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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 54/24

Datum:
08.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 54/24
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0108.2U54.24.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 2 O 257/23
Schlagworte:
Praxisverkauf, Arztpraxis, Praxissubstrat, Good will
Normen:
SGB V § 103; BGB § 326 Abs. 1
Leitsätze:

Zur Frage, unter welchen Umständen die gegenseitigen Leistungspflichten aus einem Kaufvertrag über eine Arztpraxis nach §§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB entfallen, wenn sich in Bezug auf den Praxisnachfolger (Käufer) das Nachbesetzungsverfahren über Jahre hinweg verzögert und nach dessen Abschluss nicht mehr das ursprünglich vertraglich vereinbarte Praxissubstrat (Good will) vorhanden ist.

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 2. April 2024 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist, ebenso wie das angefochtene Urteil des Landgerichts, vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung aus beiden Urteilen durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem jeweiligen Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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