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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 515/25

Datum:
20.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 515/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0120.3WS515.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 55 KLs 14/25
Schlagworte:
Gerichtsstand; Auswahlermessen der Staatsanwaltschaft; Willkürkontrolle
Normen:
StPO §§ 3, 7, 8, 9
Leitsätze:
  1. Die Gerichtsstände der §§ 7-9 StPO stehen gleichrangig nebeneinander. Die Staatsanwaltschaft hat zwischen mehreren danach begründeten Gerichtsständen ein Auswahlermessen.
  2. Solange die Staatsanwaltschaft die Anklage noch zurücknehmen kann, ist das Auswahlermessen nicht verbraucht. 
  3. Die von der Staatsanwaltschaft getroffene Wahl kann gerichtlich nur auf Willkür überprüft werden. In dem Verzicht auf eine Beschwerde gegen einen die Zuständigkeit ablehnenden Beschluss und Erhebung der Anklage zu einem anderen nach §§ 7-9 StPO zuständigen Gericht zum Zwecke der Beschleunigung des Verfahrens ist keine Willkür zu sehen.
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und die Sache an die […] große Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Dortmund zur Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens und die weiteren Entscheidungen zurückverwiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Beschuldigten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.

 
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