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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 198/26

Datum:
28.07.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 198/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0728.3WS198.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 32/25
Schlagworte:
Überschreitung der Überprüfungsfrist; rechtliches Gehör
Normen:
StGB §§ 66, 67d, 67e
Leitsätze:
  1. Soweit die Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e StGB auf der Einarbeitung eines neuen, auf Wunsch des Verurteilten bestellten Pflichtverteidigers und einer Erkrankung des Verurteilten beruht, liegt keine Verzögerung in Verkennung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten vor.
  2. Soweit die Überschreitung der Überprüfungsfrist des § 67e StGB auf einer Verzögerung der Erstattung eines Sachverständigengutachtens beruht, liegt jedenfalls dann keine Verzögerung in Verkennung des Freiheitsgrundrechts vor, wenn das Gericht die ihm zur Verfügung stehenden prozessualen Mittel zur Verfahrensbeschleunigung ausgeschöpft hat. Würde der Austausch des bestellten Sachverständigen voraussichtlich zu einer noch größeren Verzögerung führen, reicht insoweit zunächst die Setzung einer Nachfrist für den Sachverständigen unter Androhung eines Ordnungsgelds aus. Ein vereinzelter Fehler im Geschäftsablauf bei der Zustellung eines solchen Beschlusses lässt noch nicht auf ein strukturelles Defizit des Verfahrens oder eine Verkennung des Freiheitsgrundrechts des Verurteilten schließen.
  3. Verzichtet der Verurteilte sowohl auf die nach §§ 454 Abs. 2 S. 3, 463 Abs. 4 S. 7 StPO notwendige Anhörung des Sachverständigen als auch auf seine eigene Anhörung, so liegt kein Verfahrensfehler darin, dass die - hier mangels Verzichts der Staatsanwaltschaft - gleichwohl durchgeführte mündliche Anhörung des Sachverständigen im Beisein des Verteidigers aber ohne den Verurteilten durchgeführt wird.
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, welche durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Absatz 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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