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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 4/26

Datum:
05.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 4/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0205.2WS4.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 KLs 13/23
Schlagworte:
Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Sitzungshaftbefehls; Verhältnismäßigkeit der Sitzungshaft.
Normen:
StPO § 230 Abs. 2
Leitsätze:
  1. Es besteht grundsätzlich ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer prozessual überholten Haftentscheidung, wenn die Haft beendet ist und der Angeklagte ohne Zuerkennung dieses Fortsetzungsfeststellungsinteresses mangels Beschwer eine gerichtliche Überprüfung der freiheitsentziehenden Maßnahme nicht mehr erreichen kann. Dies gilt auch für den Erlass eines Sitzungshaftbefehls nach § 230 Abs. 2 StPO (vgl. BVerfG, Beschluss vom 21.09.2017 - 2 BvR 1071/15 -).
  2. Zwischen den Zwangsmitteln des § 230 Abs. 2 StPO besteht ein Stufenverhältnis, insofern der Erlass eines Haftbefehls eine tatsachenfundierte begründete Einschätzung bedingt, dass eine zwangsweise Vorführung voraussichtlich nicht erfolgreich sein dürfte (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 19.03.2024 - Ws 188/24 -; Senat, Beschluss vom 30.04.2009 - 2 Ws 127/09 -). Erlässt das Gericht sofort einen Haftbefehl, muss aus seiner Entscheidung eine Abwägung zwischen der polizeilichen Vorführung und dem Haftbefehl deutlich werden und müssen die Gründe, aus denen ausnahmsweise sofort die Verhaftung des Angeklagten angeordnet wurde, grundsätzlich tragfähig, schlüssig und nachvollziehbar dargelegt sein.
 
Tenor:

Es wird festgestellt, dass der Haftbefehl der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 22.09.2025 in Gestalt der Haftfortdauerentscheidung vom 29.09.2025 rechtswidrig war.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie die dem Angeklagten im Beschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse (§ 467 Abs. 1 StPO analog).

 
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