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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 1/26

Datum:
03.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 1/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0203.2WS1.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 61 StVK 677/25
Schlagworte:
Strafaussetzung zur Bewährung; Aussetzung des Strafrestes nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe
Normen:
StGB § 57 Abs. 2 Nr. 1
Leitsätze:

Ein - bereits früher in anderer Sache in Strafhaft befindlicher - Verurteilter ist nicht deshalb als Erstverbüßer gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 StGB anzusehen, weil er die der erneuten Strafvollstreckung zugrunde liegenden Taten vor der früheren Strafvollstreckung begangen hat.

 
Tenor:

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten als unzulässig verworfen.

Entscheidung des mitunterzeichnenden Senatsvorsitzenden:

Der Antrag auf Beiordnung von Rechtsanwältin U. A. in P. als Pflichtverteidigerin wird zurückgewiesen

 
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