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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 5/26

Datum:
10.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 5/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0210.3WS5.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 50/25
Schlagworte:
ausreichende Betreuung in der Sicherungsverwahrung; Lockerungen; vollzugsöffnende Maßnahmen
Normen:
StGB §§ 67d Abs. 2 S. 2, 66c Abs. 1 Nr. 1; 66 Abs. 1 Nr. 3; SVVollzG NRW § 53
Leitsätze:
  1. Vollzugsöffnende Maßnahmen fallen grundsätzlich nicht unter die nach §§ 67d Abs. 2 S. 2, 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB zu gewährleistende Betreuung in der Sicherungsverwahrung. Sie fallen unter § 66c Abs. 1 Nr. 3 StGB, auf den § 67d Abs. 2 S. 2 StGB nicht verweist. Allenfalls in besonderen Ausnahmefällen kann eine vollzugsöffnende Maßnahme sich zugleich als Betreuung im Sinne von §§ 67d Abs. 2 S.2, 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB darstellen.
  2. Die Frage der Gewährung vollzugsöffnender Maßnahmen ist im Rahmen der (turnusmäßigen - § 67e StGB) Prüfung der Voraussetzungen der §§ 67d Abs. 2 S. 2, 66c Abs. 1 Nr. 1 StGB nur insoweit relevant, als ein solcher Ausnahmefall vorliegt. Demgegenüber ist in diesem vollstreckungsrechtlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob sämtliche Voraussetzungen für eine Gewährung einer vollzugsöffnenden Maßnahme vorliegen bzw. Hinderungsgründe nach § 53 SVVollzG NRW bestehen.
  3. Nach § 67d Abs. 2 S. 2 StGB kann allenfalls eine Frist für das Anbieten einer ausnahmsweise therapeutisch gebotenen vollzugsöffnenden Maßnahme angeordnet werden, nicht die Gewährung der Maßnahme selbst.
  4. Ist der Vollzugsanstalt eine Frist zum Anbieten einer ausnahmsweise therapeutisch gebotene vollzugsöffnende Maßnahme gesetzt worden, ist ihr eine eigene Überprüfung der Lockerungseignung des Verurteilten zu ermöglichen, in deren Rahmen sie auch zur Einholung eines Lockerungsgutachtens berechtigt sein kann, weshalb ihr ein gewisser Überprüfungszeitraum zuzubilligen ist.
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ausgeräumt werden, auf dessen Kosten (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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