegner und zu 23 % der Antragstellerin auferlegt.

Im Übrigen bleibt es bei der angefochtenen Entscheidung.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner 60 % und die Antragstellerin 40 % zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird bis zum 02.12.2025 auf 8.243,74 € und für die Zeit danach auf 5.794,22 € festgesetzt.

 
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