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Oberlandesgericht Hamm, 4 ORs 98/26

Datum:
25.08.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 ORs 98/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0825.4ORS98.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Paderborn, 03 Nbs 108/25
Schlagworte:
bandenmäßiges öffentliches Zugänglichmachen kinderpornographischer Inhalte
Normen:
StGB § 184b Abs. 1, Abs.2 StGB
Leitsätze:

Der Angeklagte trägt durch das Hochladen kinderpornographischer Videodateien auch dann zur Förderung des Angebots- und Absatzmarktes für kinderpornographische Inhalte in dem Forum bei, wenn es sich hierbei um ggf. schon auf der Plattform vorhandene Duplikate gehandelt hat. Denn zumindest nach außen hin wird die „Attraktivität“ des Forums bereits durch die reine Anzahl der vorhandenen Video- und Fotodateien gesteigert.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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