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Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, welche durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Absatz 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Zusatz:
2Aufgrund der Beschwerdebegründung sowie der Eingaben des Verurteilten vom 09.07. und 25.07.2026 sind lediglich die folgenden ergänzenden Hinweise veranlasst:
31.
4Eine Verletzung des Freiheitsgrundrechts ist trotz der deutlichen Überschreitung des Überprüfungszeitraums um ca. 5,5 Monate nicht festzustellen, weil die Verzögerung nicht auf einer Verkennung des Freiheitsgrundrechts beruht.
5Die Kammer konnte der Sachverständigen das Vollstreckungsheft erst zur Verfügung stellen, nachdem der auf Wunsch des Verurteilten neu bestellte Pflichtverteidiger vollständige Akteneinsicht hatte nehmen können. In diesem Zusammenhang sind die Bestellung der Sachverständigen, die Bestimmung eines Anhörungstermins und die Erteilung des Gutachtenauftrags mit Übersendung der Akten unverzüglich erfolgt.
6Als erkennbar wurde, dass sich die Exploration und damit die Erstattung des Gutachtens auf Seiten der Sachverständigen verzögern werden, hat die Kammer zu Recht darauf abgestellt, dass auch bei einer Rückforderung der Akten und Bestellung und Beauftragung eines anderen Sachverständigen eine die Einhaltung der Überprüfungsfrist ermöglichende Begutachtung voraussichtlich nicht würde erreicht werden können. Mit Blick auf den vom Verurteilten ausdrücklich geäußerten Wunsch einer Gutachtenerstattung durch die Sachverständige Dr. N. hat sie daher zu Recht von einem solchen Vorgehen abgesehen.
7Die Kammer hat auch die ihr zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel der Verfahrensbeschleunigung ausgeschöpft, indem sie der Sachverständigen unter Androhung eines Ordnungsgelds eine Nachfrist zur Erstattung des Gutachtens setzte. Dass der erste diesbezügliche Beschluss nicht zugestellt wurde, beruhte auf einem Geschäftsversehen, nicht aber auf einem strukturellen Defizit des Verfahrens. Die weitere Verzögerung, nachdem ein Untersuchungstermin auf den 27.01.2026 vereinbart worden war, beruhte maßgeblich auf den gesundheitlichen Problemen des Verurteilten.
82.
9Das Gutachten der Sachverständigen Dr. N. ist in methodischer Hinsicht nicht zu beanstanden. Es beruht auf einer umfassenden Exploration des Verurteilten und einer vertieften Auswertung der von der Sachverständigen als relevant angesehenen Unterlagen. Die vorgenommene Auswahl ist dabei nachvollziehbar begründet worden. Dabei hat die Sachverständige ausdrücklich klargestellt, dass metaphorische Formulierungen einer plastischen Beschreibung der Persönlichkeit als solcher dienen, also einer beschreibenden Annäherung daran, den Verurteilten in seinen Eigenschaften zu erfassen und daraus abzuleiten, was ggf. zukünftig von ihm zu erwarten ist und warum.
10Auch aus den vom Verurteilten mit seinem auf den 17.07.2026 datierten Schreiben am 25.07.2026 eingereichten Befundunterlagen ergibt sich eine Unrichtigkeit der im Gutachten beschriebenen körperlichen Symptome nicht. In der Epikrise des Neurologen Dr. B. heißt es unter dem 25.06.2026 z.B., dass sich weder liquordiagnostisch noch klinisch Hinweise auf eine akute Neurosarkoidose gefunden hätten. Ausweislich des Berichts der Ergotherapeutin vom 22.04.2026 waren Kraft und Sensibilität im linken Arm zwar eingeschränkt, jedoch eine Verbesserung der zuvor deutlich hypertonen Muskulatur erkennbar. Prognoserelevante neue körperliche Beeinträchtigungen sind nicht zu erkennen.
11Eine - ohne nähere Begründung in dem Raum gestellte - ergebnisorientierte Auswahl der Sachverständigen ist angesichts des Umstands, dass der dazu angehörte Verurteilte ausdrücklich eine Begutachtung durch die tatsächlich beauftragte Sachverständige Dr. N. wünschte, nicht feststellbar.
123.
13Eine Verletzung des Grundsatzes des rechtlichen Gehörs gem. Art. 103 GG ist nicht feststellbar. Die Kammer hat keine dem Verurteilten nicht zur Kenntnis gegebenen Erkenntnisse zur Begründung ihrer Entscheidung herangezogen oder entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten unberücksichtigt gelassen.
14Die Staatsanwaltschaft war gem. §§ 454 Abs. 1 S. 2, 463 StPO zu der gem. § 67d Abs. 2 StGB zu treffenden Entscheidung zu hören. Der Inhalt der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft musste dem Verurteilten nicht im Einzelnen zur Kenntnis gegeben werden; der von dort gestellte Antrag ist seinem Verteidiger unter Hinweis auf die Stellungnahme vom 24.04.2026 anlässlich des Anhörungstermins mitgeteilt worden.
15Außerdem wäre eine etwaige Gehörsverletzung insofern geheilt (nachdem der Verurteilte im Beschwerdeverfahren die o.g. Stellungnahme erhalten hat) und ist weder konkret dargelegt noch ersichtlich, inwiefern dem Beschwerdeführer rechtliche Nachteile dadurch entstanden sein könnten, dass er die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zuvor nicht erhalten hatte. Insbesondere hätte er die Teilnahme eines Vertreters der Staatsanwaltschaft an der Anhörung nicht erzwingen können.
164.
17Ein die Nachholung der mündlichen Anhörung des Verurteilten erforderlich machender Verfahrensfehler liegt nicht vor. Unabhängig von dessen Erklärung, auf eine Anhörung der Sachverständigen zu verzichten, war die Durchführung der Anhörung zwingend. Von der grundsätzlich gem. § 454 Abs. 2 S. 3 StPO i.V.m. § 463 Abs. 4 S. 7 StPO erforderlichen mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nach § 454 Abs. 2 S. 4 StPO i.V.m. § 463 Abs. 4 S. 7 StPO nur dann abgesehen werden, wenn außer dem Untergebrachten und seinem Verteidiger auch die Staatsanwaltschaft darauf verzichtet hat (Senat, Beschluss v. 15.4.2025 - 3 Ws 87/25, BeckRS 2025, 12529 Rn. 1). Das war hier nicht der Fall, da die Staatsanwaltschaft einen solchen Verzicht nicht erklärte.
18Angesichts der bereits unter dem 20.04.2026 durch seinen Verteidiger abgegebenen umfassenden Stellungnahme zu dem Gutachten musste die Strafvollstreckungskammer das Schreiben des Verurteilten vom 29.04.2026, in dem u.a. abschließend formuliert war, dass der Verurteilte an keiner (Schein-) Anhörung mehr teilnehmen oder sich äußern wolle, keinesfalls derart verstehen, dass eine nochmalige Verlegung des Anhörungstermins angezeigt wäre, zumal die Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Verurteilten durch dessen Verteidiger gewährleistet worden ist.
19Für das weitere Verfahren weist der Senat zudem auf Folgendes ausdrücklich hin:
201.
21Die Bewilligung von Begleitausgängen sollte - auch angesichts der eindeutigen gutachterlichen Einschätzung der Sachverständigen trotz etwaiger Bedenken des psychologischen Dienstes - möglichst zeitnah umgesetzt werden, schon um eine verbreiterte Beurteilungsgrundlage für zukünftige Prognoseentscheidungen zu gewinnen. Perspektivisch werden außerdem konkrete Bedingungen und Eignung des in Aussicht genommenen sozialen Empfangsraums zu eruieren sein.
222.
23Es dürfte sich anbieten im Rahmen des nächsten Überprüfungsverfahrens - bei entsprechender Bereitschaft des Verurteilten zur Mitwirkung - ein fachärztliches Gutachten auch bezüglich des körperlichen Gesundheitszustands einzuholen, um auch in dieser Hinsicht eine breitere Beurteilungsgrundlage für die zu treffende Prognoseentscheidung zu schaffen.