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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 94/26

Datum:
02.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 94/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0402.3WS94.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 61 StVK 82/25
Schlagworte:
Aussetzung der Unterbringung im psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung; Weisung zur Ausreise in das Herkunftsland
Normen:
StGB §§ 67d Abs. 2, 68b
Leitsätze:

Eine Weisung, binnen einer bestimmten Frist aus der Bundesrepublik Deutschland auszureisen und Aufenthalt im Herkunftsland zu nehmen, kann jedenfalls dann zulässig sein, wenn der Betroffene diesen Wunsch hegt und ihm eine positive Legalprognose nur in seinem Herkunftsland gestellt werden kann. In einem solchen Fall dient die Weisung der Resozialisierung des Betroffenen und unterstützt ihn darin, ein straffreies Leben zu führen.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht entkräftet werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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