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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 195/26

Datum:
22.07.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 195/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0722.3WS195.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 6 KLs 14/25
Schlagworte:
Nebenkläger, Auslagen, Absehen von der Auslagenauferlegung, Billigkeit
Normen:
StPO § 472 Abs. 1 S. 3, 464a, 464
Leitsätze:
  1. Von dem Grundsatz, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird, kann nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles umfassend gegeneinander abzuwägen.
  2. Ein relevanter Umstand, der dazu führen kann, den Nebenkläger zumindest mit einem Teil seiner Auslagen zu belasten, kann sein, dass dieser im Ermittlungsverfahren unwahre Angaben gemacht hat, die die begangene Tat schwerer als tatsächlich erscheinen ließen und deswegen eine Anklage zur Strafkammer statt zum Schöffengericht erfolgte. Nicht relevant ist hingegen, ob der Nebenkläger einen weiteren Rechtsanwalt als Vertreter hinzugezogen hat, da eine Erstattung der Auslagen ohnehin nur im Rahmen der §§ 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO, 91 Abs. 2 ZPO erfolgt.
 
Tenor:

Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers vom 18.03.2026 gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17.03.2026 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.07.2026 durch

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Nebenklägers und der Nebenklagevertreter sowie des Angeklagten und seines Verteidigers beschlossen:

Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die den Nebenkläger betreffende Kostenentscheidung im Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 17.03.2026 (Az. II-6 KLs 14/25) dahingehend geändert wird, dass der Angeklagte A 75% der entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt. Im Übrigen trägt der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten und dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte und der Nebenkläger je zur Hälfte.

 
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