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Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 139/26

Datum:
11.08.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 139/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0811.3WS139.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, V-1 StVK 108/25
Schlagworte:
Fortdauer der Sicherungsverwahrung in Altfällen; psychische Störung i.S.v. Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB
Normen:
EGStGB Art. 316f Abs. 2 S. 2; StGB §§ 66, 67e
Leitsätze:
  1. Zu den Anforderungen an eine psychische Störung i.S.v. Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und BVerfG (hier: offen gelassen im Hinblick auf eine Persönlichkeitsakzentuierung nach ICD-10; bejaht im Hinblick auf eine leichtgradige Persönlichkeitsstörung nach ICD-11).
  2. Bei der Beruteilung einer psychischen Störung können Sachverständiger und Gericht auf die Kriterien des ICD-11 abstellen.
  3. Eine leichtgradige Persönlichkeitsstörung (ICD-11) ist jedenfalls dann eine ausreichend erhebliche psychische Störung i.S.v. Art. 316f Abs. 2 S. 2 EGStGB, wenn der Verurteilte durch sein störungsbedingtes Verhalten sowohl sich selbst schädigt, als auch in ihn selbst erheblich beeinträchtigende soziale Konflikte mit Dritten gerät, bzw. die Störung noch einen abnormen Persönlichkeitszug darstellt und ein abnorm aggressives und ernsthaft unverantwortliches Verhalten fördert.
  4. Wenn keine psychische Erkrankung im eigentlichen Sinne im Raume steht, ist zur Beurteilung des Vorliegens einer psychischen Störung - auch vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte - nicht notwendigerweise ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Ein psychologisches Gutachten kann ausreichend sein.
 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird aus den im Wesentlichen zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, die durch das Beschwerdevorbringen nicht entkräftet werden, auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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