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Auf die sofortige Beschwerde des Nebenklägers vom 18.03.2026 gegen die Kostenentscheidung in dem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17.03.2026 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 22.07.2026 durch
nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft, des Nebenklägers und der Nebenklagevertreter sowie des Angeklagten und seines Verteidigers beschlossen:
Die sofortige Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die den Nebenkläger betreffende Kostenentscheidung im Urteil der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Arnsberg vom 17.03.2026 (Az. II-6 KLs 14/25) dahingehend geändert wird, dass der Angeklagte A 75% der entstandenen notwendigen Auslagen des Nebenklägers trägt. Im Übrigen trägt der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten und dem Nebenkläger insoweit entstandenen notwendigen Auslagen tragen der Angeklagte und der Nebenkläger je zur Hälfte.
Gründe:
2I.
3Durch Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 17.03.2026 wurde der Angeklagte A wegen einer zum Nachteil des vom Landgericht als Nebenkläger zugelassenen Beschwerdeführers begangenen gefährlichen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Eine Verurteilung wegen des ebenfalls angeklagten und zur Hauptverhandlung zugelassenen Tatvorwurfs der (tateinheitlich begangenen) sexuellen Nötigung erfolgte nicht, da der Nebenkläger, der im Rahmen seiner polizeilichen Zeugenvernehmung angegeben hatte, der Angeklagte habe am Tattag auch versucht, einen Vibrator in seinen Anus einzuführen, in der Hauptverhandlung diese Aussage nicht aufrechterhalten und erklärt hatte, er habe seinerzeit bei der Polizei bewusst gelogen.
4Im Rahmen der im Urteil getroffenen Kostenentscheidung wurden dem Angeklagten A die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu 50% auferlegt, im Übrigen trage der Nebenkläger seine notwendigen Auslagen selbst. Zur Begründung führte die Strafkammer aus, es sei berücksichtigt worden, das im Verfahren aufgrund eingeräumt falscher Angaben des Nebenklägers für längere Zeit von einem deutlich schwerwiegenderen Vorfall ausgegangen und das Verfahren u.a. auch als Sexualdelikt geführt, angeklagt und eröffnet worden sei. Insofern erscheine es auch in Ansehung der erfolgten Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung unbillig, den Angeklagten A vollständig mit den Auslagen des Nebenklägers zu belasten. Dabei sei auch die Wahl eines zusätzlichen Nebenklägervertreters (Rechtsanwalt B) neben dem beigeordneten Rechtsanwalt (Rechtsanwalt C) durch den Nebenkläger berücksichtigt worden, durch die teilweise vermeidbare Auslagen, wie Verfahrensgebühren, verursacht worden seien. Mit Blick auf das Gewicht der Vorwürfe einerseits und der Folgen für den Geschädigten durch das nebenklagefähige Delikt andererseits halte das Gericht eine hälftige Teilung der notwendigen Auslagen für billig.
5Gegen die hälftige Auferlegung der notwendigen Auslagen wendet sich der Nebenkläger mit seiner sofortigen Beschwerde vom 18.03.2026.
6Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
7Der Nebenkläger hat darauf mit anwaltlichem Schriftsatz vom 29.06.2026 erwidert.
8II.
9Die gemäß § 464 Abs. 3 S. 1 StPO statthafte, wirksam auf einen Teil der Kostenentscheidung des Urteils beschränkte (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 68. Aufl., § 304 Rn. 4) und auch im Übrigen zulässige, insbesondere binnen der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegte sofortige Beschwerde des Nebenklägers hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg.
101.
11Von dem Grundsatz, dass die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen dem Angeklagten aufzuerlegen sind, wenn dieser - wie hier - wegen einer den Nebenkläger betreffenden Tat verurteilt wird, kann nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO ausnahmsweise ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Umstände des Einzelfalles umfassend gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.1998 - 4 StR 629/98 -, Rn. 3, juris), wobei die Regelung Ausnahmecharakter hat und deshalb restriktiv auszulegen ist (vgl. OLG Köln, Urteil vom 23.05.2017 - 2 Ws 249/17 -, Rn. 18, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.08.2017 - 4 Ws 335/17 -, Rn. 14, juris). Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung soll das Gericht beispielsweise berücksichtigen können, ob der Beschuldigte durch sein Verhalten überhaupt einen vernünftigen Anlass für einen Anschluss gegeben hat oder ob und wieweit den Verletzten ein Mitverschulden trifft (vgl. BGH, a.a.O.; BT-Drs. 10/5305, S. 21 f.). Ferner kann das kostenrelevante Prozessverhalten des Nebenklägers unter Beachtung der Schutzzwecke der Nebenklage ein Entscheidungskriterium sein (vgl. KK-StPO/Gieg, 9. Aufl., StPO, § 472 Rn. 4), etwa wenn der Nebenkläger durch die Stellung von Beweisanträgen fern vom Schutzzweck der Nebenklage und die damit einhergehende Verfahrensverzögerung schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 26.02.1999 - 3 AR 162/95, 4 Ws 257+258/98 -, juris). Auch können nicht erweislich wahre Angaben zu dem für die Zulassung der Nebenklage maßgeblichen Delikt, die für die Zulassung der Nebenklage ursächlich waren, Anlass zu einer Entscheidung gemäß § 472 Abs. 1 S. 3 StPO geben (vgl. BGH, Beschluss vom 24.10.1991 - 1 StR 381/91 -, juris; BGH, Beschluss vom 15.12.1998, - 4 StR 629/98 -, juris). In den Fällen einer Teilnichtverurteilung i.S.d. § 465 Abs. 2 StPO, des Teilfreispruchs oder der teilweisen Einstellung und sofern die auf den überschießenden Teil bezogene Mitwirkung des Nebenklägers bei diesem zur Entstehung besonderer Auslagen geführt hat, kann dies berücksichtigt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 02.06.2005 - 4 StR 177/05 - juris; BeckOK StPO/Weiner, 59. Ed. 1.4.2026, StPO § 472 Rn. 10).
122.
13Gemessen daran entspricht die aus der Beschlussformel ersichtliche Auslagenentscheidung nach Abwägung aller Umstände der Billigkeit.
14Der Senat hat insofern einerseits berücksichtigt, dass der Nebenkläger in Anbetracht der erlittenen Verletzungen einen durchaus verständlichen Anlass zum Anschluss hatte und sich ein Mitverschulden an der Tat nach den - für den Senat bindenden (§ 464 Abs. 3 S. 2 StPO) - Urteilsfeststellungen auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Nebenkläger beim Öffnen der Wohnungstür ein kleines Messer in der Hand hielt, nicht annehmen lässt, da er das Messer weder erhoben, noch damit gedroht oder den Angeklagten anderweitig angegriffen hat, bevor dieser ihm ohne Vorwarnung mindestens einen Faustschlag gegen den Kopf versetzte (UA, S. 6). Andererseits war zu berücksichtigen, dass der Nebenkläger im Ermittlungs-verfahren als Zeuge wahrheitswidrige Angaben zum Nachteil der Angeklagten gemacht hat, indem er den Vorwurf eines Sexualdelikts gegen ihn erhoben hat. Dies ist für die Billigkeitsentscheidung insofern von Belang, als dieser Tatvorwurf - zumal in Kumulation mit den bei der polizeilichen Vernehmung getätigten Angaben zum gezielten Einsatz des Messers durch den Angeklagten, die der Nebenkläger in der Hauptverhandlung ebenfalls nicht aufrecht erhalten hat (vgl. UA, S. 12+14) - dazu geführt hat, dass die Anklage aufgrund der höheren Straferwartung nicht beim Schöffengericht, sondern bei der Strafkammer erhoben worden ist, wodurch sich die Gebühren des Nebenklagevertreters - namentlich die Verfahrensgebühr im ersten Rechtszug und die Terminsgebühr je Hauptverhandlungstag - erhöht haben. Zudem erscheint es nicht fernliegend, dass das Verfahren vor dem Schöffengericht an zwei (statt wie geschehen an drei) Hauptverhandlungstagen beendet worden wäre. Insofern hat der Nebenkläger durch seine wahrheitswidrigen Angaben schuldhaft vermeidbare Auslagen verursacht, deren (ungefähre) Höhe der Senat bei der vorgenommenen Quotelung der notwendigen Auslagen des Nebenklägers berücksichtigt hat.
15Demgegenüber rechtfertigt die von der Strafkammer berücksichtigte Beauftragung eines weiteren Nebenklagevertreters (Rechtsanwalt B) während laufender Hauptverhandlung eine weitergehende Billigkeitsentscheidung zugunsten des Angeklagten nicht. Denn nach der insofern maßgeblichen (vgl. Schmitt//Köhler, StPO, 69. Aufl., § 472 Rn. 8) Vorschrift des § 464a Abs. 2 Nr. 2 stopp gehören zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Nach § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO sind die Kosten mehrerer Rechtsanwälte nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person eines Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. Letzteres ist nur bei zwingenden in der Person des Verteidigers liegenden und vom Beteiligten nicht zu vertretenden Gründen erfüllt (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.02.2017 - III-1 Ws 457/16 -, Rn. 12, juris, m.w.N.). Vor dem Hintergrund dieses Regelungskonzepts bedarf es eines „Korrektivs“ im Wege einer Billigkeitsentscheidung nach § 472 Abs. 1 S. 3 StPO nicht. Denn entweder sind die von dem Nebenkläger durch die Beauftragung eines weiteren Verteidigers verursachten Mehrkosten noch o.g. Grundsätzen schon nicht erstattungsfähig. Oder sie sind erstattungsfähig, weil der Verteidigerwechsel notwendig war. Dann aber hat der Nebenkläger durch die Beauftragung eines anderen Nebenklagvertreters seine berechtigten Interessen wahrgenommen, weshalb es nicht unbillig erscheint, dem Angeklagten die insoweit entstandenen Mehrkosten aufzubürden.
163.
17Die Kosten- und Auslagenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 473 Abs. 4 StPO.