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1.
Dem Verurteilten wird auf seine Kosten (§§ 90 a Abs. 2 Nr. 1, 77 IRG, § 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 28.10.2025 gewährt.
2.
Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten (§§ 90 a Abs. 2 Nr. 1, 77 IRG, § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.
Gründe:
2I.
3Der Verurteilte ist polnischer Staatsangehöriger und in 00000 N. wohnhaft.
4Mit Urteil des Amtsgerichts Poznan vom 24.10.2023 (Aktenzeichen: III K 753/23, Bl. 4 ff. d.A.) ist der Verurteilte - in seiner Abwesenheit - wegen Verletzung der Unterhaltspflicht in zwei Fällen schuldig gesprochen worden. Ihm ist auferlegt worden, für die Dauer von einem Jahr unbezahlte soziale Arbeit im Umfang von 20 Stunden pro Monat zu leisten. Zudem ist der Verurteilte verpflichtet worden, den laufenden Lebensunterhalt für seine Söhne C. K. und E. K. zu zahlen. Das Urteil ist seit dem 01.12.2023 rechtskräftig.
5Unter dem 20.02.2024 hat das Amtsgericht Poznan die deutschen Behörden um Überwachung der vorgenannten Sanktionen gebeten (Bl. 7 ff. d.A.).
6Mit Verfügung vom 10.02.2025 (Bl. 36 ff. d.A.) hat die Staatsanwaltschaft Münster eine positive - vorläufige - Bewilligungsentscheidung gemäß § 90 f Abs. 1 IRG getroffen und bei der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster beantragt, das Urteil des Amtsgerichts Poznan vom 24.10.2023 für vollstreckbar zu erklären, die Überwachung der verhängten Sanktionen für zulässig zu erklären und dem Verurteilten aufzugeben, die gemeinnützige Arbeit von 20 Stunden pro Monat für ein Jahr lang vollständig zu erbringen und den laufenden Unterhalt für seine Kinder zu zahlen.
7Mit Beschluss vom 28.10.2025 (Bl. 76 ff. d.A.) hat die 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster - nach schriftlicher Anhörung des Verurteilten - die Überwachung der mit Urteil des Amtsgerichts Poznan vom 24.10.2023 verhängten alternativen Sanktionen für zulässig erklärt, diese näher konkretisiert und den Verurteilten angewiesen, den Unterhalt für seine Söhne C. K. und E. K. zu zahlen sowie 20 Arbeitsstunden pro Monat abzuleisten. Den weitergehenden Antrag der Staatsanwaltschaft, das polnische Urteil für vollstreckbar zu erklären, hat die Strafvollstreckungskammer mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 90 a Abs. 1 Nr. 2 lit. c) IRG zurückgewiesen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen.
8Gegen diesen Beschluss hat der Verurteilte mit Schreiben vom 28.11.2025 (Bl. 89 ff.
9d.A.) sofortige Beschwerde eingelegt und unter Verweis auf - näher bezeichnete - körperliche und psychische Beeinträchtigungen beantragt, die Ableistung der gemeinnützigen Arbeit vorübergehend auszusetzen. Mit Schreiben vom 10.12.2025 (Bl. 110 f. d.A.) hat er zudem die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde beantragt.
10Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 13.02.2026 (Bl. 11 ff. d. E-Akte) beantragt, dem Verurteilten auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.
11Die Zuschrift der Generalstaatsanwaltschaft vom 13.02.2026 ist dem Verurteilten bzw. seinem Beistand mit - mehrfach verlängerter - Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20.04.2026 übersandt worden.
12Mit Schriftsatz vom 10.04.2026 (Bl. 42 f. d. E-Akte) hat der Beistand des Verfolgten im Wesentlichen ausgeführt, dass die Frage der Leistungsfähigkeit des Verfolgten - die § 170 StGB voraussetze - bei der Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht nach Art. 209 des polnischen Strafgesetzbuches überhaupt nicht geprüft worden sei. Zudem sei fraglich, ob der Verfolgte in Polen mit einem fairen Verfahren rechnen könne.
13II.
14Die nach Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtzeitig eingelegte sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
15Die Strafvollstreckungskammer hat die Überwachung der im Urteil des Amtsgerichts Poznan vom 24.10.2023 verhängten alternativen Sanktionen mit dem angefochtenen Beschluss vom 28.10.2025 zurecht für zulässig erklärt.
161.
17Die formellen und materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 90 d Abs. 1, 90 b IRG liegen vor. Die polnischen Behörden haben die nach § 90 d Abs. 1 IRG erforderlichen Unterlagen übermittelt und das Amtsgericht Poznan hat in dem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil vom 24.10.2023 (vgl. § 90 b Abs. 1 Nr. 1 IRG) die in § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 IRG genannten alternativen Sanktionen verhängt. Die Verpflichtung, gemeinnützige Arbeit zu erbringen, wird von § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 k) IRG erfasst und bei der Verpflichtung, den laufenden Lebensunterhalt für seine beiden Söhne zu zahlen, handelt es sich - was sich insbesondere aus § 56 c Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 StGB ergibt - nach dem Verständnis des deutschen Gesetzgebers um eine „andere Verpflichtung, die geeignet (ist), der verurteilten Person zu helfen, keine Straftaten mehr zu begehen“ im Sinne des § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 q) IRG. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 90 b Abs. 1 Nr. 2 IRG nicht vor, weil das Gericht für den Fall des Verstoßes gegen die Sanktionen nicht zugleich eine freiheitsentziehende Sanktion bestimmt hat, allerdings ermöglicht § 90 b Abs. 3 Nr. 1 a) IRG insoweit die (isolierte) Übernahme der Überwachung der alternativen Sanktionen ohne gleichzeitige Vollstreckungsübernahme. Darauf, ob auf Grundlage des von den polnischen Behörden mitgeteilten Sachverhalts - der keine Angaben zur Frage der Leistungsfähigkeit des Verurteilten im Tatzeitraum enthält, die der Tatbestand des § 170 StGB (Verletzung der Unterhaltspflicht) allerdings voraussetzt - bei sinngemäßer Umstellung des Sachverhalts auch nach deutschem Recht eine Sanktion hätte verhängt werden können (vgl. § 90 b Abs. 1 Nr. 4 IRG) kommt es bei einer isolierten Überwachung von alternativen Sanktionen gemäß § 90 b Abs. 3 Nr. 3 IRG nicht an. Schließlich hat der Verurteilte in der Bundesrepublik Deutschland seinen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt (vgl. § 90 b Abs. 1 S. 1 Nr. 5 IRG).
182.
19Zulässigkeitshindernisse gemäß § 90 c IRG liegen nicht vor. Zwar ist der Verfolgte zu der Gerichtsverhandlung, in der das Urteil des Amtsgerichts Poznan vom 24.10.2023 ergangen ist, nicht erschienen, sodass die Voraussetzungen des § 90 c Abs. 1 Nr. 2 IRG vorliegen. Insoweit hat die zuständige Richterin in Polen jedoch mitgeteilt, dass der Verurteilte postalisch in Deutschland zu der Verhandlung geladen worden sei, wobei ein Zustellnachweis vorliege. Mit der Ladung sei er auch auf die Möglichkeit einer Abwesenheitsentscheidung hingewiesen worden (Bl. 73 d.A.). Daher ist vorliegend der Ausnahmetatbestand des § 90 c Abs. 3 Nr. 1 IRG einschlägig.
20Ein Zulässigkeitshindernis nach § 90 c Abs. 1 Nr. 4 IRG liegt nicht vor, da für die dem Urteil des Amtsgerichts Poznan vom 24.10.2023 zugrunde liegenden Taten keine deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist. Verletzt ein im Inland lebender Ausländer seine gesetzliche (auf deutschem oder ausländischen Recht beruhende) Unterhaltspflicht gegenüber im Ausland lebenden Unterhaltsberechtigten nichtdeutscher Staatsangehörigkeit, so ist § 170 StGB nicht einschlägig (vgl. BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 170 Rn 4.3).
213.
22Die auf § 90 f Abs. 2 IRG beruhende Ermessensentscheidung der Staatsanwaltschaft Münster vom 10.02.2025 (Bl. 36 ff. d.A.), keine Bewilligungshindernisse nach § 90 e IRG geltend zu machen, lässt - was der Senat gemäß § 90 h Abs. 6 Nr. 1 a) IRG zu prüfen hat - Ermessensfehler nicht erkennen. Bewilligungshindernisse im Sinne des § 90 e IRG liegen schon nicht vor; insbesondere ist § 90 e Abs. 1 Nr. 4 IRG nicht einschlägig, da die Frist zur Erbringung der verhängten alternativen Sanktionen nach Mitteilung der zuständigen Richterin in Polen (Bl. 73 d.A.) erst mit der Aufnahme der Sozialstunden beginnt. Mithin beträgt die Dauer der alternativen Sanktionen (noch) ein Jahr.
234.
24Eine Umwandlung der mit Urteil des Amtsgerichts Poznan vom 24.10.2023 verhängten alternativen Sanktionen gemäß § 90 h Abs. 7 S. 1 Nr. 3 IRG hat die Strafvollstreckungskammer im Ergebnis zurecht abgelehnt.
25a.
26Eine Anpassung der zu überwachenden alternativen Sanktion durch den Vollstreckungsstaat ist grundsätzlich nicht vorgesehen. Eine solche ist nur dann veranlasst, wenn die einschlägige alternative Sanktion in Art oder Dauer nicht mit dem Recht des Vollstreckungsstaats vereinbar ist, was sich aus Art. 9 Abs. 1 S. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/947/JI des Rates vom 27.11.2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile und Bewährungsentscheidungen im Hinblick auf die Überwachung von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen (im Folgenden: RB-BewÜb) ergibt (vgl. Bock in: Am-
27bos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, IRG § 90 h Rn 569). Wann dies der Fall ist, regelt § 90 h Abs. 7 S. 1 Nr. 1 - 4 IRG, der Art. 9 Abs. 1 RB-BewÜb umsetzt (vgl. Schomburg/Lagodny/Hackner, 6. Aufl. 2020, IRG § 90h Rn 20). Unter anderem ist eine dem Verfolgten auferlegte alternative Sanktion dann in die ihr im deutschen Recht am meisten entsprechende Auflage oder Weisung umzuwandeln, wenn sie an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen stellt (§ 90 h Abs. 7 S. 1 Nr. 3 IRG).
28b.
29Hiernach kommt es für die Frage einer möglichen Umwandlung nach Ansicht des Senats (nur) darauf an, ob die gegen den Verfolgten mit Urteil des Amtsgerichts Poznan vom 24.10.2023 verhängten Sanktionen (Erbringung von monatlich 20 Stunden gemeinnütziger Arbeit für die Dauer eines Jahres sowie Zahlung des laufenden Lebensunterhalts für seine beiden Söhne für die Dauer eines Jahres) an die Lebensführung des Verfolgten grundsätzlich unzumutbare Anforderungen stellen, nicht aber darauf, ob er aufgrund seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation möglicherweise vorübergehend nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
30Hierfür spricht insbesondere, dass die in § 90 h Abs. 7 S. 1 Nr. 1 - 4 IRG vorgesehene Möglichkeit der Umwandlung lediglich dazu dient, eine vom Urteilsstaat verhängte Sanktion, die vom Vollstreckungsstaat hinsichtlich ihrer Art oder Dauer in dieser Form nicht hätte verhängt werden können, in Einklang mit dem Recht des Vollstreckungsstaates zu bringen, damit dort eine Überwachung - die anderenfalls abgelehnt werden müsste - möglich ist. Eine Anpassung bzw. Umwandlung soll ausweislich der Gesetzesbegründung gerade nur dann erfolgen, wenn die ursprünglich auferlegte alternative Sanktion ihrer Art oder Dauer nach nicht mit deutschem Recht vereinbar ist (vgl. BT-Drs. 18/4347, S. 177).
31Im Bereich des § 90 h Abs. 7 S. 1 Nr. 3 IRG ist dies etwa dann der Fall, wenn die verhängte Sanktion - wie etwa die Durchführung einer Entziehungskur (vgl. § 56 c Abs. 3 Nr. 1 StGB) - nach deutschem Recht einwilligungsbedürftig ist, die verurteilte Person ihre Einwilligung aber nicht erteilt hat (vgl. Schomburg/Lagodny/Hackner, 6. Aufl. 2020, IRG § 90h Rn 23).
32Vorliegend ist nichts dafür ersichtlich, dass die gegen den Verfolgten verhängte Arbeitsauflage von monatlich 20 Stunden und die Verpflichtung, für die Dauer eines Jahres den laufenden Kindesunterhalt für seine beiden Söhne in Höhe von 500 Zloty (umgerechnet 117,57 EUR) bzw. 600 Zloty (umgerechnet 141,08 EUR) zu zahlen (Bl. 69 f. d.A.), grundsätzlich unzumutbare Anforderungen an seine Lebensführung stellen, insbesondere seine wirtschaftliche Existenz bedrohen, zumal der nach polnischem Recht geschuldete Kindesunterhalt bereits die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse des Verpflichteten berücksichtigt (vgl. Kaiser/Schnitzler/Schilling/Sanders, BGB, Familienrecht, 4. Auflage 2021, Polen Rn 32, beck online) und die Möglichkeit der Abänderung polnischer Unterhaltsurteile bei veränderten Umständen besteht
33(vgl. OLG Bremen, Beschluss vom 13.10.2016 - 4 UF 99/16, 4 WF 74/16, beck online).
34c.
35Der Umstand, dass der Verfolgte aus gesundheitlichen und finanziellen Gründen möglicherweise vorübergehend nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen, führt nicht dazu, dass die zu überwachenden alternativen Sanktionen gemäß § 90 h Abs. 7 S. 1 Nr. 3 IRG anzupassen sind. Im Rahmen dieser Vorschrift hat das Exequaturgericht - und folglich auch der Senat im Beschwerdeverfahren - lediglich zu prüfen, ob die erteilten Auflagen und Weisungen mit deutschem Recht im Einklang stehen und die Überwachungsübernahme daher grundsätzlich zulässig ist. Ob der Verfolgte an der Erfüllung der - in Art und Weise mit nationalem Recht zu vereinbarenden - Auflagen und Weisungen vorübergehend gehindert ist, ist demgegenüber - nach Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 i IRG - im Rahmen der Überwachung der alternativen Sanktionen durch das Exequaturgericht (§ 90 k Abs. 1, Abs. 2 IRG) zu entscheiden.
36Gemäß § 90 k IRG - der zur Anwendung gelangt, wenn das Gericht nach § 90 h Abs. 6 IRG nur die Überwachung der alternativen Sanktionen für zulässig erklärt hat und dementsprechend nach § 90 i IRG auch nur diese durch die Staatsanwaltschaft bewilligt worden ist (vgl. Bock in: Ambos/König/Rackow, Rechtshilferecht in Strafsachen, 2. Auflage 2020, IRG § 90 k Rn 573) - überwacht das Exequaturgericht die Lebensführung der verurteilten Person und die Einhaltung der ihr auferlegten alternativen Sanktionen (§ 90 k Abs. 1 S. 1 IRG). Daneben trifft das Exequaturgericht unter anderem dann, wenn die Vollstreckung der in dem ausländischen Erkenntnis verhängten alternativen Sanktion - wie hier - gemäß § 90 b Abs. 3 Nr. 1 a) IRG nicht zulässig ist, die (nachträglichen) Entscheidungen über die Erteilung, Änderung und Aufhebung von Auflagen und Weisungen (§ 90 k Abs. 2 Nr. 3 IRG, vgl. BT-Drs. 18/4347, S. 183).
37Somit hat das Exequaturgericht - nach erfolgter Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 i IRG - im Verfahren nach § 90 k Abs. 2 IRG über die von dem Verfolgten begehrte Abänderung bzw. „Aussetzung“ der alternativen Sanktionen unter Berücksichtigung seiner gesundheitlichen und finanziellen Situation zu entscheiden.
385.
39Soweit die Strafvollstreckungskammer die mit Urteil des Amtsgerichts Poznan vom 24.10.2023 verhängten alternativen Sanktionen mangels hinreichender Bestimmtheit näher konkretisiert hat, steht dies im Einklang mit § 90 h Abs. 7 Nr. 4 IRG und begegnet aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses vom 28.10.2025 (Bl. 76 ff. d.A.) - auf die der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt - keinen Bedenken.