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Oberlandesgericht Hamm, 30 U 37/25

Datum:
29.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
30. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
30 U 37/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0429.30U37.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 023 O 24/21
Schlagworte:
Gegenstandswert; Gesamtschuldnerausgleich; Mehrvergleich; Streitwert; Vergleich
Normen:
BGB §§ 421, 426;; RVG § 33; ZPO § 91a
Leitsätze:

1. Bei einem Vergleich, bei dem zugleich auf Beklagtenseite mehrere Beteiligte den vergleichsweise zu zahlenden Betrag verbindlich zwischen sich aufteilen, liegt insoweit ein Mehrvergleich vor, der zu einer Erhöhung des Vergleichswertes führt.2. (Gebührenmäßig) Beteiligt sind an diesem Mehrvergleich aber nur die Beteiligten, zwischen denen die Ausgleichsansprüche in Rede stehen würden und hinsichtlich derer die Beteiligung an der Zahlung oder dessen Umfangs Streit besteht.3. Die Höhe des Vergleichsmehrwerts bemisst sich nach den im jeweiligen Verhältnis erledigten Ansprüchen, wobei die Obergrenze durch den Zahlbetrag bestimmt wird, zu dem eine Zahlungspflicht gegenüber dem Kläger im Vergleich vereinbart wurde.

 
Tenor:

Gemäß § 63 Abs. 2 GKG wird der Streitwert für das Berufungsverfahren auf 197.033,75 EUR festgesetzt.

Der Streitwert setzt sich zusammen aus:

- 142.718,72 Euro für die Berufung der Klägerinnen

- 54.315,03 Euro für die Berufungen der Streithelferin zu 3) und des Streithelfers zu 4)

Der Gegenstandswert für den Vergleich wird festgesetzt auf 257.033,75 EUR (197.033,75 € zuzüglich 60.000,00 € Mehrvergleichswert), wobei an dem Mehrwert des Vergleichs allein die Streithelfer 1- 4 beteiligt sind.

 
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