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Oberlandesgericht Hamm, 2 U 18/25

Datum:
29.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 U 18/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0129.2U18.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 9 O 158/24
Schlagworte:
Photovoltaikanlage Sachmangel Batterieheimspeicher Speicherbatterie Leistungsreduzierung
Normen:
BGB § 433, BGB § 434
Leitsätze:
  1. Ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage ist als Kaufvertrag mit Montagenebenpflicht zu würdigen, wenn serienmäßig vorgefertigte Standardkomponenten geliefert werden und sich die Installations- und Anpassungsarbeiten nicht ausnahmsweise als besonders komplex darstellen.
  2. Eine Verkäuferangabe, wonach sich die maximale Speicherkapazität eines Batteriespeichers auf eine bestimmte Größe belaufen soll (hier 5 kWh), ist in der Regel als Beschaffenheitsvereinbarung auszulegen, dass diese Kapazität unter normalen Betriebsbedingungen erreicht werden kann.
  3. Sofern die maximale Speicherkapazität dauerhaft nicht erreicht werden kann, weil der Hersteller im Wege des Fernzugriffs eine Leistungsreduzierung vornimmt, um damit die Wiederholung in der Vergangenheit bereits aufgetretener Brandereignisse zu vermeiden, wird darin im Regelfall eine Negativabweichung von der Beschaffenheitsvereinbarung liegen (§ 434 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB)
 
Tenor:

Das am 17. Januar 2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 5.938,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2026 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Batteriespeichersystems „K. Home“ mit der Seriennummer N01 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 1/3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision der Beklagten zu 2) gegen dieses Urteil wird zugelassen.

 
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