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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 71/26

Datum:
14.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 71/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0414.3WS71.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 20 StVK 19/26
Schlagworte:
Weisungen der Führungsaufsicht; Verhältnismäßigkeit eines Kontaktverbots im Rahmen der Familie
Normen:
StGB § 68b Abs. 1; GG Art. 6
Leitsätze:

Ein nach § 68b Abs. 1 StGB erteiltes umfassendes Kontakt-, Beherbergungs-, Beschäftigungs- und Ausbildungsverbot betreffend Minderjährige, die als potentielle Tatopfer schwerer Sexualstraftaten geschützt werden sollen, kann zum Schutz des Kindeswohls nach den Umständen des Falles auch dann verhältnismäßig sein, wenn hierdurch faktisch die Herstellung eines gemeinsamen Haushalts mit dem künftigen bzw. neuen Ehepartner verhindert wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses auf Kosten des Verurteilten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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