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Oberlandesgericht Hamm, 3 ORs 39/26

Datum:
22.09.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 ORs 39/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0922.3ORS39.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Minden, 25 Ls 18/26
Schlagworte:
Bandendiebstahl; umgrenzter Tatzeitraum
Normen:
StGB § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB
Leitsätze:

Eine Bande im Sinne des § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen, die sich mit dem Willen verbunden haben, künftig für eine gewisse Dauer mehrere selbständige, im Einzelnen noch ungewisse Diebes- oder Raubtaten zu begehen. Ein zeitlich umgrenzter Tatzeitraum von nicht völlig unbedeutender Dauer (hier: Dauer einer Autofahrt von Minden nach Berlin kann als "gewisse Dauer" in dem o.g. Sinne ausreichen) steht der Annahme einer Bande nicht grundsätzlich entgegen.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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