Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 28/26

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 28/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0416.3WS28.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 StVK 2548/24
Schlagworte:
Sicherungsverwahrung; Erledigung; Aussetzung der Maßregelvollstreckung zur Bewährung; Bewährungsdruck als maßgeblicher prognostischer Faktor
Normen:
StGB §§ 67d Abs. 2, Abs. 3, 68b, 145a
Leitsätze:
  1. Bei der nach § 67d Abs. 2 und Abs. 3 StGB anzustellenden Gefährlichkeitsprognose kann es einen entscheidenden Unterschied machen, ob die über Weisungen nach § 68b StGB abgesicherten gefahrmindernden Umstände mit dem Druck eines Widerrufs im Rahmen einer Maßregelaussetzung zur Bewährung verbunden sind oder Verstöße bei einer bloßen Führungsaufsicht nur nach § 145a StGB sanktioniert werden können.
  2. Kommt es bei der Beurteilung der im Falle der Entlassung fortbestehenden Gefährlichkeit maßgeblich darauf an, dass die zur Gefahrenminderung nach § 68b StGB vorgesehenen Weisungen schnell und effektiv durchsetzbar (sanktionierbar) sind, scheidet eine Erledigung der Sicherungsverwahrung nach § 67d Abs. 3 StGB im Gegensatz zur Möglichkeit der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung nach § 67d Abs. 2 StGB in der Regel aus, da die Strafbarkeit von Weisungsverstößen nach § 145a StGB – im Gegensatz zu Maßnahmen nach § 67g StGB – regelmäßig keine ausreichend schnelle und effektive Reaktion erwarten lässt.
 
Tenor:

1.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Anordnung zu Ziffer 7 des Tenors (Feststellung der Grundrechtsverletzung) aufgehoben.

2.

Die weitere Vollstreckung der mit Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. Dezember 2007 (Az. 4-8/07, 5 (OK Js 127/07)) angeordneten Sicherungsverwahrung wird mit Wirkung zum 1. Juni 2026 zur Bewährung ausgesetzt.

3.

Der Verurteilte ist mit Ablauf des 31. Mai 2026 aus dem Maßregelvollzug zu entlassen.

4.

Mit Aussetzung der Maßregel tritt Führungsaufsicht ein. Die Dauer der Führungsaufsicht und die Bewährungszeit betragen jeweils fünf Jahre.

5.

Für die Dauer der Führungsaufsicht steht dem Verurteilten ein Bewährungshelfer, der noch namentlich von der Strafvollstreckungskammer zu benennen ist, helfend und betreuend zur Seite. Zugleich untersteht der Verurteilte der für seinen Wohnsitz zuständigen Führungsaufsichtsstelle.

6.

Dem Verurteilten werden - soweit nicht anders angegeben für die gesamte Dauer der Führungsaufsicht - folgende Weisungen erteilt:

a)

Er hat sich unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen nach der Entlassung, persönlich bei seinem Bewährungshelfer während der Dienstzeiten in dessen Dienststelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB).

b)

Er hat sich einmal in jedem Kalendermonat - im Entlassungsmonat (Juni 2026) zusätzlich zu der Meldung gemäß Buchstabe a - persönlich bei seinem Bewährungshelfer während der Dienstzeiten in dessen Dienststelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 7 StGB).

c)

Er hat guten Kontakt zu seinem Bewährungshelfer zu halten und die vereinbarten Besprechungstermine pünktlich wahrzunehmen (§ 68b Abs. 2 Satz 1 StGB).

d)

Im Falle der Erwerbslosigkeit hat er sich unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit oder einer anderen zur Arbeitsvermittlung zugelassenen Stelle zu melden (§ 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB). Unverzüglich ist die Meldung, wenn sie spätestens drei Monate vor dem tatsächlichen Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt. Erfährt er erst kurzfristig, dass er seine Arbeitsstelle verliert, ist die Meldung unverzüglich, wenn sie innerhalb von drei Tagen ab der Kenntnis vom Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt.

e)

Nach der Entlassung hat er unverzüglich, spätestens binnen drei Kalendertagen, Wohnsitz unter der Anschrift K. Straße ##, #### P. zu nehmen (§ 68b Abs. 2 Satz 1 StGB).

f)

Er hat jeden Wechsel oder Verlust seines Wohnsitzes oder seiner Arbeitsstelle unverzüglich, spätestens binnen drei Werktagen, der Führungsaufsichtsstelle unter Angabe des neuen Wohnsitzes bzw. des neuen Arbeitgebers anzuzeigen (§ 68b Abs. 1 Nr. 9 StGB).

g)

Er hat sich einmal in jeder Kalenderwoche bei der forensischen B. Klinik für Forensische Psychiatrie, A. Straße #, #### T. persönlich vorzustellen (§ 68b Abs. 1 Nr. 11 StGB).

h)

Er hat an der forensisch-psychiatrischen Nachsorge in der B. Klinik für Forensische Psychiatrie teilzunehmen (§ 68b Abs. 2 Satz 2 StGB).

i)

Er hat die Substitutionsbehandlung mittels einer wöchentlichen Buvidal-Depotspritze nach Maßgabe der Verordnung durch die zuständigen Ärzte in der B. Klinik für Forensische Psychiatrie fortzusetzen (§ 68b Abs. 2 Satz 2 StGB).

j)

Er darf, abgesehen von ärztlich verordneten Medikamenten, keine berauschenden Mittel, insbesondere kein Cannabis und keine Betäubungsmittel, zu sich nehmen (§ 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB).

k)

Er hat sich einmal in jeder Kalenderwoche nach Weisung der Führungsaufsichtsstelle auf Kosten der Staatskasse einer ggf. zuvor nicht angekündigten Suchmittelkontrolle zu unterziehen, die nicht mit einem körperlichen Eingriff verbunden ist (Urin- oder Haaranalyse; § 68b Abs. 1 Nr. 10 StGB). Die Suchtmittelkontrollen müssen sich insbesondere auf den etwaigen Konsum von Kokain, Heroin, Amphetaminen, Methamphetaminen und synthetischen Designer-Amphetaminen beziehen. Die Suchtmittelkontrollen sind über die seinem Wohnort nächstgelegene Niederlassung des Medizinisch-Psychologischen Instituts des TÜV NORD zu erbringen. Ihm wird nachgelassen, die Suchtmittelkontrollen in Absprache mit der Führungsaufsichtsstelle alternativ durch eine andere Stelle, einen Arzt oder im Rahmen der forensischen Nachsorge in der B. Klink für Forensische Psychiatrie durchführen zu lassen.

l)

Er hat vertrauensvoll mit seinem Bewährungshelfer und der Führungsaufsichtsstelle zusammenzuarbeiten, nach besten Kräften einer festen versicherungspflichtigen Arbeit nachzugehen und alles zu unterlassen, was zum Verlust seiner Arbeitsstelle führt (§ 68b Abs. 2 Satz 1 StGB).

Verstöße gegen die Weisungen zu den Buchstaben a, b, d, f, g, j und k können nach § 145a StGB mit Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft werden.

Verstöße gegen die Weisungen zu den Buchstaben h und i können nach § 68c Abs. 2 StGB zur Anordnung einer unbefristeten Führungsaufsicht führen.

7.

Die Erteilung weiterer Weisungen bleibt der Strafvollstreckungskammer vorbehalten. Insbesondere wird die Strafvollstreckungskammer die Weisung zu Buchstabe h nach Maßgabe der von der forensischen Ambulanz vorgesehenen Behandlung und Betreuung näher auszugestalten haben.

8.

Die Belehrung über die Bedeutung der Vollstreckungsaussetzung zur Bewährung und der Führungsaufsicht wird der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne übertragen.

9.

Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

10.

Die vom Verurteilten zu tragenden Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf ein Viertel reduziert. Von den notwendigen Auslagen des Verurteilten im Beschwerdeverfahren trägt die Staatskasse drei Viertel.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90 91 92 93 94 95 96 100 101 102 103 104 105 106 107 108 109 110 111 112 113 114 115 116 117 118 119 120 121 122 123 124 125 126
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank