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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 95/26

Datum:
10.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 95/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0410.3WS95.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 61 StVK 78/25
Schlagworte:
Führungsaufsicht; Beschwerde gegen Nichtabkürzung der Führungsaufsicht; Regelvermutung der Dauer der Führungsaufsicht
Normen:
StGB §§ 68c Abs. 1; StPO §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2
Leitsätze:
  1. Das Beschwerdegericht ist zur Frage der Dauer der Führungsaufsicht nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 S. 2 StPO darauf beschränkt, die Gesetzmäßígkeit der angefochtenen Entscheidung zu überprüfen.
  2. § 68c Abs. 1 StGB stellt die gesetzliche Vermutung einer Maßregeldauer von 5 Jahren für den Regelfall auf. Beim Fehlen besonderer Umstände liegt es auf der Hand, dass eine Abkürzung nicht in Betracht kommt. An die Begründungstiefe zur Nichtabkürzung der Regeldauer sind daher keine besonderen Anforderungen zu stellen.
 
Tenor:

Die Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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