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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 62/26

Datum:
24.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 62/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0324.3WS62.26.00
 
Schlagworte:
Klageerzwingungsverfahren; Kosten bei Rücknahme des Antrags
Normen:
StPO §§ 172 Abs. 2, 177
Leitsätze:

Dem Antragsteller werden bei Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2StPO jedenfalls dann keine Kosten auferlegt, wenn der Antrag schon aus formalen Gründen offensichtlich unzulässig ist und der Antragsteller den Antrag nach Kenntnisnahme der darauf verweisenden Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zurücknimmt.

 
Tenor:

Eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme ist nicht veranlasst.

 
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