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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 271/26

Datum:
18.08.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 271/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0818.3WS271.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 15 StVK 984/26
Schlagworte:
Rechtliches Gehör, Erledigung, Unterbringung in einer Entziehungsanstalt, flüchtiger Untergebrachter
Normen:
StPO §§ 463 Abs. 6, 462, GG Art. 103 Abs. 1, StGB § 67d Abs. 5
Leitsätze:
  1. Die Anhörungsregelung der §§ 463 Abs. 6, 462 StPO dient der Sicherung des verfassungsrechtlichen Anspruchs des Verurteilten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach besteht grds. ein Anspruch auf vorherige Anhörung, es sei denn durch diese würden relevante anderweitige Interessen gefährdet (vgl. nur: BVerfG NJW 1981, 2111, 2112). Dieser Anspruch würde zwar formal auch durch eine öffentliche Zustellung von Anhörungsschreiben bzw. Ladung zum Anhörungstermin erfüllt. Die öffentliche Zustellung kann mit Blick auf Art. 103 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich gerechtfertigt sein, wenn eine andere Form der Zustellung aus sachlichen Gründen nicht oder nur schwer durchführbar ist. Sie ist als "letztes Mittel" der Bekanntgabe zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind.
  2. Bei einem Verurteilten, der bereits vor langer Zeit aus dem Maßregelvollzug nach § 64 StGB entwichen und unbekannten Aufenthalts ist, bzgl. dessen nunmehr über einen Erledigungsantrag der Staatsanwaltschaft zu entscheiden wäre und der im Falle der Erledigung noch den Rest der Begleitstrafen verbüßen müsste, ist ein solches Vorgehen indes nicht erforderlich. Würde er nach einer Erledigung ergriffen und der Vollstreckung der Begleitstrafe zugeführt, so wäre ihm gem. § 33a StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die Anhörung nachzuholen, so dass man auch von vornherein mit der Anhörung bis zu einem etwaigen Ergreifen zuwarten kann.
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten der Staatskasse (§ 473 Abs. 1 StPO) verworfen.

 
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