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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 65/26

Datum:
12.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 65/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0312.3WS65.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 9 Gs 2744/25
Schlagworte:
Außervollzugssetzung eines Unterbringungsbefehls unter Auflagen; vorübergehender freiwilliger Verbleib in der Maßregelvollzugsklinik
Normen:
StPO §§ 116 Abs. 3, 126a Abs. 2 Satz 1; StrUG NRW § 17 Abs. 2
Leitsätze:
  1. Wird mit einem nicht rechtskräftigen Urteil die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB angeordnet und deren Vollstreckung zugleich unter Erteilung von die Gefährlichkeit ausreichend absenkenden Weisungen zur Bewährung ausgesetzt, wird eine nach § 126a StPO angeordnete einstweilige Unterbringung regelmäßig außer Vollzug zu setzen sein, wenn durch im Wesentlichen gleiche Bedingungen, die zum Gegenstand von Auflagen nach § 116 Abs. 3 StPO gemacht werden können, der Zweck der einstweiligen Unterbringung auch durch sie erreicht werden kann.
  2. § 17 Abs. 2 StrUG NRW regelt seinem Wortlaut nach nur den Fall des freiwilligen Verbleibs in der Maßregelvollzugsklinik bei Erledigung der Unterbringung aus Gründen der Verhältnismäßigkeit gem. § 67d Abs. 6 StGB und nicht den freiwilligen Verbleib im Rahmen von Auflagen nach §§ 126a Abs. 2 Satz 1, 116 Abs. 3 StPO. Ist die zur Erreichung des Sicherungszwecks des § 126a StPO erforderliche Aufnahme des Beschuldigten in eine geeignete Wohneinrichtung mit psychiatrischer Anbindung noch nicht sofort umsetzbar, kann ungeachtet dessen mit Zustimmung des Beschuldigten der vorübergehende freiwillige Verbleib in der Maßregelvollzugsklinik zum Gegenstand einer Auflage nach § 116 Abs. 3 StPO gemacht werden, wenn aufgrund einer entsprechenden Zusage der Maßregelvollzugsklinik sichergestellt ist, dass diese Auflage tatsächlich umsetzbar ist.
 
Tenor:

1.Der Unterbringungsbefehl des Amtsgerichts Bielefeld vom 15. Mai 2025 (Az.: 9 Gs 2744/25) in Gestalt des Fortdauerbeschlusses der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Bielefeld vom 19. Dezember 2026 (Az.: 1 Ks 18/25) wird unter folgenden Auflagen außer Vollzug gesetzt:

a.Die Beschuldigte hat auf Grundlage ihrer Freiwilligkeitserklärung vom 19.12.2025 zunächst weiterhin im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie H. zu bleiben, bis eine geeignete Wohneinrichtung mit psychiatrischer Anbindung und Sicherstellung der erforderlichen Medikamentengabe und Medikamentenüberwachung gefunden ist, in der sie aufgenommen werden kann.

Sobald die Aufnahme in eine geeignete Wohneinrichtung, in der eine engmaschige ambulante Unterstützung sowie die regelmäßige Medikation der Beschuldigten sichergestellt werden können, möglich ist, hat sie dort Wohnsitz zu nehmen.

b.Im Rahmen ihres weiteren freiwilligen Verbleibs im LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie H. bzw. ihres Aufenthalts in einer anderen geeigneten Wohneinrichtung hat sich die Beschuldigte an die dortigen Hausregeln zu halten und ihre aktuelle psychopharmakologische sowie psychotherapeutische Behandlung fortzusetzen und nicht gegen ärztlichen Rat abzubrechen.

c.Nach Wohnsitznahme in einer anderen geeigneten Wohneinrichtung als dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie H. wird der Beschuldigten auferlegt, der Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zum dortigen Aktenzeichen den aktuellen Wohnsitz anzuzeigen und jeden weiteren Wohnsitzwechsel mitzuteilen.

d.Außerdem wird der Beschuldigten - ggf. mit Hilfe ihrer gesetzlichen Betreuerin - nach ihrer Wohnsitznahme in einer anderen geeigneten Wohneinrichtung als dem LWL-Zentrum für Forensische Psychiatrie H. auferlegt, der Strafkammer des Landgerichts Bielefeld zum dortigen Aktenzeichen alle zwei Monate, beginnend spätestens zwei Wochen nach ihrem Einzug in diese Wohneinrichtung, Mitteilung über den aktuellen Stand ihrer psychopharmakologischen sowie psychotherapeutischen Behandlung zu machen.

2.Im Übrigen wird die Beschwerde verworfen.

3.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Beschuldigten tragen die Staatskasse und die Beschuldigte jeweils zur Hälfte.

 
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