Seite drucken
Entscheidung als PDF runterladen
Dem Antragsteller werden bei Rücknahme des Antrags auf gerichtliche Entscheidung gem. § 172 Abs. 2StPO jedenfalls dann keine Kosten auferlegt, wenn der Antrag schon aus formalen Gründen offensichtlich unzulässig ist und der Antragsteller den Antrag nach Kenntnisnahme der darauf verweisenden Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft zurücknimmt.
Eine Kostenentscheidung nach Antragsrücknahme ist nicht veranlasst.
Gründe:
2I.
3Mit am 25.02.2026 per beA an das Oberlandesgericht Hamm übermittelten (undatierten) Schriftsatz hat der Antragsteller „Beschwerde“ gegen den Bescheid des Generalstaatsanwalts Hamm vom 02.02.2026 eingelegt.
4Mit Antragsschrift vom 10.03.2026 hat der Generalstaatsanwalt Hamm beantragt, den in der Beschwerde zu sehenden Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen, weil er nicht den sich aus § 172 Abs. 3 S. 1 StPO ergebenden inhaltlichen Anforderungen entspreche.
5Innerhalb der ihm gewährten Frist zur Stellungnahme zu der Antragsschrift des Generalstaatsanwalts hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 19.03.2026 erklärt, er nehme die Beschwerde vom 25.02.2026 gegen den Bescheid vom 02.02.2026 zurück.
6II.
7Nach Rücknahme der als Antrag auf gerichtliche Entscheidung auszulegenden Beschwerde durch Schriftsatz vom 19.03.2026 ist eine Kostenentscheidung durch den Senat nicht veranlasst.
8Nach einer teilweise vertretenen Ansicht sollen zwar dem Antragsteller analog § 177 StPO die Kosten auferlegt werden, wenn er den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zurückgenommen hat (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.02.1989 - 1 Ws 110/89, juris; OLG Koblenz, Beschluss vom 09.05.1984 - 1 Ws 298/84, juris; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 177 Rn. 1; MüKo, StPO, 2. Aufl., § 177 Rn. 1). Zur Begründung wird angeführt, dass wenn schon bei einer fingierten Rücknahme nach § 176 Abs. 2 StPO den Antragsteller die Kostenfolge treffe, dies erst Recht bei einer tatsächlichen Rücknahme gelten müsse (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.).
9Nach anderer Ansicht, kommt der Ausspruch einer Kostenfolge zu Lasten des Antragstellers in Fällen der Rücknahme des Antrages nicht in Betracht. Der Gesetzgeber habe in § 177 StPO eine abschließende Regelung getroffen (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 30.11.1984 - 4 Ws 269/94; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 19.12.1983 - 1 Ws 222/83; OLG München, Beschluss vom 25.01.1982 - 2 Ws 1139/81, jeweils bei juris; KK-StPO, 9. Aufl., § 177 Rn. 1; differenzierend OLG Hamburg, Beschluss vom 24.01.2012 - 2 Ws 73/11 sowie OLG Stuttgart, Beschluss vom 03.12.1999 - 4 Ws 164/99, jeweils bei juris, die darauf abstellen, ob die Antragsrücknahme in einem Zeitpunkt erfolgt, in dem das Oberlandesgericht bereits in die Begründetheitsprüfung eingetreten war).
10Jedenfalls für Fälle, in denen - wie hier gemäß den zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalstaatsanwalts - der Antrag auf gerichtliche Entscheidung schon aus formalen Gründen offensichtlich unzulässig gewesen wäre, schließt sich der Senat der letztgenannten Ansicht an. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn dem Antragsteller, der eine auf der Unzulässigkeit beruhende Verwerfungsentscheidung gegen sich ergehen lässt, (unstreitig) keine Kosten auferlegt werden können, wohl aber dem, der sich z.B. nach Kenntnisnahme von der Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft einsichtig zeigt und den Rechtsbehelf zurücknimmt (vgl. KG Berlin a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 19.07.2012 - 1 Ws 344/12; OLG Brandenburg, Beschluss vom 06.12.2024 - 2 Ws 131/24 (S), jeweils bei juris). Auslagen sind zu diesem Zeitpunkt noch nicht entstanden und eine umfangreiche Auseinandersetzung mit dem Gegenstand des Ermittlungsverfahrens war zu diesem Zeitpunkt noch nicht notwendig (vgl. OLG Hamm, a.a.O.).