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Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 13/26

Datum:
23.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 13/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0423.2WS13.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 18 StVK 73/25
Schlagworte:
Internationale Rechtshilfe; Überwachung ausländischer alternativer Sanktionen.
Normen:
IRG §§ 90a ff.
Leitsätze:
  1. Ob eine durch ein ausländisches Erkenntnis verhängte alternative Sanktion gemäß § 90b Abs. 1 S. 1 Nr. 6 IRG (hier: Erbringung gemeinnütziger Arbeit und Zahlung von Kindesunterhalt) an die Lebensführung der verurteilten Person unzumutbare Anforderungen stellt (§ 90 h Abs. 7 S. 1 Nr. 3 IRG) und daher bei einer Entscheidung gemäß § 90h Abs. 3 IRG umzuwandeln ist, beurteilt sich danach, ob diese Sanktion grundsätzlich unzumutbare Anforderungen stellt. Eine Umwandlung soll nur dann erfolgen, wenn die ursprünglich auferlegte alternative Sanktion ihrer Art oder Dauer nach nicht mit deutschem Recht vereinbar ist.
  2. Ob der Verfolgte an der Erfüllung der ihm auferlegten, in Art und Weise mit nationalem Recht zu vereinbarenden Verpflichtungen vorübergehend gehindert ist, ist hingegen - nach Bewilligung durch die Staatsanwaltschaft gemäß § 90 i IRG - allein im Rahmen der Überwachung der alternativen Sanktion durch das Exequaturgericht (§ 90 k Abs. 1, Abs. 2 IRG) zu entscheiden.
 
Tenor:

1.

Dem Verurteilten wird auf seine Kosten (§§ 90 a Abs. 2 Nr. 1, 77 IRG, § 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss der 18. Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Münster vom 28.10.2025 gewährt.

2.

Die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird auf seine Kosten (§§ 90 a Abs. 2 Nr. 1, 77 IRG, § 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

 
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