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Oberlandesgericht Hamm, 3 ORs 13/26

Datum:
14.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 ORs 13/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0414.3ORS13.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Gütersloh, 8 Ls 8/25
Schlagworte:
Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch; Gesamtstrafenbildung; Begründungsanforderungen bei erheblicher Erhöhung der Einsatzstrafe
Normen:
StGB § 54; StPO § 344
Leitsätze:
  1. Eine Revisionsbeschränkung auf den Gesamtstrafenausspruch ist grundsätzlich möglich. Sie ist inbesondere wirksam, wenn das Gericht im Rahmen des die Gesamtstrafe betreffenden gesonderten Strafzumessungsvorgangs die im Rahmen der Einzelstrafen erörterten Gesichtspunkte - ohne sie nochmals aufzuführen - "erneut" abgewogen und weitere Gesichtspunkte in seine Überlegungen einbezogen hat.
  2. Wird bei Bildung der Gesamtstrafe die Einsatzstrafe erheblich erhöht (hier: um rund das fünffache), bedarf dies einer ausführlichen Begründung.
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere als Schöffengericht zuständige Abteilung des Amtsgerichts Gütersloh zurückverwiesen.

 
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