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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 14+15/26

Datum:
17.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 14+15/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0217.3WS14.15.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, 1 StVK 33/25
Schlagworte:
Vertretung des verhinderten Pflichtverteidigers; Mitwirkung des Pflichtverteidigers an der Anhörung des Sachverständigen
Normen:
StPO §§ 454 Abs. 2 S. 2, 463 Abs. 8; BRAO § 53
Leitsätze:
  1. Der nach § 463 Abs. 8 StPO bestellte Pflichtverteidiger kann sich mit Ausnahme des nach § 53 BRAO bestellten (allgemeinen) Vertreters nicht, insbesondere nicht durch einen Unterbevollmächtigten, vertreten lassen.
  2. Findet die mündliche Anhörung eines Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 S. 4 StPO ohne den nach § 463 Abs. 8 StPO bestellten Pflichtverteidiger statt und hat dieser auf seine Gelegenheit zur Mitwirkung an dessen Anhörung auch nicht verzichtet, liegt ein im Beschwedeverfahren nicht mehr heilbarer Verfahrensfehler vor.
 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Arnsberg zurückverwiesen.

 
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