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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 502/25

Datum:
13.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 502/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0113.3WS502.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 328/25
Schlagworte:
Überprüfung der Fortdauer einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus; Erledigung einer unter sechsjährigen Unterbringung; Rechtskraft des Anlassurteils
Normen:
StGB §§ 67d Abs. 2, Abs. 6 Satz 1, 67e
Leitsätze:
  1. Ausgehend von dem gesetzlich in § 67 Abs. 2, Abs. 6 StGB aufgestellten abgestuften Prüfungsprogramm ist einer gegebenenfalls abnehmenden Gefährlichkeit des Untergebrachten bei einer Unterbringungsdauer bis zu sechs Jahren primär durch Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung gem. § 67d Abs. 2 StGB Rechnung zu tragen.
  2. Eine Erledigung nach § 67d Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz StGB (allgemeine Unverhältnismäßigkeitsregelung) dürfte demgegenüber am Ehesten in Betracht kommen, wenn die Gefährlichkeit zwar eine Bewährungsaussetzung an sich noch nicht erlaubt, aber andere Gründe die weitere Unterbringung als unverhältnismäßig erscheinen lassen. Aber auch in solchen Fällen wird gegebenenfalls vorranig nach dem Grundsatz der sogenannten integrativen Betrachtung eine Bewährungsaussetzung in den Blick zu nehmen sein.
 
Tenor:

Der Beschluss des Landgerichts Hagen vom 17. November 2025 wird aufgehoben.

Die Vollstreckung der Maßregel wird nicht für erledigt erklärt und nicht zur Bewährung ausgesetzt.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Untergebrachte.

 
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