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Oberlandesgericht Hamm, 2 VKl 2/23

Datum:
05.10.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 VKl 2/23
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:1005.2VKL2.23.00
 
Schlagworte:
Preiserhöhungsverlangen, Verbraucherklage, Energieversorger, Ukraine
Normen:
VDuG, EnSiG, BGB § 313
Leitsätze:

Zur Berechtigung vonPreiserhöhungsverlangen eines Versorgungsunternehmens aufgrund gestiegener Rohstoffpreise vor dem Hintergrund des UkrainekriegesZur Wirksamkeit einer Zustimmung zur Preisanpassung mittels Mausklicks

 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten unter Berufung auf § 313 BGB mit Wirkung zum 01.09.2022 erklärten Preiserhöhungen, wie mit Schreiben der Beklagten in Anlage K 4.1 und K 4.2, die diesem Urteil beigefügt sind, wiedergegeben, gegenüber Verbrauchern, mit denen sie Verträge über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung geschlossen hat und die keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind und wirksam zum Klageregister angemeldet sind, unwirksam sind.

2. Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Wirkung zum 01.11.2022 und 01.12.2022 erklärten Preiserhöhungen, wie mit Schreiben der Beklagten in Anlage K 13 und K 14, die diesem Urteil beigefügt sind, wiedergegeben, gegenüber Verbrauchern, mit denen sie Verträge über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung geschlossen hat und die keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind und die wirksam zum Klageregister angemeldet sind, unwirksam sind.

3. Es wird festgestellt, dass an die Beklagte auf die Preisanpassungsschreiben - wie in den Ziffern 1 und 2 bezeichnet - geleistete Zahlungen von Verbrauchern, die wirksam zum Klageregister angemeldet sind, rechtsgrundlos erfolgt sind, soweit diese auf den in den Preisanpassungsschreiben enthaltenen Preiserhöhungen beruhen.

4. Es wird festgestellt, dass das Betätigen der Auswahlflächen zur Abschlagsfestlegung „Jetzt Auswahl 1 bestätigen“ oder „Jetzt Auswahl 2 bestätigen“ wie in den als Anlage K 6, die diesem Urteil beigefügt ist, beispielhaft vorgelegten Schreiben der Beklagen durch die Verbraucher keine wirksame Zustimmungserklärung zu einer Preisanpassung entsprechend den in den jeweiligen Auswahlflächen genannten Beträgen seitens der Verbraucher darstellt.

5. Es wird festgestellt, dass von der Beklagten vorgenommene Preisneufestsetzungen, die einer unwirksamen Preisanpassung nach Ziffer 1 nachfolgen, wie mit Schreiben der Beklagten in Anlagen K 17 und K 18, die diesem Urteil beigefügt sind, wiedergegeben, gegenüber Verbrauchern, mit denen sie Verträge über die Belieferung mit Strom und/oder Erdgas außerhalb der gesetzlichen Grundversorgung geschlossen hat und die keine Verbraucher im Sinne des § 1 Abs. 2 VDuG sind und die wirksam zum Klageregister angemeldet sind, unwirksam sind, wenn hierbei der neu festgesetzte Preis höher liegt, als der letzte wirksame Lieferpreis vor der unwirksamen Preisanpassung nach Ziffer 1.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu ¾ und die Beklagte zu ¼.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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