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Ein nach § 68b Abs. 1 StGB erteiltes umfassendes Kontakt-, Beherbergungs-, Beschäftigungs- und Ausbildungsverbot betreffend Minderjährige, die als potentielle Tatopfer schwerer Sexualstraftaten geschützt werden sollen, kann zum Schutz des Kindeswohls nach den Umständen des Falles auch dann verhältnismäßig sein, wenn hierdurch faktisch die Herstellung eines gemeinsamen Haushalts mit dem künftigen bzw. neuen Ehepartner verhindert wird.
Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe
2I.
3Der Verurteilte wurde durch das Landgericht Detmold am 07. Juli 2020, rechtskräftig seit dem 8. Oktober 2020, wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 81 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
4Nachdem der Verurteilte die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe vollständig verbüßt hatte, hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum durch Beschluss vom 28. Oktober 2025, rechtskräftig seit dem 18. November 2025, festgestellt, dass die eingetretene Führungsaufsicht nicht entfällt und die Führungsaufsichtszeit auf drei Jahre festgesetzt. Darüber wurden dem Verurteilten verschiedene Führungsaufsichtsweisungen erteilt. Unter anderem wurde er unter Ziff. 2.) des Beschlusses gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 4 StGB angewiesen, ohne Zustimmung der Erziehungsberechtigten zu Minderjährigen keinen Kontakt aufzunehmen, mit diesen nicht zu verkehren und die Kontaktaufnahm durch Minderjährige abzuwehren, wobei das Verbot auch die Kontaktaufnahme über das Internet und soziale Netzwerke umfasse, und darüber hinaus Minderjährige nicht zu beschäftigen, auszubilden oder zu beherbergen.
5Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde diese Weisung durch Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold vom 24. Februar 2026 unter Ziff. 2.) wie folgt abgeändert:
6„Der Verurteilte darf keinen Kontakt - mündlich/persönlich, schriftlich, per Email, über elektronische Medien, über soziale Netzwerke oder durch Dritte usw. - zu Minderjährigen aufnehmen, suchen oder unterhalten bzw. keine Minderjährigen bei sich beherbergen, beschäftigen oder ausbilden oder in einem Fahrzeug mitnehmen. Dies gilt auch dann, wenn die Erziehungsberechtigten ihre Zustimmung erkläre sollten. Sollten Kinder oder Jugendliche zu ihm Kontakt aufnehmen, hat er dies zu ignorieren und sich unverzüglich aus der Situation zu entfernen; strafbewehrte Weisung gemäß § 68b Abs. 1 Nr. 3, 4 StGB.“
7Mit auf den 14. Januar 2026 datierenden (richtigerweise wohl vom 2. März 2026 stammenden) Schriftsatz seines Verteidigers hat der Verurteilte Beschwerde gegen Ziff. 2) des Beschlusses der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold vom 24. Februar 2026 insoweit eingelegt, als er begehrt, dass die Tochter seiner Lebensgefährtin (das Mädchen I. F.), mit welcher am 00.00.2026 die Eheschließung ansteht, von dieser Weisung ausgenommen wird. Er hat u. a. vorgetragen (und durch entsprechende Schreiben belegt), dass die Lebensgefährtin und der Vater der Tochter um seine (des Verurteilten) Verurteilung wissen und mit einem Kontakt zwischen dem Verurteilten und der Tochter einverstanden sind. Der Verurteilte begründet seine Beschwerde im Wesentlichen damit, dass durch die Weisung in sein Grundrecht aus Art. 6 GG eingegriffen würde.
8Mit Verteidigerschriftsatz vom 5. März 2026 hat Verurteilte den Antrag gestellt, den Vollzug der o. g. Weisung vorläufig auszusetzen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 8. April 2026 zurückgewiesen.
9Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die (einfache) Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
10Der Verurteilte bzw. sein Verteidiger hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
11II.
12Die „sofortige Beschwerde“, die sich gegen die Anordnung der unter Ziff. 2.) des Beschlusses des Landgerichts Detmold vom 24. Februar 2026 erteilten Weisung im Rahmen der Führungsaufsicht richtet, ist nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 StPO als gemäß § 300 StPO auszulegende einfache Beschwerde statthaft und in zulässiger Art und Weise eingelegt (§ 306 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde erweist sich jedoch als unbegründet.
13Eine Beschwerde, die sich gegen die Ausgestaltung der Führungsaufsicht richtet, kann nur darauf gestützt werden, dass die vom Gericht getroffenen Regelungen gesetzeswidrig sind, §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Alt. 1 StPO. Demnach beschränkt sich die Überprüfung durch den Senat auf eine Rechtmäßigkeitskontrolle. Eine Prüfung der Zweckmäßigkeit ist ihm versagt; eigenes Ermessen darf er an die Stelle des nach § 462a StPO berufenen Gerichts nicht setzen (KK-Appl, StPO, 6. Aufl. § 453, Rn 12, 14). Eine Anordnung ist gesetzwidrig, wenn sie im Gesetz nicht vorgesehen, unverhältnismäßig oder unzumutbar ist oder sonst die Grenzen eingeräumten Ermessens überschreitet (KK-Appl, StPO, 6. Aufl. § 453, Rn 13).
14Jede erteilte Weisung bedarf somit grundsätzlich einer auf den Einzelfall bezogenen Begründung, denn ihre Anordnung belastet den Verurteilten. Der Grundsatz der Zumutbarkeit (§ 68b Abs. 3 StGB) und der verfassungsrechtliche Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sind zu beachten. Die Beschlussgründe müssen es deshalb dem Beschwerdegericht im Rahmen der nach §§ 463 Abs. 2, 453 Abs. 2 Satz 2 StGB vorzunehmenden Würdigung ermöglichen, die Gesetzmäßigkeit der Weisung und auch die Ausübung und Einhaltung des Ermessens zu prüfen (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 8. Mai 2014 - 2 Ws 37 - 38/14 -, NStZ 2015, 167).
15Die erteilte Weisung beruht, wie die Strafvollstreckungskammer zutreffend festgestellt hat, auf § 68b Abs. 1 Nrn. 3 und 4 StGB und ist damit im Gesetz vorgesehen. Bei der Fassung der nachträglich geänderten Weisung hat die Strafvollstreckungskammer ausweislich der Beschlussgründe ihr Ermessen ausgeübt und auch die wesentlichen ermessensleitenden Kriterien (Opferschutz bzw. Eingriff in die Lebensführung des Verurteilten) gesehen und bewertet. Ein Ermessensfehlgebrauch oder eine Ermessensüberschreitung sind nicht hierbei nicht ersichtlich. Die Weisung hält sich im Rahmen der eröffneten Ausgestaltungsmöglichkeiten und ist insbesondere verfassungskonform sowie verhältnismäßig.
16Die Strafvollstreckungskammer war auch zur nachträglichen Weisungsänderung gemäß § 68d Abs. 1 StGB befugt. Nach § 68d Abs. 1 StGB kann das Gericht nachträglich, nach dem Beginn der Führungsaufsicht bis zu deren Ende, Entscheidungen treffen, ändern oder aufheben, wenn sich die tatsächlichen Umstände geändert haben, indem neue Tatsachen eingetreten oder dem Gericht bekannt geworden sein (Fischer, StGB, 73. Auflage 2026, § 68d Rn. 2). Hier beruht - wie die Strafvollstreckungskammer dargestellt hat - die Weisungsänderung auf dem geänderten Umstand, dass der Verurteilte nunmehr mit seiner Lebensgefährtin, die eine 00 Jahre alte [minderjährige]* Tochter hat, liiert ist.
17Das Ehe- und Familiengrundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, auf das sich der Verurteilte beruft, ist durch die angefochtene Führungsaufsichtsweisung nicht verletzt. Der Schutzbereich des Ehe- und Familiengrundrechts ist zwar berührt. Im Ergebnis ist dieser Eingriff jedoch gerechtfertigt.
18Artikel 6 Abs. 1 GG schützt die Ehe und Familie als einen geschlossenen, gegen den Staat abgeschirmten und die Vielfalt rechtsstaatlicher Freiheit stützenden Autonomie- und Lebensbereich (Huber/Voßkuhle/Robbers, 8. Aufl. 2024, GG Art. 6 Rn. 8 mwN; vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67, NJW 1968, 2233). Der Einzelne kann hieraus ein Abwehrrecht gegen störende und schädigende Eingriffe des Staates gegen seine Ehe und seine Familie herleiten (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1957 - 1 BvR 289/56, NJW 1957, 1065).
19Insbesondere gewährleistet Artikel 6 Abs. 1 GG positiv und negativ das Recht zur Eheschließung und Ehegestaltung (Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 134). Die Ehegestaltungsfreiheit gewährt den Ehegatten (positiv) das Recht, über die Art und Weise des ehelichen Zusammenlebens im immateriell-persönlichen und materiell-wirtschaftlichen Bereich frei zu entscheiden. Dies umfasst unter anderem die Festlegung des (gemeinsamen oder getrennten) Wohnorts der Ehegatten (Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 140).
20Darüber hinaus schützt Art. 6 Abs. 1 GG auch positiv und negativ das Recht zur Familiengründung und Familiengestaltung (Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 248). Das Familiengrundrecht garantiert insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17, NJW 2019, 1793).
21Schon der Wortlaut der Norm zeigt die enge Verknüpfung von Ehe und Familie. Die Ehe bildet die Grundlage der Familie, die Familie wächst grundsätzlich aus der Ehe (Huber/Voßkuhle/Robbers, 8. Aufl. 2024, GG Art. 6 Rn. 17). Dabei nimmt neben der biologischen Familie auch die rechtliche Familie als auf einfachgesetzlicher Zuordnung beruhende Gemeinschaft von Eltern und Kind an der Institutsgarantie des Artikel 6 Abs. 1 GG teil (Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 218 u. 219). Mithin sind Stieffamilien als rechtliche Familie ebenso geschützt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.Juni 1964 - 1 BvL 16-25/62, NJW 1964, 1563). Auch reicht der Schutz der Familie i.S.v. Art. 6 Abs. 1 GG über den Schutz des Elternrechts i.S.d. Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG hinaus, da er Familiengemeinschaften im weiteren Sinne einbezieht, die als soziale Familie von einer rechtlichen Elternschaft unabhängig sind (BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17, NJW 2019, 1793). Soziale Familien unterfallen damit ebenso wie biologische Familien Art. 6 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom. 17.04.2024 - 2 BvR 244/24, MigRI 2024, 308). Für den Schutz durch das Familiengrundrecht kommt es auch nicht darauf an, ob die Eltern miteinander verheiratet sind oder nicht; der Familienschutz schließt auch die nichteheliche Familie ein (BVerfG, Beschluss vom 17. April 2024 - 2 BvR 244/24, MigRI 2024, 201; BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17, NJW 2019, 1793).
22Gemessen daran berührt die angegriffene Führungsaufsichtsweisung sowohl das eheliche als auch das familiäre Zusammenleben des Verurteilten. Dabei kann dahinstehen, ob die Eheschließung zwischen dem Verurteilten und seiner Lebensgefährtin - worüber der Senat keine positiven Erkenntnisse hat - mittlerweile vollzogen worden ist, denn - selbst, wenn dies nicht der Fall sein sollte - ist eine solche jedenfalls nach dem Vorbringen des Verurteilten beabsichtigt und darüber hinaus jedenfalls der Schutz der sozialen Familie betroffen. Der Verurteilte ist infolge der konkreten Ausgestaltung der angefochtenen Führungsaufsichtsweisung faktisch sowohl an der vollständigen Herstellung einer ehelichen Lebensgemeinschaft als auch an der Begründung eines familiären Zusammenlebens mit seiner Lebensgefährtin und deren Tochter gehindert, sodass nach dem Grundsatz der Einheit der Familie, der die Möglichkeit zu familiärem Kontakt gewährleistet, diese Behinderung oder Verhinderung des räumlichen Zusammenlebens der Familie ohne überwiegende Gründe grundsätzlich verfassungswidrig ist (Huber/Voßkuhle/Robbers, 8. Aufl. 2024, GG Art. 6 Rn. 91; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1974 - 1 BvL 22/71 u. 21/72, NJW 1974, 1609).
23Auch wenn das Ehe- und Familiengrundrecht vorbehaltlos gewährleistet ist, unterliegt es aber letztlich verfassungsimmanenten Schranken (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1971 - 1 BvR 636/68, NJW 1971, 1509; BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67, NJW 1968, 2233; Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 184 u. 305). So können Einschränkungen der Ehefreiheit insbesondere im Interesse des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eines Ehegatten oder Dritter (Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 184) und Einschränkungen der Familienfreiheit im Interesse des Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) eines Familienmitglieds oder Dritter gerechtfertigt sein (Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 305). Auch das Recht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG stellt eine verfassungsimmanente Begrenzung dar.
24Dies ist vorliegend geboten und durch die angefochtene Führungsaufsichtsweisung auch in verfassungskonformer Weise geschehen. Denn das Kindeswohl der 00-jährigen Tochter I. F. der mittlerweile mutmaßlichen Ehefrau des Verurteilten gebietet es, die dargelegten Rechte des Verurteilten aus Artikel 6 Abs. 1 GG entsprechend einzuschränken. Dem Schutz des Mädchens auf sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte sexuelle Entwicklung sowie auf körperliche Unversehrtheit kann umfassend und hinreichend sicher nur in dieser Form Rechnung getragen werden.
25Das Grundgesetz hat den Intim- und Sexualbereich des Menschen als Teil seiner Privatsphäre unter den verfassungsrechtlichen Schutz des Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG gestellt. Dazu gehört, dass der Einzelne sein Verhältnis zur Sexualität und seine geschlechtlichen Beziehungen zu einem Partner einrichten und grundsätzlich selbst darüber befinden kann, ob, in welchen Grenzen und mit welchen Zielen er Einwirkungen Dritter darauf hinnehmen will (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 2008 - 2 BvR 392/07, NJW 2008, 1137). Dabei kommt auch Kindern als Grundrechtsträgern eine eigene Menschenwürde und ein eigenes Recht auf Entfaltung ihrer Persönlichkeit im Sinne des Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG zu (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67, NJW 1968, 2233).
26In diesem ebenfalls grundrechtlich geschützten Recht der 00-jährigen [minderjährigen]* I. F. finden die Rechte des Verurteilten aus Art. 6 Abs. 1 GG somit ihre Grenzen. Insofern dient die Führungsaufsichtsweisung in verfassungskonformer Weise dem Schutz Minderjähriger vor schweren sexuellen Eingriffen in ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung und ungestörte sexuelle Entwicklung, von dem das Mädchen I. F. nicht auszunehmen ist.
27Der Verurteilte wurde durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Detmold vom 7. Juli 2020 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen in 81 Fällen sowie wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern und wegen Herstellens kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die dem Urteil zugrundliegende damalige Lebenssituation des Verurteilten - der Verurteilte lebte gemeinsam mit seiner damaligen Ehefrau und ihren zwei leiblichen Töchtern, wovon die geschädigte Tochter im Tatzeitraum 9-11 Jahre alt war - weist dabei starke Ähnlichkeiten zu seinem aktuell gewünschten Zusammenleben mit seiner Partnerin und deren leiblicher Tochter auf. Zwar ist I. F., anders als das damals geschädigte Kind, schon 00 Jahre alt [zwar minderjährig aber kein Kind]*. Dies hindert eine mögliche Erfüllung der Straftatbestände des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen nach § 174 Abs. 1 S 1 Nr. 3 StGB oder des sexuellen Übergriffs/der sexuellen Nötigung/Vergewaltigung nach § 177 StGB durch den Verurteilten zum Nachteil von I. F. jedoch nicht. Auch eine Verwirklichung des Straftatbestandes des sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen gemäß § 182 Abs. 1 und/oder 3 StGB ist vor dem Hintergrund der vorhandenen Minderwertigkeitsgefühle und der emotionalen Anhängigkeit von I. F. - insoweit wird auf den Vermerk der Berichterstatterin des Senats vom 26. März 2026 Bezug genommen - sowie der zumindest zum Zeitpunkt der damaligen Anlasstaten überlegenen Stellung des Verurteilten - das Landgericht Detmold stellte insofern fest, dass die damalige Geschädigte gelernt hatte, den Anweisungen des Verurteilten Folge zu leisten - denkbar; ebenso die Verbreitung sowie der Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte gemäß § 184c StGB.
28Dabei hat der Senat insbesondere auch die Parallele zu den damaligen Anlasstaten dahingehend beachtet, dass die Eltern von I. F., die über die Verurteilung ihren eigenen Angaben nach informiert sein wollen, diesen abgeurteilten Taten keinen Glauben schenken, mithin nicht meinen, dass der Verurteilte diese begangen hat. Diese Sichtweise hat sich die Tochter I. F. ausweislich des Berichterstattervermerks vom 26. März 2026 zu eigen gemacht, sodass anzunehmen ist, dass weder das Mädchen selbst noch ihre Mutter besondere Schutzvorkehrungen oder Achtsamkeit hinsichtlich zukünftiger potenzieller Übergriffe durch den Verurteilten walten lassen werden. I. F. wäre demnach nahezu schutzlos und infolge ihrer labilen Persönlichkeit sowie der ungeprüft übernommenen Sichtweise ein leichtes Opfer für die vorgenannten möglichen Straftaten. Sie wäre einer besonders großen Gefährdungslage für schwere körperliche und seelische Schäden durch sexuelle Übergriffe ausgesetzt. Überwiegende Gründe zur Einschränkung der Rechte des Verurteilten sind demnach zweifelsohne vorhanden.
29Hieran ändert auch der Umstand, dass die leiblichen Eltern von I. F. ihr Einverständnis dahingehend erteilt haben, dass der Verurteilte Kontakt zu I. F. haben darf, nichts. Soweit Art. 6 Abs. 2 S 1 GG das Elternrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes enthält, ist diesem tatbestandsimmanent, dass es auf Pflege- und Erziehungshandlungen begrenzt ist, die dem Kindeswohl dienen (Dreier GG/Brosius-Gersdorf, 4. Aufl. 2023, GG Art. 6 Rn. 359). Infolge der Befugnis des Gesetzgebers zur rechtlichen Ausgestaltung der Familie (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. März 2019 - 1 BvR 673/17, NJW 2019, 1793) wird das elterliche Recht demnach durch das Ziel einer gesunden körperlichen und seelischen Entwicklung des Kindes, die es diesem insbesondere ermöglicht, sich zu einer eigenverantwortlichen Persönlichkeit innerhalb der sozialen Gemeinschaft zu entwickeln, wie sie dem Menschenbilde des Grundgesetzes entspricht, begrenzt (BeckOK-GG/Uhle, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 6 Rn. 79 mwN). Hierüber muss der Staat wachen und notfalls das Kind, das sich noch nicht selbst zu schützen vermag, davor bewahren, dass seine Entwicklung durch einen Missbrauch der elterlichen Rechte oder eine Vernachlässigung Schaden leidet (BVerfG, Beschluss vom 29. Juli 1968 - 1 BvL 20/63, 31/66 und 5/67, NJW 1968, 2233) Dabei kommt im Falle einer Kollision von Kindeswohl und Elternrecht den Kindesinteressen Vorrang zu (BeckOK-GG/Uhle, 64. Ed. 15.11.2025, GG Art. 6 Rn. 80).
30Der mit der angefochtenen Führungsaufsichtsweisung einhergehende Eingriff in das Grundrecht des Verurteilten aus Art. 6 Abs. 1 GG ist schließlich auch verhältnismäßig und steht damit im Einklang mit § 68b Abs. 3 StGB. Insoweit war einschränkend in die Abwägung einzustellen, dass die Weisung den Verurteilten in der Ausübung seiner Rechte aus Art. 6 Abs. 1 GG längstens bis zur Volljährigkeit von I. F., also noch rund 00 Jahre hindert, aber nicht für die gesamte Dauer der Führungsaufsichtszeit. Möglicherweise wäre auch die Fortdauer der Weisung bei zunehmendem Alter der Tochter oder Veränderung sonstiger Umstände neu zu überprüfen.
31Derzeit sind mildere Mittel aber nicht ersichtlich. Dabei hat der Senat insbesondere berücksichtigt, dass der Verurteilte schon bei Ausübung der damaligen Anlasstaten aus dem Urteil des Landgerichts Detmold vom 7. Juli 2020 nicht davor zurückgeschreckt ist, diese in Anwesenheit der schlafenden Mutter und Schwester der Geschädigten durchzuführen. Jedweden unbeobachteten Moment nutzte der Verurteilte aus; ebenso seine Stellung gegenüber der damaligen Geschädigten, die gelernt hatte, seinen Anweisungen Folge zu leisten und sich dementsprechend weisungsgemäß nicht ihrer Mutter anvertraute. Hinzu kam, dass die Mutter - wie hier - der Geschädigten keinen Glauben schenkte. Mildere Mittel, die gleich geeignet wären, I. F. in ihrer sexuellen Selbstbestimmung und Entwicklung zu schützen, sind folglich nicht gegeben.
32Nach alledem war der Beschwerde der Erfolg zu versagen.
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