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Oberlandesgericht Hamm, 3 ORs 27/26

Datum:
22.07.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 ORs 27/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0722.3ORS27.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 011 NBs 33/25
Schlagworte:
Revision, Beschränkung, konkludent, kurze Freiheitsstrafe, Gesamtstrafe, Kompensationsentscheidung
Normen:
StPO §§ 344, 318 StGB § 47, 53, 54
Leitsätze:
  1. Maßgeblich für das Vorliegen einer Rechtsmittelbeschränkung ist die Erklärung des Rechtsmittelführers, die angegriffene Entscheidung nicht in sämtlichen Entscheidungsteilen, und damit nur eingeschränkt, einer Nachprüfung durch das Rechtsmittelgericht unterstellen zu wollen. Diese Erklärung muss nicht ausdrücklich erfolgen, sie kann sich schlüssig aus der - einer Auslegung zugänglichen - Revisionsbegründung ergeben.
  2. Trotz eines zu Beginn der schriftlichen Revisionsbegründung gestellten umfassenden Aufhebungsantrags kann sich aus der Revisionsbegründung ergeben, dasss diese auf einzelne Punkte des Rechtsfolgenausspruchs (hier u.a.: Anwendung des § 47 StGB bei einer Einzelstrafe, Gesamtstrafenausspruch) beschränkt ist, wenn keine Sachrüge in allgemeiner Form erhoben wurde, die Ausführungen der Revisionsbegründung sich ausschließlich auf Rechtsfehler bei einzelnen Rechtsfolgen beziehen und in der Folge dem eingangs gestellten Revisionsantrag gegenläufige begrenzte Aufhebungsanträge gestellt werden.
 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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