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Das am 17. Januar 2025 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 9. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an den Kläger 5.938,41 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22. Januar 2026 Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Batteriespeichersystems „K. Home“ mit der Seriennummer N01 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Gerichtskosten tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 2) zu 1/3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1). Die Beklagte zu 2) trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 1/3. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) zu 1/3. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 2) bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision der Beklagten zu 2) gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe:
2I.
3Der Kläger hat die Beklagten ursprünglich auf die Wiederherstellung der Speicherkapazität eines Batterieheimspeichers in Anspruch genommen. Nunmehr begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises für den Batterieheimspeicher.
4Die Beklagte zu 1) ist Herstellerin des streitgegenständlichen Batterieheimspeichers des Modells „K. Home“ mit einer Nennspeicherkapazität von 5,0 kWh. Der Batteriespeicher ist - wie ein Großteil aller Elektrogeräte - mit Nickel-Cobalt-Lithium-Batteriezellen (im Folgenden: NCA-Zellen) ausgestattet und gehört einer Baureihe an, die bereits im Frühjahr 2022 aufgrund mehrerer durch Kurzschlüsse ausgelöster Brandereignisse von einer temporären Deaktivierung bzw. Leistungsreduzierung per Fernzugriff durch die Beklagte zu 1) betroffen war. Zwecks Früherkennung einer Schadhaftigkeit oder Schadensneigung der in den jeweiligen Speichern verbauten Batteriezellen hatte die Beklagte zu 1) im Nachgang zu diesen Vorfällen das Softwareprogramm „K. T.“ entwickelt und auf sämtliche Batteriespeichersysteme einschließlich des vom Kläger erworbenen Geräts aufgespielt.
5Der Kläger erwarb im Sommer 2022 den Batterieheimspeicher zusammen mit einer Photovoltaikanlage für sein Wohnhaus als sog. Auf-Dach-Anlage zu einem Gesamtpreis von 22.760,52 EUR netto = 27.085,02 EUR brutto. Dabei entfiel auf den Batterieheimspeicher ein Anteil von 6.999 EUR netto, auf die Verlängerung der Herstellergarantie für den Speicher von 10 auf 20 Jahre 699 EUR netto sowie auf ein „Technikpaket“ 150 EUR netto. Für die Montagekosten waren keine Einzelpreise ausgewiesen, diese waren vielmehr in den Preisen für die Komponenten enthalten.
6Die Beklagte zu 1) gewährte für den Speicher dem Kläger ohne zusätzliches Entgelt eine Herstellergarantie. Die Garantie lautet auszugsweise wie folgt:
7„B. Voraussetzungen
8(1) Ein Garantiefall liegt vor, wenn das Produkt/der Akkumulator innerhalb des Garantiezeitraums defekt ist. Das Produkt/der Akkumulator ist defekt im Sinne dieser Garantie, wenn ein Material- und/oder Verarbeitungsfehler vorliegt, der seine Funktionsfähigkeit beeinträchtigt (Materialgarantie) und/oder die gemäß C. (4) garantierte nutzbare Kapazität infolge der Degradation der Module unterschritten wird (Leistungsgarantie).
9[…]
10C. Garantie
11(1) Im Garantiefall entscheidet der Garantiegeber, ob das defekte Bauteil instandgesetzt oder gegen ein gleichwertiges Ersatzteil ausgetauscht wird.
12[…]
13(6) Jegliche über dieses Garantieversprechen hinausgehende Ansprüche gegen den Garantiegeber, insbesondere Schadensersatzansprüche und/oder Ersatz von Mangelfolgeschäden, z.B. wegen entgangenen Gewinns, eine Nutzungsentschädigung sowie entgangene Strom-/Heiz-/Mobilitätskosteneinsparungen werden durch dieses Garantieversprechen nicht begründet und sind mithin ausgeschlossen.
14[…]“
15Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts der Garantie wird auf die Anlage KGR2 (Bl. 29-34 eA-LG) verwiesen.
16Die Beklagte zu 2) lieferte am 3. April 2023 den Batterieheimspeicher, montierte ihn und nahm ihn in Betrieb.
17Bereits am 18. März 2023 hatte sich ein Brand in einem Wohnhaus in P. aufgrund der Explosion eines baugleichen Batterieheimspeichers ereignet. Daraufhin hatte die Beklagte zu 1) die Leistung aller baugleichen Speichern erneut per Fernzugriff zunächst auf 50 % und später auf 70 % der Ladekapazität beschränkt. Die Leistungskapazität des Speichers des Klägers reduzierte die Beklagte zu 1) jedoch nicht, weil dieser im März 2023 noch nicht in Betrieb genommen worden war. Im Mai 2023 stellte die Beklagte zu 1) den Regelbetrieb der Batterieheimspeicher, die von der Leistungsreduzierung mittels Fernzugriffs betroffen waren, wieder her.
18Am 9. August 2023 kam es zu zwei weiteren Brandvorfällen von Batteriespeichern der streitgegenständlichen Art in Niedersachsen und Unterfranken, woraufhin die Beklagte zu 1) eine erneute Beschränkung der Ladekapazität auf 70 % vornahm, von der auch der Speicher des Klägers betroffen war. Dem Kläger zahlte die Beklagte zu 1) dafür einen finanziellen Ausgleich für die Ausfallzeiten in Höhe von 7,50 EUR pro Woche des reduzierten Betriebes. Seit dem 1. Dezember 2023 zahlte sie einen Ausgleich von 1,07 EUR für jeden Tag, an dem der Speicher eine Ladekapazität von 70 % überschritten hätte.
19Mit Email vom 24. November 2023 (Anl. KGR8 = Bl. 53-56 eA-LG) kündigte die Beklagte zu 1) an, zur Einhaltung ihres Produkt- und Leistungsversprechens bei allen Kunden, die bisher - wie der Kläger - V2.1 oder V3-Modelle mit 3.0-Batteriemodulen nutzten, ab Sommer 2024 kostenfrei sämtliche Module gegen Module mit neuester Lithium-Eisenphosphat (LFP)-Batterietechnologie auszutauschen und die Speicher solange im sicheren Konditionierungsbetrieb mit einer maximalen Speicherkapazität von 70 % zu belassen.
20Der Austausch der Batteriezellen erfordert eine Registrierung des betroffenen Kunden, die der Kläger bislang nicht vorgenommen hat. Eine Wiederaufnahme des Regelbetriebs, also die Wiederherstellung der vereinbarten maximalen Leistungskapazität, ohne Austausch der Batteriezellen lehnt die Beklagte zu 1) ab.
21Der Kläger forderte die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2024 zur Nacherfüllung bis zum 19. April 2024 auf (Bl. 243-245 eA-LG). Ebenfalls mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2024 forderte er die Beklagte zu 1) zur „garantievertraglichen Wiederinbetriebnahme im Wege des Modultauschs“ sowie zur „Aufhebung des sog. Konditionierungsbetriebs“ bis zum 19. April 2024 auf (Bl. 246-248 eA-LG). Die gesetzten Fristen verstrichen jeweils ergebnislos.
22Am 4. Dezember 2025 ist der Batterieheimspeicher des Klägers von der Beklagten zu 1) abgeschaltet worden; der Speicher kann nun nicht mehr genutzt werden. Die Beklagte zu 1) zahlt dem Kläger seitdem auch keinen finanziellen Ausgleich mehr.
23Der Kläger hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
24Der gelieferte Batteriespeicher sei sowohl im Hinblick auf die Hardware der Batteriezellmodule als auch die Betriebssoftware des Batteriemanagementsystems mangelhaft. Die verwendeten NCA-Zellmodule in den Batteriespeichern entsprächen nicht dem Stand der Technik. Der Speicher eigne sich mit den kurzschlussgefährdeten Zellen und den damit verbundenen Einschränkungen der Speicher- und Ladeleistung nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte sowie die gewöhnliche Verwendung und weise keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen derselben Art üblich sei und vom Käufer erwartet werden könne. Die Soll-Beschaffenheit bestimme sich vorliegend insbesondere auch nach den öffentlichen Äußerungen der Herstellerin, von welchen der Speicher sowohl hinsichtlich der Materialgarantie wegen der auszutauschenden Batteriezellen als auch hinsichtlich der Leistungsgarantie wegen der Unterschreitung der garantierten nutzbaren Nennkapazität negativ abweiche. Die Herstellerin habe eine vollständige Nutzbarkeit der Speicherkapazität während der Garantielaufzeit zugesichert.
25Die Brandereignisse seien durch Kurzschlüsse der höchst temperaturempfindlichen NCA-Zellen in den Speichern der Beklagten zu 1) verursacht worden. Die Defekte in den Zellen entstünden durch produktions- oder alterungsbedingte Beschädigungen der Zellstruktur, was zu hohen Temperaturen der defekten Zellen und einer Kettenreaktion selbstentzündender und explodierender Batteriezellen führe. Er sei vor dem Kauf nicht auf das allgemeine Technologierisiko hingewiesen worden. Typenschild und Benutzerhandbuch seien ihm erst nach der Installation ausgehändigt worden. Die Brandgefahr habe sich noch dadurch erhöht, dass die Beklagte zu 1) seit 2020 vermehrt auf chinesische No-Name-Zellmodule anstatt die Markenware der erfahrenen Samsung-Gruppe gesetzt habe. Die Brandgefahr der Speicher bestehe trotz der Einführung der Überwachungssoftware „T.“ fort, da die Software nicht in der Lage gewesen sei, weitere Brände zu verhindern. Die Brandgefahr resultiere aus physischen Produktionsfehlern der Baureihe und lasse sich nur durch den Austausch der Zellmodule, nicht jedoch durch den Einsatz einer Software lösen. Zur sicheren Inbetriebnahme sei ein Austausch der Zellmodule erforderlich.
26Die Software „T.“ beschränke unabhängig von der Drosselung essenzielle Parameter der Systemleistung des Speichers in Form des sog. C-Werts, was die Nutzbarkeit des Speichers verschlechtere. Sofern die Software den klägerischen Speicher ohne Anlass drossele, ergebe sich eine Mangelhaftigkeit der Software als Teil des Batteriemanagementsystems. Der Speicher sei bis zur Aufhebung der Kapazitätsdrosselung nach Austausch der Zellmodule mangelhaft, da er seine Funktion nicht erfülle. Ein Mangel ergebe sich hier zudem daraus, dass aufgrund der erhöhten Brandgefahr der Baureihe eine Qualitätsminderung des streitgegenständlichen Speichers vorliege, selbst wenn dieser keine kurzschlussgefährdeten Zellen aufweise. Es bestehe jedenfalls ein unausräumbarer Mangelverdacht. Auch der Umstand, dass der Speicher ohne Internetverbindung nicht funktioniere, stelle einen Sachmangel dar, weil der Kläger so die Autarkie der eigenen Stromversorgung nicht erreichen könne.
27Da die Beklagte zu 1) angekündigt habe, die Speicher bis zum Austausch der Zellmodule zu drosseln, handele es sich nicht um eine vorsorgliche Sicherheitsmaßnahme. Das Verhalten der Beklagten zu 1) zeige, dass diese die Drosselung der Speicher zur Vermeidung der Brandgefahr für zwingend erforderlich halte. Die Beklagte habe in Parallelverfahren eingeräumt, dass die Fernabschaltung zur Erfüllung der produktbezogenen Verkehrssicherungspflichten sowie der Pflichten aus § 6 Abs. 2 ProdSG diene. Die Produktsicherheitsbehörde des Landes Sachsen habe die Drosselung zudem auf Grundlage von § 6 Abs. 2 ProdSG angeordnet und den Betrieb in Volllast untersagt. Die Beklagte zu 1) habe durch die Ankündigung, ihr garantievertragliches Produkt- und Leistungsversprechen mit der Umrüstung einzulösen, eingeräumt, dass sie die entsprechenden Ansprüche aus der Bauteil- und Leistungsgarantie derzeit nicht zu erfülle.
28Der streitgegenständliche Speicher sei bereits deshalb nicht mangelfrei, weil die darin verwendeten Batteriezellmodule Teil der Baureihe waren, die von der Beklagten zu 1) als besonders schadensgeneigt eingestuft worden und deshalb eingeschränkt worden seien. Die Zellmodule müssten schon aufgrund der zu erwartenden Fehlerwahrscheinlichkeit in jedem Fall vorzeitig ausgetauscht werden.
29Die Beklagte zu 1) schulde die Instandsetzung aus § 1004 BGB, §§ 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB iVm. § 3 ProdHG sowie § 826 BGB. Die Pflicht zur Wiederinbetriebnahme des Speichers ergebe sich hinsichtlich der Beklagten zu 1) aus der Material- und Leistungsgarantie. Die Beklagte zu 1) könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Leistungsgarantie nur für Fälle der Degradation gelte, weil sie Werbeaussagen zur Leistungsgarantie ohne jede Beschränkung auf bestimmte Zellschäden getätigt habe und die Beschränkung des Garantieversprechens selbst auf Fälle der „Degradation" unverständlich und damit unwirksam sei. Der Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB beruhe darauf, dass die Beklagte zu 1) durch die Fernabschaltung das Eigentum der Kläger am Speicher störe. Die ungenehmigte softwaregesteuerte Leistungsbeschränkung stelle außerdem eine unerlaubte Handlung der Beklagten zu 1) nach § 826 BGB dar.
30Bei dem Rechtsverhältnis mit der Beklagten zu 2) handele es sich um einen Verbrauchsgüterkaufvertrag mit Montageverpflichtung. Dem Kläger stehe daher ein kaufvertraglicher Nacherfüllungsanspruch zu. Das Vorhandensein der Mängel der Batteriezellen bei Gefahrübergang werde zu Lasten der Beklagten nach § 477 BGB vermutet, da mit der Beschränkung der Ladekapazität innerhalb von 12 Monaten nach Gefahrübergang ein nicht kaufvertraglicher Zustand aufgetreten sei. Nach § 443 Abs. 2 BGB werde zudem vermutet, dass wegen der während der Garantielaufzeit aufgetretene Negativabweichung von der garantierten Soll-Beschaffenheit ein Sachmangel vorliege. Hinsichtlich der Leistungsbeschränkungen durch die Diagnosesoftware T. bzw. des Batteriemanagementsystems ergebe sich die Beseitigungspflicht aus § 475b Abs. 2 und 3 BGB. Der streitgegenständliche Speicher mit dem Batteriemanagementsystem stelle eine Ware mit digitalem Element dar, da der Batteriespeicher ohne das Batteriemanagementsystem als digitales Element seine Funktion nicht erfüllen könne, § 327a Abs. 3 BGB. Daher stelle auch die Drosselung nach Gefahrübergang einen Sachmangel dar. Die Beklagte zu 2) schulde die Mangelbeseitigung auch im Wege des Schadensersatzes nach § 280 Abs. 1 BGB iVm. § 311 Abs. 2 BGB, weil ohne Aufklärung des Klägers in die Systemleistung eingegriffen worden sei. Die Beschränkung der Schadensersatzansprüche in der Garantie beziehe sich nicht auf Rechtsverfolgungskosten und sei zudem nach § 307 ff. BGB unwirksam.
31Der Kläger hat beantragt,
32die Beklagte zu 1) zu verurteilen, am Akkumulator der Klägerseite Modell K. Home mit der Seriennummer N01 die garantievertraglich zugesicherte Nennspeicherkapazität in Höhe von 5,0 kWh wiederherzustellen, die Brandgefahr zu beseitigen, die softwaregesteuerte Abschaltung zu beseitigen und den Speicher durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen der beschädigten Zellmodule wieder in Betrieb zu nehmen,
die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die Mängel des in dem Antrag zu 1) bezeichneten Akkumulators zu beseitigen, die zur Leistungsreduktion der Ladeleistung und Ladekapazität geführt haben,
die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerseite Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 486,83 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt,
37die Klage abzuweisen.
38Die Beklagte zu 1) hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
39Die Klage sei unzulässig, weil der Kläger sein Klageziel aufgrund des von ihr durchgeführten Feldtauschs der betroffenen Batteriespeicher ohnehin erreiche, sodass die Klage sinnlos und der Kläger nicht schutzbedürftig sei. Die Anträge zu 1) und 2) seien zu unbestimmt. Hinsichtlich der Beseitigung der angeblichen Brandgefahr sei das Begehren des Klägers auf eine unmögliche Leistung gerichtet, weil es technisch nicht möglich sei, eine gewisse Brandgefahr bei einer Lithium-Ionen-Batterie vollständig zu beseitigen. Zudem könne die Mangelbeseitigung nicht doppelt von beiden Beklagten gefordert werden, sodass die Anträge als Alternativanträge unzulässig seien. Außerdem könne der Kläger keine bestimmte Art und Weise der Nacherfüllung verlangen, da die Entscheidung über das „Wie“ der Mangelbeseitigung ihr obliege. Die zeitweise Leistungsreduzierung begründe keinen Garantiefall, weil die Kapazitätsunterschreitung nicht auf einer Degradation der Module, sondern einem Fernzugriff beruhe. Bei dem Batteriespeicher samt der T.-Software handele es sich schon nicht um eine Ware mit digitalem Element im Sinne der Legaldefinition des § 327a Abs. 3 BGB, weil die Funktionsfähigkeit des Batteriespeichers unabhängig von der Software bestehe.
40Die Klage sei auch unbegründet. Bei dem Stromspeicher handele es sich um ein hochmodernes Gerät, welches entsprechend der geltenden technischen Normen zertifiziert sei und über eine dem Stand der Technik entsprechende hardware- und softwareseitige Sicherheitsinfrastruktur verfüge. Von dem Speicher gehe keine erhöhte Brandgefahr aus. Bei den Brandvorfällen im März 2022 habe sich nur das allgemeine Technologierisiko der marktbeherrschenden Lithium-Ionen-Batterien verwirklicht, welches auch bei Speichern anderer Hersteller auftrete und nach dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik nicht zu 100 % ausgeschlossen werden könne. Auf das allgemeine Technologierisiko sei der Kläger durch die Produktunterlagen und durch Gefahrenpiktogramme auf dem Speicher hinreichend deutlich hingewiesen worden. Bei dem Brand in P. habe es sich um einen isolierten Einzelfall gehandelt. Herstellerin der Batteriezellen sei eines der größten Unternehmen für Lithium-Ionen-Batteriezellen weltweit und keine „No-Name“-Firma. Durch die Software „T.“ werde das allgemeine Technologierisiko nochmals minimiert. Bei der Leistungsreduzierung handele es sich um eine automatisierte Sicherheitsmaßnahme, die ohne Prüfung der einzelnen Speicher durchgeführt worden sei. Die automatisierte Leistungsreduzierung lasse keinen Rückschluss darauf zu, dass beim klägerischen Speicher ein Zellschaden vorliege. Der streitgegenständliche Batterieheimspeicher weise keine Material- und/oder Verarbeitungsfehler der Zellmodule auf. Eine behördliche Anordnung zur Drosselung der Batteriespeicher gebe es nicht. Die Notwendigkeit einer Internetverbindung sei dem Kläger bekannt gewesen und in den Produktunterlagen dargestellt worden. Die Steuerung der Lade- und Entladeleistung sei technisch normal und Teil der Sicherheitsinfrastruktur der Speicher. Die in den technischen Datenblättern angegebene Systemleistung stelle den Maximalwert und nicht die pauschale Leistung dar. Zum Schutz des Speichers werde die Systemleistung schon immer - entsprechend des „Füllstandes“ des Speichers - durch eine Steuerungssoftware nach oben und nach unten angepasst, worauf in den Fußnoten des technischen Datenblatts hingewiesen worden sei. Der Kläger dürfte daher nicht erwarten, dass der Speicher immer mit der maximalen Systemleistung arbeite.
41Die Beklagte zu 2) hat im Wesentlichen Folgendes vorgetragen:
42Die vorübergehende Leistungsreduzierung sei nicht aufgrund einer allgemein bestehenden Brandgefahr, sondern als reine Vorsichtsmaßnahme erfolgt. Der Speicher sei mangelfrei und bei Abnahme voll funktionsfähig gewesen. Aus den Brandvorfällen könne kein Rückschluss auf die Mangelhaftigkeit anderer Speicher gezogen werden. Eine sehr geringe Brandgefahr gehöre zu den anerkannten und potenziellen Gefahren von Lithium-Ionen-Akkus.
43Der streitgegenständliche Vertrag sei ein Werkvertrag, da die Montage ein prägendes Element des Vertrages sei. Es liege kein Gewährleistungsfall, sondern ein Garantiefall vor, für den nur die Herstellerin hafte. Die Annahme eines Mangelverdachts scheitere aufgrund der marginalen Wahrscheinlichkeit von schadhaften Zellmodulen an der Offenkundigkeit.
44Die Klage ist der Beklagten zu 1) am 25. Juli 2024 und der Beklagten zu 2) am 24. Juli 2024 zugestellt worden (Bl. 72 f., 80 f. eA-LG).
45Das Landgericht hat die Klage mit am 17. Januar 2025 verkündeten Urteils (Bl. 451-470 eA-LG) bei voller Kostenlast des Klägers ganz überwiegend abgewiesen; nur den geltend gemachten Anspruch auf vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten hat es in Höhe von 455,41 EUR nebst Rechtshängigkeitszinsen zugesprochen. Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen folgendermaßen begründet:
46Die Klageanträge zu 1) und 2) seien nicht zulässig. Es mangele an einer ausreichenden Bestimmtheit iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Der Kläger nehme die Beklagten nicht als Gesamtschuldner, sondern offenbar als Teilschuldner in Anspruch, ohne dass hinreichend deutlich werde, welche konkret abgegrenzte Leistung er von den Beklagten jeweils fordere. Die Formulierung der Anträge lege eine alternative Inanspruchnahme beider Schuldner nahe, was nicht zulässig sei.
47Bei dem Antrag zu 1) fehle außerdem die hinreichende Bestimmtheit, weil unklar bleibe, welche konkrete Leistung der Beklagten zu 1) der Kläger mit der Formulierung erreichen wolle.
48Der Antrag zu 2) sei außerdem deshalb inhaltlich nicht ausreichend bestimmt, weil nicht klar werde, welche Mängel die Beklagte zu 2) beseitigen solle. Die Formulierung impliziere, dass der Kläger konkrete Mängel im Sinn habe, die er jedoch nicht darlege.
49Mit dem Antrag zu 1) könne der Kläger unabhängig vom Bestehen eines Nacherfüllungsanspruchs nicht durchdringen, weil er nicht das von ihm begehrte Leistungsziel angebe, sondern die vorzunehmenden Maßnahmen aufzähle. Da es nach § 635 Abs. 1 BGB Sache des Unternehmers sei, darüber zu entscheiden, wie er dem aufgetretenen Mangel abhelfen wolle, sei in dem Klageantrag einer Leistungsklage zur gerichtlichen Durchsetzung des Nacherfüllungsanspruchs nur dieses Klageziel aufzunehmen, nicht jedoch die konkrete Methode der Nacherfüllung.
50Schließlich fehle dem Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis, weil die Beklagte zu 1) unstreitig den Austausch der NCA-Zellmodule gegen LFP-Zellmodule angeboten habe. Ausweislich der Klageschrift sowie den außergerichtlichen Aufforderungsschreiben entspreche der Modultausch dem Begehren des Klägers. An dem Angebot eines zeitnahen Austauschs der Module habe die Beklagte zu 1) im Vergleichsvorschlag vom 18. November 2024 festgehalten (Bl. 342-345 eA-LG). Angesichts des ab Sommer 2024 angekündigten Modultausches habe der Kläger nicht davon ausgehen dürfen, dass ihm ein im Juni 2024 initiierter Rechtsstreit schneller zu den begehrten Maßnahmen verhelfen würde.
51Der Antrag zu 3) sei zulässig und überwiegend begründet. Dem Kläger stehe der Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten iHv 455,41 EUR gemäß § 280 Abs. 1 BGB zu.
52Die Beklagte zu 1) habe eine Pflicht aus dem Garantievertrag verletzt, indem sie per Fernzugriff eine Kapazitätsbeschränkung an dem Speicher vorgenommen habe. Damit habe sie ihre Pflicht zur Leistungstreue verletzt. Zwar sei dem Vortrag der Beklagten insoweit zuzustimmen, als die Kapazitätsbeschränkung nicht auf einem Materialfehler oder der Degradation der Module beruhe. Dadurch unterlaufe die Beklagte zu 1) aber die Garantievereinbarung. Denn die Drosselung führe dazu, dass sich eine hypothetische Funktionsbeeinträchtigung durch einen Materialfehler oder durch eine Degradation der Module gar nicht oder nur in geringerem Maße auswirken würde. Die Beklagte zu 1) verhalte sich treuwidrig, wenn sie durch selbst initiierte Maßnahmen dafür sorge, dass sich das Risiko eines Garantiefalles erheblich reduziere.
53Die Schadensersatzpflicht sei auch nicht gemäß Buchstabe C. (6) der Garantiebedingungen ausgeschlossen. Denn der dort formulierte Ausschluss betreffe nur die Konstellation, dass der Garantiefall eintrete. Nicht davon erfasst seien die Folgen einer Leistungstreuepflichtverletzung, welche in den Garantiebedingungen keine Berücksichtigung fänden.
54Die Beklagte zu 2) habe eine Pflicht aus dem Werkvertrag mit dem Kläger verletzt. Der Vertrag zwischen den Parteien sei als Werkvertrag und nicht als Kaufvertrag einzuordnen. Vorliegend schulde die Beklagte zu 2) die Herstellung und Inbetriebnahme einer funktionstauglichen Photovoltaikanlage auf dem Dach unter Beachtung der Tragfähigkeit inklusive des Speichers. Bei lebensnaher Betrachtung sei es dem Kläger nicht vornehmlich darauf angekommen, Eigentum an den Modulen und dem Speicher zu erlangen. Vielmehr sei es ihm darum gegangen, mittels der Anlage und dem Speicher Strom zu erzeugen und zu nutzen. Das setze eine passgenaue Montage der Module auf dem Dach, eine entsprechende Verkabelung sowie die fachgerechte Installation voraus. Den Interessen der Parteien könne durch Anwendung von Werkvertragsrecht außerdem besser Rechnung getragen werden. Denn ein Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage gehe über den für das Kaufrecht typischen Leistungsaustausch hinaus.
55Die Beklagte zu 2) habe ihre Pflicht zur Lieferung und Montage eines mangelfreien Speichers verletzt. Die Werkleistung sei mangelhaft gewesen, weil sie bei dem Kläger einen Speicher installiert habe, der bauartbedingt so beschaffen sei, dass sich die Beklagte zu 1) aus Sicherheitsgründen zu einer dauerhaften Reduzierung der Speicherkapazität sowie der Be- und Entladeleistung entschieden habe, so dass dem Kläger nicht die vertraglich vereinbarte Speicherleistung zur Verfügung stehe. Dabei handele es sich nicht nur um eine vorübergehende Sicherheitsmaßnahme, sondern um eine wiederholt und dauerhaft auftretende Abweichung der Soll-Beschaffenheit von der Ist-Beschaffenheit.
56Der Mangel sei auch bereits bei Abnahme angelegt gewesen. Die vorgenommene Drosselung beruhe ausschließlich darauf, dass der Speicher dem Modell V3 angehöre, da die Beklagte zu 1) sich dazu entschieden habe, alle Speicher dieser Baureihe ohne Einzelfallprüfung in den Konditionierungsbetrieb zu versetzen. Die Eigenschaft, welche zu der Drosselung führe, sei demnach die Zugehörigkeit zu dem Modell V3, welche Teil der konstruktiven Beschaffenheit des Speichers sei und daher von Anfang an, mithin auch zum Zeitpunkt der Abnahme bestanden habe.
57Aufgrund des Verhaltens der Beklagten habe der Kläger im April 2024 die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur außergerichtlichen Interessenwahrnehmung für zweckmäßig und erforderlich halten dürfen.
58Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, die er im Wesentlichen wie folgt begründet:
59Seine Anträge zu 1) und 2) seien nicht zu unbestimmt. Soweit er die Beseitigung der Brandgefahr verlange, stelle dies den konkreten Mangel dar. Inwiefern nun die konkret geforderte Leistung nicht beschrieben sein solle, sei schlicht nach nachzuvollziehen. Dies sei einerseits hinreichend konkret und andererseits auch keine Forderung einer zu individualisierten Maßnahme. Er fordere hiermit lediglich die Beseitigung des Problems, nicht hingegen eine Maßnahme. Dies gelte auch hinsichtlich der Beseitigung der Kapazitätsbeschränkung. Er nehme auch beide Beklagten in Anspruch. Es gebe weder eine gemeinschaftlich vertragliche Verpflichtung noch eine gesetzliche Anordnung der Gesamtschuld. Gleichwohl hätte das Gericht unter Berücksichtigung seiner Rechtsauffassung die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilen müssen. Auch sei das Rechtsschutzinteresse nicht entfallen. Denn in dem Austauschangebot der Beklagten zu 1) wird einerseits keine Verpflichtung anerkannt noch ein Mangel dem Grunde nach zuerkannt. Zudem verlange die Beklagte die Unterzeichnung etwaiger Austauschbedingungen, in welchen der Verzicht auf sämtliche Ansprüche erklärt werden solle. Ebenso werde kein garantiertes Austauschdatum genannt. Der bloße Umstand, dass ein Vergleichsangebot unterbreitet werde, lasse das Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.
60Der Kläger hat zunächst beantragt,
61das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Januar 2025, Az. 9 O 158/24, teilweise aufzuheben und die Beklagten auch nach den erstinstanzlich gestellten Anträgen zu 1) und 2) zu verurteilen.
62Mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 (Bl. 452-456 eA-OLG) hat der Kläger den Teilrücktritt vom Vertrag erklärt. Nunmehr begehrt er die Rückzahlung des Kaufpreises für den Speicher. In diesem Zusammenhang trägt er im Wesentlichen Folgendes vor:
63Der Eingriff der Beklagten zu 1) in das Speichersystem stelle eine sittenwidrige Schädigung entsprechend „§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § ProdSG“ dar. Die Beklagte zu 1) hätte auf die massiv erhöhte Brandgefahren hinweisen müssen. Wäre ihm bei Vertragsschluss die erhöhte Brandgefahr und/oder die intransparente Risikoinformation der Beklagten zu 1) bekannt gewesen, so hätte er den Kaufvertrag nicht geschlossen. Er begehre nunmehr die Beseitigung der ungewollten Verbindlichkeit. Die Beklagte zu 2) habe nach dem erklärten Teilrücktritt den anteiligen Kaufpreis für den Speicher zurückzuzahlen.
64Nunmehr beantragt der Kläger sinngemäß,
65die angefochtene Entscheidung teilweise abzuändern und die Beklagten über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus, gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 9.328,41 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Batteriespeichersystems K. Home mit der Seriennummer N01 zu zahlen,
66hilfsweise
67die Beklagten über die erstinstanzliche Verurteilung hinaus wie erstinstanzlich zu 1) und 2) beantragt zu verurteilen.
68Die Beklagten beantragen,
69die Berufung zurückzuweisen.
70Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte zu 1) für sich und für die Beklagte zu 2) als deren Streithelferin,
71das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 17. Januar 2025, Az. 9 O 158/24, teilweise abzuändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.
72Der Kläger beantragt,
73die Anschlussberufung zurückzuweisen.
74Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen, soweit es die Klage abgewiesen hat. Im Übrigen vertiefen und wiederholen sie ihr erstinstanzliches Vorbringen.
75Ergänzend trägt die Beklagte zu 1) im Wesentlichen Folgendes vor:
76Die Berufung sei bereits unzulässig. Die Berufungsbegründung greife die tragende Feststellung und Begründung des Landgerichts zur fehlenden Bestimmtheit nicht an. Die Klagepartei habe nicht begründet, warum die Formulierung ihrer vormaligen Anträge hinreichend bestimmt gewesen sein solle.
77Sie - die Beklagte zu 1) - widerspricht der Klageänderung und meint, die Klageänderung sei im Hinblick auf sie nicht sachdienlich. Denn den Hauptantrag stütze der Kläger nunmehr nicht wie bisher auf die Garantie, sondern auf eine vermeintliche Aufklärungspflichtverletzung, die zu deliktischen Ansprüchen führe. Dabei handele es sich um einen völlig anderen Sachverhalt.
78Die Klage sei auch hinsichtlich des Antrages zu 3) unbegründet. Sie - die Beklagte zu 1) - habe keine Leistungstreuepflicht verletzt. Die Leistungsreduzierung per Fernzugriff ändere nichts an der Beschaffenheit des Speichers, so dass sie ohnehin nicht dazu geeignet wäre, einen Material- und/oder Verarbeitungsfehler im Sinne der Herstellergarantie zu verhindern, wie das Landgericht irrig unterstelle. Ebenso wenig sei die Leistungsreduzierung per Fernzugriff geeignet, den physikalisch-natürlichen Vorgang der Degradation der Batteriezellen aufzuhalten. Das Risiko eines Garantiefalles werde somit durch die Leistungsreduzierung per Fernzugriff gerade nicht reduziert und die Garantieerklärung folglich auch nicht unterlaufen. Soweit das Landgericht meine, dass die Leistungsreduzierung das Brandrisiko der Batteriemodule herabsenke, sei das naturgemäß richtig. Das heiße aber nicht automatisch, dass das Brandrisiko ohne die Leistungsreduzierung unzulässig hoch wäre. Bei dem Brandrisiko, das ohne die Leistungsreduzierung bestünde, würde es sich um das allgemeine Technologierisiko handeln, welches stets mit Batteriespeichern verbunden sei.
79II.
80Auf die Berufung und die Anschlussberufung war das Urteil wie erkannt abzuändern.
811. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Insbesondere genügt sie noch den Begründungsanforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO.
82Nach § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO hat, wenn die Berufung darauf gestützt wird, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 513 Abs. 1, § 546 ZPO), die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände zu enthalten, aus denen sich nach Ansicht des Rechtsmittelführers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das angefochtene Urteil für unrichtig hält, hat dieser diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er als unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen sich die Fehlerhaftigkeit jener Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet. Zur Darlegung der Fehlerhaftigkeit ist somit lediglich die Mitteilung der Umstände erforderlich, die das Urteil aus der Sicht des Berufungsführers in Frage stellen. Besondere formale Anforderungen werden nicht gestellt; für die Zulässigkeit der Berufung ist es insbesondere ohne Bedeutung, ob die Ausführungen in sich schlüssig oder rechtlich haltbar sind. Die Berufungsbegründung muss aber auf den konkreten Streitfall zugeschnitten sein. Enthält die Berufungsbegründung immerhin zu einem Streitpunkt eine § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO genügende Begründung, ist die Berufung insgesamt zulässig, wenn die bezeichneten Umstände geeignet sind, der angegriffenen Entscheidung insgesamt die Grundlage zu entziehen. Dabei dürfen im Hinblick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz keine zu strengen Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 - IV ZB 19/19 -, Rn. 7, juris; vom 6. Dezember 2011 - II ZB 21/10 -, Rn. 7, juris und vom 21. Mai 2003 - VIII ZB 133/02 -, Rn. 10, juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 520 ZPO, Rn. 35-38; Gerken in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 520 ZPO, Rn. 81-84; je mwN.).
83Diesen - niedrigen - Anforderungen genügt die Berufungsbegründung des Klägers vom 22. April 2025 gerade noch. In seiner Berufungsbegründung greift der Kläger mit näheren Ausführungen gerade noch hinreichend konkret an, dass das Landgericht die Anträge zu 1) und 2) für unzulässig gehalten hat. Dabei ist die Begründung zwar nicht überzeugend, teilweise lückenhaft und kaum verständlich. So erschöpfen sich die Ausführungen des Klägers zur Bestimmtheit im Wesentlichen darin, dass er seine Rechtsauffassung gegen die des Landgerichts stellt, ohne dies näher zu begründen und ohne sich mit der Argumentation des Landgerichts auseinanderzusetzen. Soweit das Landgericht vertritt, dass unklar bleibe, welche konkrete Leistung der Kläger von der Beklagten zu 1) mit der Formulierung „Wiederinbetriebnahme durch erforderliche Instandsetzungsmaßnahmen“ begehre, verhält sich die Berufungsbegründung zu diesem Punkt (ausdrücklich) überhaupt nicht. Hinsichtlich des nach Auffassung des Landgerichts unklaren Verhältnisses der Inanspruchnahme der Beklagten untereinander ist die Begründung des Berufungsangriffs außerdem kaum nachzuvollziehen, wenn der Kläger ausführt, dass er beide Beklagten jeweils in vollem Umfang in Anspruch nehme, obzwar keine Gesamtschuld vorliege, das Landgericht aber nach seiner Rechtsauffassung die Beklagten als Gesamtschuldner hätte verurteilen müssen.
84Trotz dieser Mängel geht aus der Berufungsbegründung jedoch insgesamt gerade noch ausreichend deutlich hervor, worin der Kläger die jeweils entscheidungserheblichen Rechtsfehler im angefochtenen Urteil erblickt, und dass er diese angreifen will.
852. Auch die mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 (Bl. 452-456 eA-OLG) durch den Kläger vorgenommene Klageänderung ist zulässig.
86Grundsätzlich bestimmt sich die Zulässigkeit von Klageänderungen im Berufungsverfahren nach § 533 ZPO. Änderungen des Klageantrags nach § 264 ZPO sind jedoch auch in der Berufungsinstanz nicht als Klageänderung anzusehen, so dass § 533 ZPO auf sie keine Anwendung findet (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12 -, Rn. 24, juris).
87a) Die Klageänderung ist im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig.
88Gemäß § 264 Nr. 3 ZPO kann eine Partei statt des ursprünglich geforderten Gegenstands wegen einer später eingetretenen Veränderung einen anderen Gegenstand oder das Interesse fordern. Der neue Anspruch muss nicht aus dem ursprünglichen erwachsen sein. Vielmehr müssen nur beide Ansprüche aus demselben Klagegrund entstanden sein. Dies ist dann der Fall, wenn aus demselben Lebenssachverhalt auf Grund der Veränderung eine andere Rechtsfolge geltend gemacht wird (Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 264 ZPO, Rn. 60; BeckOK ZPO/Bacher, 59. Ed. 1.12.2025, ZPO § 264 Rn. 8). Zu dem Lebenssachverhalt in diesem Sinne rechnen alle Tatsachen, die bei einer vom Standpunkt der Parteien ausgehenden natürlichen Betrachtungsweise zu dem durch den Vortrag der Klagepartei zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören. Ein anderer Klagegrund liegt vor, wenn der Lebenssachverhalt, auf den der Antrag gestützt wird, durch die hinzutretenden Tatsachen wesentlich geändert wird (BGH, Urteil vom 9. Juni 2020 - X ZR 142/18 -, Rn. 53, juris).
89Nach diesen Maßstäben ist die Klageänderung im Verhältnis zur Beklagten zu 2) nach § 264 Nr. 3 ZPO zulässig. Auf Grundlage eines gleichbleibenden Lebenssachverhalts fordert der Kläger in diesem Verhältnis nunmehr die Rückzahlung des geleisteten Preises.
90b) Ob im Verhältnis der Beklagten zu 1) die Klageänderung die Voraussetzungen von § 264 Nr. 3 ZPO erfüllt, kann dahingestellt bleiben. Sie ist jedenfalls nach § 533 ZPO als zulässig zu behandeln.
91Die Klageänderung ist sachdienlich iSv. § 533 Nr. 1 ZPO, weil der zugrunde liegende Lebenssachverhalt im Wesentlichen der gleiche geblieben und bei Zulassung der Klageänderung einem neuen Prozess vorgebeugt wird (vgl. BGH, Urteile vom 6. April 2004 - X ZR 132/02 -, Rn. 15, juris und vom 5. Mai 1983 - VII ZR 117/82 -, Rn. 9, juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 533 ZPO, Rn. 6).
92Zwar ist das Vorliegen der Voraussetzungen von § 533 Nr. 2 ZPO zweifelhaft. Danach setzt die Zulässigkeit der Klageänderung voraus, dass die Klageänderung auf Tatsachen gestützt werden kann, die der Senat seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Soweit der Kläger mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2025 erstmals behauptet, dass er den Vertrag über den Batterieheimspeicher ohne die angebliche Aufklärungspflichtverletzung durch die Beklagte zu 1) nicht geschlossen hätte, handelt es sich um eine neue Tatsachenbehauptung, die mangels Vortrags zu einem Zulassungsgrund nicht gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zulassungsfähig ist.
93Gleichwohl ist aber nicht von der Unzulässigkeit der Klageänderung auszugehen, da eine Entscheidung über den geänderten Anspruch möglich ist, ohne dass es auf den geänderten Sachvortrag ankommt. Denn auf der Grundlage des nach §§ 529 Abs. 1, 531 Abs. 2 ZPO maßgeblichen Prozessstoffs bestehen bereits dem Grunde nach - wie sogleich auszuführen sein wird - keine Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte zu 1). In einem solchen Fall ist eine Klageänderung entgegen dem Wortlaut des § 533 ZPO zwecks Beilegung des Gesamtkonflikts zulässig, unabhängig davon, ob der Kläger seine Klageänderung auch auf neues Sachvorbringen stützt, welches zwar nicht nach § 531 Abs. 2 ZPO zugelassen werden darf, auf den es aber für die Entscheidung ohnehin nicht ankommt (OLG Hamm, Urteil vom 13. April 2018 - I-7 U 36/17 -, Rn. 31 - 32, juris; Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 25. September 2003 - 1 U 29/03 -, Rn. 31 f., juris; Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 533 ZPO, Rn. 34).
943. Auf die Berufung des Klägers war die angefochtene Entscheidung abzuändern, da die Klage im tenorierten Umfang begründet ist. Dem Kläger steht gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf Zahlung von 5.938,41 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Batteriespeichersystems zu (dazu unter 5.). Gegen die Beklagte zu 1) steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch hingegen unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
95a) Ein solcher Anspruch gegenüber der Beklagten zu 1) folgt schon deshalb nicht aus der Herstellergarantie der Beklagten zu 1), weil diese dem Kläger nach der Vorbemerkung zum Garantievertrag i.V.m. der Regelung in C. (1) (Anl. K2 = Bl. 29-34 eA-LG) lediglich einen Anspruch auf Übernahme der Kosten für Reparatur oder Ersatz eines defekten Bauteils im Rahmen einer Nachbesserung (Instandsetzung oder Austausch des defekten Bauteils) und keine unmittelbaren Zahlungsansprüche gewährt. Insbesondere sind etwaige Schadensersatzansprüche und der Ersatz von Mangelfolgeschäden sind nach C. (6) der Herstellergarantie ausdrücklich ausgeschlossen.
96Dieser Ausschluss ist auch wirksam. Die Herstellergarantie unterliegt nämlich in Bezug auf die eigentliche Leistungszusage und die Art der Garantieleistung nach § 307 Abs. 3 BGB nicht der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff. BGB, da die Herstellergarantie die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer unberührt lässt und es dem Hersteller frei steht, ob er solche eigenen Zusagen überhaupt abgibt (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2025 - 24 U 2844/25 e -, Rn. 10, juris; OLG München, Beschluss vom 2. Juli 2025 - 28 U 1077/25 Bau e -, Rn. 18, juris; vgl. allgemein zur beschränkten Kontrollfähigkeit von Herstellergarantien BGH, Urteil vom 19. Juni 1997 - I ZR 46/95 -, Rn. 19, juris; OLG Köln, Beschluss vom 15. November 2019 - 1 U 70/19 -, Rn. 9, juris; BeckOGK/Fehrenbach, 1.11.2025, BGB § 307 Garantieklausel Rn. 39-51; MüKoBGB/Wurmnest, 10. Aufl. 2025, BGB § 309 Nr. 8 Rn. 22).
97b) Ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 1) nach § 823 Abs. 1 BGB oder § 1 Abs. 1 ProdHaftG scheidet mangels Verletzung eines geschützten Rechtsgutes aus. In Betracht käme allenfalls die Verletzung des Eigentums am Batteriespeicher; eine solche ist hier aber schon nicht dargelegt, weil der Batteriespeicher nach dem Vortrag des Klägers von Anfang an mangelhaft gewesen ist und sich eine etwaige Eigentumsverletzung mit diesem Mangel von Anfang an gedeckt hat.
98Deliktische Verkehrspflichten haben nicht - wie etwa die Gewährleistungspflichten - zum Inhalt, auf den Erwerb einer mangelfreien Sache gerichtete Vertragserwartungen, insbesondere Nutzungs- und Werterwartungen, zu schützen (Nutzungs- und Äquivalenzinteresse). Sie sind vielmehr auf das Interesse gerichtet, das der Rechtsverkehr daran hat, durch die in Verkehr gegebene Sache nicht in Eigentum oder Besitz verletzt zu werden (Integritätsinteresse). Deckt sich der geltend gemachte Schaden mit dem Unwert, welcher der Sache wegen ihrer Mangelhaftigkeit von Anfang an schon bei ihrem Erwerb anhaftete, dann ist er allein auf enttäuschte Vertragserwartungen zurückzuführen, und es ist insoweit für deliktische Schadensersatzansprüche kein Raum. Wo dagegen der Schaden nicht mit der im Mangel verkörperten Entwertung der Sache für das Äquivalenz- und Nutzungsinteresse „stoffgleich" ist, kann sich im Schaden (auch) das verletzte Integritätsinteresse des Eigentümers oder Besitzers niederschlagen; dieser kann dann grundsätzlich auch von der deliktischen Haftung aufgefangen werden, selbst wenn mit dieser vertragliches Gewährleistungsrecht konkurriert (BGH, Urteile vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75 -, BGHZ 67, 359-367, Rn. 26 f.; vom 12. Februar 1992 - VIII ZR 276/90 -, BGHZ 117, 183-190, Rn. 20 und vom 23. Februar 2021 - VI ZR 21/20 -, Rn. 11, juris; Grüneberg/Sprau, 84. Aufl. 2025, § 823 BGB Rn. 181; je mwN.). Ein deliktsrechtlicher Schadensersatzanspruch kommt danach insbesondere in Betracht, wenn sich der Mangel auf ein funktionell begrenztes Einzelteil beschränkt und erst nach Eigentumserwerb auf das im Übrigen mangelfreie Eigentum des Käufers sich ausdehnt (sog. weiterfressende Mängel, vgl. BGH, Urteile vom 24. November 1976 - VIII ZR 137/75 -, BGHZ 67, 359-367, Rn. 26 f.; Grüneberg/Sprau, 84. Aufl. 2025, § 823 BGB Rn. 181).
99Nach diesen Maßstäben ist hier keine von den geltend gemachten Mängeln „stoffungleiche“ Eigentumsverletzung dargetan. Die geltend gemachten Mängeln an den Batteriezellen lassen sich nicht sinnvoll von dem übrigen Eigentum am Batteriespeicher abgrenzen, weil der Batteriespeicher vor allem aus den Batteriezellen besteht. Eine andere Bewertung rechtfertigt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zu 1) erst im Nachgang durch Fernzugriff die Speicherkapazität beschränkt hat. Denn diese Maßnahme knüpfte an die von Anfang an unverändert gebliebene Beschaffenheit des Batteriespeichers an und war damit ebenfalls „stoffgleich“ mit den geltend gemachten Mängeln. Der Fernzugriff hat keine eigenständige Eigentumsverletzung begründet, weil der Batteriespeicher von Anfang an nicht gefahrlos mit voller Kapazität genutzt werden konnte.
100Ob die seit dem 4. Dezember 2025 bestehende Vollabschaltung an der vorstehenden Bewertung etwas ändert, kann dahingestellt bleiben. Selbst wenn man hierin eine Eigentumsverletzung sehen wollte, könnte der Kläger auf Grundlage von § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 1 Abs. 1 ProdHaftG iVm. § 249 BGB nicht die Rückabwicklung des Vertrages verlangen, weil das Eingehen des Vertrages nicht auf der später vorgenommenen Fernabschaltung beruhen kann.
101c) Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) auch keinen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einem Schutzgesetz, das die Beklagte verletzt hat. Soweit der Kläger meint, dass Ansprüche „u.a. aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § ProdSG“ (so wörtlich auf Bl. 454 eA-OLG) begründet seien, ist schon fraglich, ob das ProdSG ein Schutzgesetz iSv. § 823 Abs. 2 BGB ist (dafür: LG Frankfurt, Urteil vom 19. September 2024 - 2-31 O 77/24 -, Rn. 54, juris; LG Bonn, Urteil vom 10. Februar 2005 - 6 S 242/04 -, Rn. 25, juris; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 1152; NK-ProdR/Uwe Schütte, 1. Aufl. 2022, ProdSG § 6 Rn. 124; dagegen: Heydn in: Schuster/Grützmacher, IT-Recht Kommentar, 2. Auflage, 10/2025, § 6 ProdSG, Rn. 32; Klindt ProdSG/Kapoor, 3. Aufl. 2021, ProdSG § 6 Rn. 113; vgl. auch BGH, Urteile vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 -, Rn. 13, juris und vom 28. März 2006 - VI ZR 46/05 -, Rn. 9 zu § 3 GtA und § 3 GSG).
102Ein Anspruch scheitert jedenfalls daran, dass das ProdSG nur gegen Gefahren für Leben und Gesundheit schützen soll; Vermögensinteressen gehören jedoch nicht zu den vom ProdSG geschützten Rechtsgütern (OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2025 - 24 U 2844/25 e -, Rn. 20, juris; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 1152; vgl. BGH, Urteil vom 18. Januar 1983 - VI ZR 270/80 -, Rn. 14, juris zu § 3 GtA). Solche macht der Kläger hier aber geltend, indem er die Rückzahlung des Preises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Speichers begehrt.
103d) Eine sittenwidrige vorsätzliche Schädigung iSv. § 826 BGB, welche ein Verhalten voraussetzt, das nach seinem Gesamtcharakter gegen das im Zeitpunkt der Handlung herrschende Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt und besonders verwerflich ist (BGH, Urteil vom 6. Februar 2024 - VI ZR 526/20 -, Rn. 19, juris; Grüneberg/Sprau, BGB, 84. Auflage 2025, § 826 Rn. 4; je mwN.), hat der Kläger nicht ansatzweise dargelegt (vgl. OLG München, Beschluss vom 8. Dezember 2025 - 24 U 2844/25 e -, Rn. 15, juris).
1044. Die Berufung des Klägers hat allerdings insoweit teilweise Erfolg, als dem Kläger gegen die Beklagte zu 2) ein Anspruch auf Zahlung von 5.938,41 EUR Zug um Zug gegen Herausgabe und Übereignung des Batterieheimspeichers aus § 346 Abs. 1, § 437 Nr. 2, § 323 Abs. 1 BGB zusteht.
105a) Die Parteien haben einen Vertrag über die Lieferung und Montage einer Photovoltaikanlage als sog. Auf-Dach-Anlage einschließlich eines Batteriespeichers geschlossen, der als Verbrauchsgüterkaufvertrag mit Montagepflicht zu qualifizieren ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2025 - I-2 U 5/25 -, Rn. 11, juris und BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03 -, juris). Dass sich die von der Beklagten zu 2) geschuldete Leistung nicht in der Lieferung der einzelnen Komponenten der Photovoltaikanlage erschöpfte, ändert daran nichts.
106Verpflichtet sich ein Unternehmer, einen Gegenstand zu liefern und zu montieren, so kommt es für die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Kaufvertrag (mit Montageverpflichtung) oder als Werkvertrag darauf an, auf welcher der beiden Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Dabei ist vor allem auf die Art des zu liefernden Gegenstandes, das Wertverhältnis von Lieferung und Montage sowie auf die Besonderheiten des geschuldeten Ergebnisses abzustellen. Je mehr die mit dem Warenumsatz verbundene Übertragung von Eigentum und Besitz auf den „Besteller" im Vordergrund steht und je weniger die individuellen Anforderungen des Kunden und die geschuldete Montageleistung das Gesamtbild des Vertragsverhältnisses prägen, desto eher ist die Annahme eines Kaufvertrages (mit Montageverpflichtung) geboten (BGH, Urteile vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03 -, Rn. 10, juris; vom 30. August 2018 - VII ZR 243/17 -, Rn. 25, juris und vom 20. Oktober 2021 - I ZR 96/20 -, Rn. 22, juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.07.2024 - I-10 O 165/24, Rn. 52, juris; Brandenburgisches OLG - 10. Zivilsenat, Beschluss vom 06.06.2025, 10 U 27/25, Rn. 7, juris; OLG Köln, Beschluss vom 19.12.2024, 3 U 73/24, Rn. 3-8, juris).
107Nach diesen Maßstäben liegt hier ein Kaufvertrag mit Montageverpflichtung vor. Die Lieferverpflichtung der Beklagten zu 2) beschränkte sich auf eine Photovoltaikanlage und einen Batterieheimspeicher aus serienmäßig hergestellten und typmäßig bezeichneten Teilen nebst Zubehör. Gesonderte Preise für die Montage wurden nicht abgerechnet; diese waren bereits in den Preisen für die einzelnen Komponenten enthalten. Schon diese Gesichtspunkte - die Art der zu liefernden Gegenstände sowie das Verhältnis des wirtschaftlichen Wertes der verschiedenen Leistungen - sprechen maßgeblich für die Annahme eines Kaufvertrages (vgl. BGH, Urteil vom 3. März 2004 - VIII ZR 76/03 -, Rn. 11, juris).
108Auch bei einem verhältnismäßig geringen wirtschaftlichen Wert der reinen Montageleistung ist zwar die rechtliche Einordnung des Vertragsverhältnisses als Werkvertrag dann nicht ausgeschlossen, wenn der Vertragsgegenstand eine Anpassung typisierter Einzelteile an die individuellen Wünsche des Bestellers erfordert hätte und deshalb nach der Montage nur noch schwer anderweitig absetzbar gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15. Februar 1990 - VII ZR 175/89 -, Rn. 11, juris für eine maßgefertigte Einbauküche). Eine derartige Fallgestaltung ist hier aber weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
109Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Urteil des Bundesgerichtshof vom 2. Juni 2016 - VII ZR 348/13 -, Rn. 17, 27 f. Diese Entscheidung hatte die Herstellung einer größeren Anlage auf dem Dach einer Tennishalle mit mehr als 300 Modulen zum Gegenstand, bei der der Unternehmer nicht nur die Tragfähigkeit des Hallendachs zu beurteilen, sondern aufwendige Installations- und Anpassungsarbeiten an der Tennishalle vorzunehmen hatte, durch die insbesondere gewährleistet sein musste, dass die notwendigen Durchdringungen der Gebäudeaußenhaut dauerhaft witterungsbeständig und dicht sind. Vergleichbar komplexe Anforderungen sind für die Installation der Anlage auf dem Dach des Klägers nicht vorgetragen.
110Schließlich werden entsprechende Verträge über die Lieferung und Montage vergleichbarer - serienmäßig hergestellter - Photovoltaikanlagen auch in der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung im Regelfall als Kaufvertrag mit Montageverpflichtung angesehen (vgl. Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 12 U 17/25 -, Rn. 22, juris und Beschluss vom 6. Juni 2025 - 10 U 27/25 -, Rn. 7, juris; OLG Dresden, Urteil vom 27. März 2025 - 10 U 923/24 -, Rn. 4, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 9. Dezember 2025 - 6 U 36/25 -, Rn. 34-38, juris; Beschluss vom 29. Januar 2025 - 12 U 152/24 -, Rn. 4, juris; OLG Köln, Beschluss vom 19. Dezember 2024 - I-3 U 73/24 -, Rn. 3-8, juris; Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteil vom 6. August 2024 - 2 U 75/23 -, Rn. 17-21, juris; OLG München, Urteil vom 9. Juli 2015 - 14 U 91/15 -, Rn. 39-45, juris).
111b) Ob es sich außerdem um den Kauf einer Ware mit digitalen Elementen iSd. § 327a Abs. 3 Satz 1 BGB handelt, bedarf keiner abschließenden Klärung (Senatsbeschluss vom 11. April 2025 - I-2 U 5/25 -, Rn. 12, juris). Denn auch in diesem Fall gilt allein das Verbrauchsgüterkaufrecht mit seinen Ergänzungen in §§ 475b, 475c und 477 Abs. 2 BGB (BeckOGK BGB/Fries, Stand: 1.2.2025, § 327a Rn. 22; MüKoBGB/S. Lorenz, 9. Aufl. 2024, BGB § 475b Rn. 1). § 475b Abs. 2 BGB bestimmt nach wie vor den Gefahrübergang als den für das Vorliegen eines Sachmangels maßgeblichen Zeitpunkt und enthält lediglich für Leistungsdefizite im Zusammenhang mit Aktualisierungspflichten hiervon abweichende Regelungen. Folglich greift § 475b Abs. 3 Nr. 1 BGB den subjektiven Mangelbegriff gemäß § 434 Abs. 2 BGB auf und erhebt ihn auch beim Kauf von Waren mit digitalen Elementen zum Maßstab für die Mangelfreiheit der Kaufsache. Gleiches gilt sinngemäß über § 475b Abs. 4 Nr. 1 BGB für den objektiven Mangelbegriff gemäß § 434 Abs. 3 BGB. Ergänzungen finden sich wiederum nur in Bezug auf Aktualisierungen der digitalen Elemente, die im Streitfall keiner gesonderten Erörterung bedürfen.
112c) Die Parteien haben insoweit eine Vereinbarung über die Beschaffenheit des Batteriespeichers iSd. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB getroffen, als der Batterieheimspeicher unstreitig eine maximale Speicherkapazität von 5 kWh aufweisen sollte. Sowohl diese Sollbeschaffenheit als auch weitere Lieferdetails ergeben sich aus dem Angebot der Beklagten zu 2) vom 28. Juli 2022 (Anl. KGR1 = Bl. 22-26 eA-LG).
113d) Der Batteriespeicher erfüllt das Vertragssoll infolge der durch die Beklagte zu 1) veranlassten Leistungsreduzierung auf nur noch 70% der vereinbarten Speicherkapazität, die von August 2023 bis zum 3. Dezember 2025 andauerte, nicht. Seit dem 4. Dezember 2025 ist der Speicher vollständig abgeschaltet. Dass die Leistungsreduzierung und Abschaltung auf einem Fernzugriff durch die nicht am Vertragsverhältnis der Parteien beteiligte Beklagte zu 1) beruht, ändert nichts daran, dass der von der Beklagten zu 2) veräußerte Batteriespeicher zunächst nur eingeschränkt und jetzt überhaupt nicht mehr funktionstauglich ist.
114e) Die Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit lag gemäß § 434 Abs. 1 BGB auch bereits bei Gefahrübergang, also bei der Übergabe und Inbetriebnahme des Batteriespeichers am 3. April 2023 (§ 446 Satz 1 BGB) vor. Mängel, die erst nach Gefahrübergang eintreten, liegen vorbehaltlich vom Verkäufer zu vertretender Verschlechterungen nicht im Anwendungsbereich des Gewährleistungsrechts (BeckOK BGB/Faust, 73. Edition, § 434 Rn. 23). Richtig ist auch, dass die Beklagte zu 1) als Herstellerin des Batteriespeichers nicht Erfüllungsgehilfin der Beklagten zu 2) iSd. § 278 Satz 1 BGB in Bezug auf deren Vertragspflicht gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB ist (vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 86/16, NJW 2018, 291 Rn. 24, vom 9. Juni 2020 - VIII ZR 315/19, NJW 2020, 3312 Rn. 18 und vom 29. November 2023 - VIII ZR 164/21, NJW 2024, 1262 Rn. 19). Bestand die Ursache des Mangels dagegen bereits beim Gefahrübergang und war der Mangel zu diesem Zeitpunkt nur noch nicht aufgetreten, ist der Kaufgegenstand gleichwohl mangelhaft (BGH, Urteil vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 103/15, BGHZ 212, 224 Rn. 31 ff. [zur richtlinienkonformen Auslegung des § 476 BGB aF.]; Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl. 2025, § 434 Rn. 7).
115Letzteres ist hier der Fall (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2025 - I-2 U 5/25 -, Rn. 15, juris). Zwar lief der Batteriespeicher nach Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage zunächst im Regelbetrieb und erreichte die vereinbarte Speicherkapazität. Gleichwohl war er bereits bei seiner Übergabe an den Kläger mangelhaft iSd § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB. Denn das Gerät hat die Leistungseinbuße ab August 2023 nicht etwa aufgrund einer nachträglichen Verschlechterung seines Zustands erfahren. Vielmehr hat die Beklagte zu 1), deren Fachkunde der Senat als gegeben voraussetzt, die seit der Herstellung vorhandene Beschaffenheit der Batteriespeicher zum Anlass genommen, sämtliche Akkumulatoren aus der Baureihe, zu der das Gerät des Klägers zählt, bis zum Austausch der NCA-Zellen gegen LFP-Zellen in den gedrosselten Betrieb zu versetzen, um - wie sie einräumt - ihrer produktsicherheitsrechtlichen Pflicht gemäß § 6 Abs. 2 ProdSG nachzukommen (vgl. S. 6 unten des Schriftsatzes der Beklagten zu 1) vom 13. Januar 2026 = Bl. 484 eA-OLG). Das mit der Leistungsreduzierung einhergehende Leistungsdefizit hat seine Ursache mithin in der seit Inbetriebnahme der Photovoltaikanlage unverändert gebliebenen Beschaffenheit des Batteriespeichers und war bereits beim Gefahrübergang angelegt. Dass sich die Notwendigkeit der Drosselung erst im Nachhinein, nämlich nach einer ungewöhnlichen Häufung von Brandereignissen und der damit einhergehenden Presseberichterstattung, ergeben hat, ändert nach Maßgabe der vorstehend skizzierten Grundsätze daran nichts. Mit haltlosen Vermutungen oder einem Vortrag „ins Blaue hinein“, die auch aus Sicht des Senats keine geeignete Grundlage für eine Verurteilung der Beklagten zu 2) darstellten, hat diese Sachlage nichts zu tun. Denn unabhängig von der konkreten Beschaffenheit der in dem Gerät des Klägers verbauten Batteriezellen, die der Kläger in der Tat nicht kennt und auch nicht kennen muss, wagt es die Beklagte zu 1) trotz ausdrücklicher Aufforderung nicht, den Batteriespeicher in den Regelbetrieb zurückzuversetzen und damit eine Nutzung gemäß der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit zu ermöglichen. Schon diese Tatsache reicht zur Annahme eines Sachmangels iSd § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB aus und begründet ein Rücktrittsrecht des Klägers.
116f) Obgleich der Umstand, dass der vom Kläger erworbene Batteriespeicher einer Leistungseinbuße unterliegt, deren Ursache in der seit der Herstellung unveränderten Beschaffenheit liegt, bereits isoliert betrachtet einen Sachmangel iSd. § 434 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB begründet, kommt hinzu, dass das vereinbarte Leistungsmaximum von 5 kWh nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten zu 1) nicht unter Gewähr der erforderlichen Produktsicherheit erreicht werden kann (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2025 - I-2 U 5/25 -, Rn. 16-18, juris).
117aa) Die Beklagte zu 1) hat die seit August 2023 andauernde Drosselung auf 70 % der vereinbarten Speicherkapazität explizit als Maßnahme zur Gefahrenabwehr sowie zur „Marktberuhigung“ bezeichnet (S. 14, 19 der Klageerwiderung vom 19. September 2024 = Bl. 112, 117 eA-LG und S. 6 unten des Schriftsatzes vom 13. Januar 2026 = Bl. 484 eA-OLG), was das Vorliegen eines Risikos iSd. § 2 Nr. 22 ProdSG, also eine Sachlage impliziert, die deutlich über das wiederholt apostrophierte allgemeine Lebensrisiko („Technologierisiko“), für das weder die Beklagte zu 1) noch die Beklagte zu 2) haftet, hinausgeht. Die Berechtigung dieser Schlussfolgerung verdeutlicht die Bezugnahme der Beklagten zu 1) auf die Vorkehrungspflichten gemäß § 6 Abs. 2 ProdSG, die den Hersteller auf den Fall vorbereiten sollen, dass sich ein Risiko iSd. § 2 Nr. 22 ProdSG bei einem bereits bereitgestellten Produkt realisiert (NK-ProdR/U. Schütte, 1. Aufl., § 6 ProdSG Rn. 40; Klindt, ProdSG, 3. Aufl., § 6 Rn. 48). Der Argumentation der Beklagten haftet insoweit ein Widerspruch an, als sie einerseits die Leistungsreduzierung als eine von der Beschaffenheit des Batteriespeichers unabhängige Vorsichtsmaßnahme bezeichnen, andererseits aber deren produktsicherheitsrechtliche Unabdingbarkeit betonen. Ginge die Brandgefahr der Baureihe, der das vom Kläger erworbene Gerät angehört, nicht über das von jedem Käufer hinzunehmende und allgemein bekannte „Technologierisiko“ hinaus, wäre die ergriffene Maßnahme nicht - und erst recht nicht die geplante kostenintensive Umrüstung sämtlicher Geräte der genannten Baureihe auf LFP-Zellen - notwendig und würde von einem markterfahrenen Wirtschaftsakteur wie der Beklagten zu 1), die den damit einhergehenden Aufwand eigens hervorhebt, nicht ergriffen. Wäre die Leistungsreduzierung aus Sicht der Beklagten zu 1) nicht unbedingt erforderlich, um den unter Umständen gravierenden Folgen eines erneuten Batteriebrands zuvorzukommen, wäre sie spätestens der Aufforderung des Klägers vom 4. April 2024 nachgekommen, den Batteriespeicher in seine Ausgangsfunktion zurückzuversetzen. Stattdessen hat sie wiederholt erklärt, sie werde die Leistungsreduzierung bis zum Austausch der NCA-Zellen gegen LFP-Zellen, die sie selbst als „state of the art“, also als Produkt auf dem neuesten Stand der technischen Entwicklung, bezeichnet (Anl. KGR8 = Bl. 53-56 eA-LG), unter keinen Umständen zurücknehmen. Diese Aussage fasst der verständige Käufer - und mit ihm der Senat - dahin auf, dass das Versetzen des Batteriespeichers in den Regelbetrieb mit derart hohen Risiken behaftet ist, dass selbst einem ausdrücklichen Verlangen danach aus Sicherheitsgründen nicht entsprochen werden kann (vgl. zur Berücksichtigung der Verkehrsanschauung auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 16. Oktober 2009 - 22 U 166/08, juris Rn. 39).
118bb) Der von den Beklagten angestellte Vergleich mit anderen Elektrogeräten wie Kühlschränken und ähnlichem, die ebenfalls einem nicht auszuräumenden allgemeinen Betriebsrisiko unterliegen, geht an der Sache vorbei. Denn der reihenweise veranlasste Fernzugriff auf die Funktion der Batteriespeicher beruht gerade nicht auf einem rein theoretischen Brandrisiko, sondern erfolgte - wie die Presseberichterstattung zeigt - nach wiederholten Bränden in den Jahren 2022 und 2023 anlassbezogen und ausschließlich für eine bestimmte Baureihe, nämlich für diejenige, die von den Brandereignissen betroffen war. Andernfalls dürfte kein einziges Elektrogerät bis zu seiner Kapazitätsgrenze betrieben werden, was offenkundig nicht zutrifft.
119g) Es kommt auch nicht darauf an, ob der Batteriespeicher des Klägers einer Untersuchung auf eine Brandgefahr hin zugänglich und ein Mangelverdacht damit aufklärbar ist (Senatsbeschluss vom 11. April 2025 - I-2 U 5/25 -, Rn. 19, juris). Zum einen bedarf es von vornherein keines Rückgriffs auf die Rechtsfigur des Mangelverdachts (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 21. Juli 2017 - V ZR 250/15, NJW 2018, 389), da dem Batteriespeicher des Klägers - wie aufgezeigt - ein konkreter Mangel anhaftet, indem er nicht bis zur vereinbarten Leistungsgrenze gefahrlos betrieben werden kann (vgl. zur Abgrenzung auch OLG Hamm, Urteil vom 28. November 2022 - 22 U 28/22, NJW-RR 2023, 140 Rn. 38 [Blindgänger-Verdachtspunkt auf dem Nachbargrundstück]). Zum anderen hätte es der Beklagten zu 2) im Rahmen der von ihr gemäß § 439 Abs. 1 BGB geschuldeten Nachbesserung oblegen, einen Mangelverdacht durch geeignete Aufklärungsmaßnahmen, namentlich durch die von der Beklagten zu 1) nunmehr geforderte Untersuchung des vom Kläger erworbenen Batteriespeichers, auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 11. November 2022 - V ZR 213/21, NJW 2023, 217 Rn. 43; OLG Karlsruhe, Urteil vom 29. Mai 2002 - 2 U 165/01, juris Rn. 28). Nichts dergleichen hat sie indes getan, sondern den Rückschluss auf ein dem Batteriespeicher innewohnendes erhöhtes Gefahrenpotenzial - wie dargelegt - dadurch bekräftigt, dass sie eine Rücknahme der Leistungsreduzierung ohne Austausch der Batteriezellen ausgeschlossen hat.
120h) Die Beklagte zu 2) hat die Leistungsreduzierung nicht innerhalb angemessener Frist beseitigt und damit den Sachmangel nicht fristgerecht behoben.
121aa) Der Streitfall betrifft - wie dargelegt - einen Kaufvertrag mit Montagepflicht im Sinne eines Verbrauchsgüterkaufvertrags gemäß § 474 Abs. 1 Satz 1 BGB. Es ist anerkannt und wird auch von den Beklagten nicht in Abrede gestellt, dass der Betreiber einer kleinen Photovoltaikanlage auf dem Dach seines eigenen Wohnhauses wie der Kläger Verbraucher iSd. § 13 BGB ist (vgl. BGH, Anerkenntnisurteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 121/12, juris; OLG Hamm, Urteil vom 11. November 2015 - 12 U 34/15, MDR 2016, 39, 40). Auf einen Verbrauchsgüterkaufvertrag sind gemäß § 474 Abs. 2 Satz 1 BGB die Vorschriften der §§ 475 ff. BGB ergänzend anwendbar.
122bb) Gemäß § 475d Nr. 1 BGB bedarf es für den Rücktritt wegen eines Mangels der Ware der in § 323 Abs. 1 BGB bestimmten Fristsetzung zur Nacherfüllung abweichend von § 323 Abs. 2 BGB und § 440 BGB nicht, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, nicht vorgenommen hat. Hiernach muss der Käufer bis zur Rücktrittserklärung nur noch eine ab Unterrichtung des Verkäufers von dem Mangel (automatisch laufende) angemessene Frist abwarten. Da es sich indes bei dem Nacherfüllungsanspruch um einen sogenannten verhaltenen Anspruch handelt, den der Käufer gegenüber dem Unternehmer geltend machen muss (BeckOGK BGB/Höpfner, Stand: 1.4.2023, § 439 Rn. 9; BeckOK BGB/Faust, 73. Edition, § 439 Rn. 29; MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 439 Rn. 10), ist grundsätzlich neben der Unterrichtung des Unternehmers über den Mangel ein (berechtigtes) Nacherfüllungsverlangen des Käufers erforderlich, um den Fristenlauf in Gang zu setzen (MüKoBGB/S. Lorenz, 9. Aufl. 2024, BGB § 475d Rn. 8).
123Der Kläger hat die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 4. April 2024 (Bl. 243-245 eA-LG) zur Nacherfüllung bis zum 19. April 2024 aufgefordert und der Beklagten zu 2) die Wahl zwischen einer Nachbesserung und einer Nachlieferung gelassen, was der hinreichenden Bestimmtheit des Nacherfüllungsverlangens nicht entgegensteht (Grüneberg/Weidenkaff, BGB, 84. Aufl. 2025, § 437 Rn. 10). Ferner hat er der Beklagten zu 2) eine Untersuchung des Batteriespeichers an seinem Wohnsitz („am Belegenheitsort“) angeboten.
124Die vom Kläger - mit Blick auf § 475d Nr. 1 BGB überobligatorisch - gesetzte Frist zur Nacherfüllung war auch nicht unangemessen kurz. Die Beklagte zu 2) hätte innerhalb der Frist den Batteriespeicher des Klägers untersuchen und entweder umgehend eine Umrüstung des Geräts veranlassen oder, für den Fall, dass sich eine erhöhte Brandgefahr nicht bestätigte, die Beklagte zu 1) veranlassen müssen, die Drosselung zurückzunehmen. Dass und weshalb solche Maßnahmen nicht durchführbar gewesen sein sollen, ist nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen hätte die Beklagte zu 2) seit dem Nacherfüllungsverlangen mit Schreiben vom 4. April 2024 (Bl. 243-245 eA-LG) bis zur Rücktrittserklärung im Schriftsatz vom 13. Januar 2026 (Bl. 479-502 eA-OLG) - also rund 20 Monate - Zeit gehabt, die Nacherfüllung vorzunehmen.
125i) Schließlich ist der Rücktritt nicht gemäß § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ausgeschlossen, da die in der Lieferung des nach obigen Erwägungen mangelhaften Batteriespeichers liegende Pflichtverletzung der Beklagten (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht unerheblich ist (vgl. Senatsbeschluss vom 11. April 2025 - I-2 U 5/25 -, Rn. 24, juris).
126Die Beurteilung, ob eine Pflichtverletzung unerheblich iSd § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist, erfordert eine umfassende Interessenabwägung auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls (vgl. nur BGH, Urteile vom 28. Mai 2014 - VIII ZR 94/13, BGHZ 201, 290 Rn. 16, vom 18. Oktober 2017 - VIII ZR 242/16, DAR 2018, 78 Rn. 12 und vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46). Der Verstoß gegen eine Beschaffenheitsvereinbarung, der hier vorliegt, indiziert in der Regel die Erheblichkeit einer Pflichtverletzung (BGH, Urteile vom 17. Februar 2010 - VIII ZR 70/07, NJW-RR 2010, 1289 Rn. 23, vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 16 und vom 11. Dezember 2019 - VIII ZR 361/18, BGHZ 224, 195 Rn. 46). Denn die von den Parteien getroffene Beschaffenheitsvereinbarung ist auch im Rahmen des § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB und der dabei anzustellenden Interessenabwägung beachtlich (BGH, Urteil vom 6. Februar 2013 - VIII ZR 374/11, NJW 2013, 1365 Rn. 17).
127Nach diesen Grundsätzen stellt sich die Pflichtverletzung der Beklagten zu 2) nicht als unerheblich im genannten Sinne dar. Die Speicherkapazität ist die wichtigste Kerngröße eines Stromspeichers und unterschreitet aufgrund der Verringerung um 30% auf 3,5 KWh nicht nur die vereinbarte Speicherkapazität von 5 KWh deutlich, sondern liegt zudem unterhalb der für Privathäuser üblichen Speicherkapazität zwischen 4 KWh und 16 KWh. Durch die Reduzierung der Speicherkapazität ist der Kläger seit August 2023 bis zum 3. Dezember 2025 durchgehend daran gehindert gewesen, den selbst produzierten Strom in dem Umfang zu speichern und für sich zu verbrauchen, den die vertraglich vereinbarte Speicherkapazität von 5 kWh erlaubt. Stattdessen ist er gezwungen gewesen, überschüssigen Strom in das Netz einzuspeisen und in erhöhtem Maße von ihm selbst benötigten Strom dem Netz zu entnehmen, was Sinn und Zweck einer privat betriebenen Photovoltaikanlage erkennbar zuwiderläuft. Seit dem 4. Dezember 2025 ist der Batterieheimspeicher überhaupt nicht mehr nutzbar.
128Dessen ungeachtet kann ein von der Beklagten zu 1) befürchteter Brand, der Grund für die Leistungsreduzierung des Speichers ist, selbst dann, wenn seine Wahrscheinlichkeit nicht hoch ist, derart schwerwiegende Folgen haben, dass dem Kläger mit einer bloßen Kaufpreisminderung nicht hinreichend gedient wäre. Auch die „Kulanzzahlungen“ zum Ausgleich der mit der Leistungsreduzierung einhergehenden Geldeinbuße ändern hieran nichts. Denn obschon solche Ausgleichszahlungen der Pflichtverletzung an Gewicht nehmen, bleibt die Schwelle der Erheblichkeit überschritten, zumal sie in erster Linie der Vorbeugung von Schadensersatzforderungen dienen, die gemäß § 325 BGB neben dem Rücktritt geltend gemacht werden können.
129j) Nach dem wirksamen Teilrücktritt hat die Beklagte zu 2) nach § 346 Abs. 1 BGB die empfangenen Leistungen dem Kläger zurückzugewähren.
130Die Beklagte zu 2) hat dem Kläger damit grundsätzlich den Kaufpreis zurückzuzahlen, also den Preis für den Batterieheimspeicher (6.990 EUR netto), für die Garantieverlängerung (699 EUR netto) und für das „Technikpaket“ (150 EUR netto), insgesamt also 7.839 EUR netto = 9.328,41 EUR brutto.
131Der Kläger muss sich im Rahmen der gemäß § 346 Abs. 1 BGB stattfindenden teilweisen Rückabwicklung des Kaufvertrages jedoch die gezogenen Gebrauchsvorteile (§ 100 Var. 2 BGB) anrechnen lassen. Dabei ist grundsätzlich der tatsächliche Umfang der gezogenen Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 BGB zugrunde zu legen. Den Wert der anzurechnenden Gebrauchsvorteile schätzt der Senat danach auf 3.390 EUR.
132Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass bei einer Leistungsreduzierung um 30 % der entgangene Gebrauchsvorteil mit einem Betrag von 7,50 EUR pro Woche zu bewerten ist; denn dies entspricht der Ausgleichszahlung, die die Beklagte zu 1) den betroffenen Kunden gezahlt hat. Hieraus ergibt sich bei uneingeschränkter Speicherkapazität ein wöchentlicher Nutzungsvorteil im Wert von 25 EUR.
133Zu berücksichtigen ist indes, dass der Batteriespeicher auch im Normalbetrieb nicht stets sein Speichermaximum ausschöpft. Ausgehend von einer geschätzten durchschnittlichen Auslastung von 80% des Batteriespeichers, die allerdings an der Mangelhaftigkeit des Batteriespeichers nichts ändert, sind für die Zeit der uneingeschränkten Nutzung des Batteriespeichers vom 01. April bis zum 31. Juli 2023 - also für eine Dauer von 17 Wochen - daher 80% des Nutzungsvorteils von 25 EUR zugrunde zu legen. Ab August 2023 war die Speicherkapazität zwar mittels Fernsteuerung bis zum 3. Dezember 2025 auf 70% gedrosselt, was die Nutzungsmöglichkeit des Batteriespeichers grundsätzlich reduzierte. Aufgrund der Ausgleichszahlungen der Beklagten zu 1), die in diesem Zeitraum erfolgten, ist jedoch insoweit - also für eine Dauer von 122 Wochen - eine 100%ige Nutzbarkeit zugrunde zu legen.
134Hieraus ergibt sich also folgende Rechnung:
135|
17 x 25 EUR x 0,8 |
= |
340 EUR. |
|
122 x 25 EUR |
= |
3.050 EUR. |
|
3.390 EUR. |
Dieser Betrag war von dem gezahlten Kaufpreis in Höhe von 9.328,41 EUR brutto abzuziehen. Daraus resultiert die zugesprochene Klageforderung von 5.938,41 EUR.
138k) Die Zinsforderung folgt aus § 288 Abs. 1, § 291 BGB. Den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2) ist der Schriftsatz des Klägers vom 19. Dezember 2025, in dem der Kläger seine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises geändert hat, am 21. Januar 2026 zugestellt worden (Bl. 578 eA-OLG). Entsprechend § 187 Abs. 1 BGB begann der Zinslauf am 22. Januar 2026.
1395. Über die hilfsweise gestellten Klageanträge war nicht zu entscheiden, weil der Hauptantrag gegenüber der Beklagten zu 2) überwiegend begründet ist. Es ist eine Frage der Auslegung, ob über einen Hilfsantrag bereits dann zu entscheiden ist, wenn der Hauptantrag nur teilweise begründet ist (BGH, Beschluss vom 13. September 2016 - VII ZR 17/14 -, Rn. 14, juris; Assmann in: Wieczorek/Schütze, ZPO, 5. Auflage, § 260 ZPO, Rn. 114; Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 260 ZPO, Rn. 4a). Hier ergibt sich aus dem eindeutigen Sinn der Anträge, dass die Hilfsanträge erst dann hätten beschieden werden sollen, wenn der Hauptantrag vollumfänglich abzuweisen gewesen wäre. Denn der Hauptantrag ist auf die Rückabwicklung des Kaufvertrages gerichtet, während mit den Hilfsanträgen auf Grundlage des Kaufvertrages bzw. der Garantievereinbarung Nacherfüllung verlangt wird. Das eine schließt das andere aber aus.
1406. Auf die Anschlussberufung der Beklagten war das angefochtene Urteil ferner insoweit abzuändern, als dem Kläger gegen die Beklagten kein Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 455,41 EUR zusteht.
141a) Die Anschlussberufung der Beklagten zu 1), die diese auch als Streithelferin der Beklagten zu 2) für diese eingelegt hat, ist zulässig und begründet. Die Beklagte zu 1) hat ihre Anschlussberufung gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO vor Ablauf der gesetzten Berufungserwiderungsfrist und nach den Erfordernissen der §§ 524 Abs. 3 Satz 2, 520 Abs. 3 ZPO begründet.
142b) Im Hinblick auf die Beklagte zu 1) steht dem Kläger schon deshalb kein Anspruch auf Ersatz der Kosten für das vorgerichtlich Aufforderungsschreiben vom 4. April 2024 zu, da dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, dass es ihm bei der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten nicht um die Nachbesserung” des Batteriespeichers gegangen sei, sondern er letztlich hätte “sein Geld wieder haben wollen”. Angesichts dessen stellt das an die Beklagte zu 1) gerichtete Schreiben vom 4. April 2024 schon keine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung dar.
143Im Hinblick auf die Beklagte zu 2) war es zwar grundsätzlich erforderlich, zur Vorbereitung eines Teil-Rücktritts vom Vertrag, diese zunächst zur Nacherfüllung aufzufordern. Allerdings sind die Kosten einer Rechtsverfolgung, die durch die Geltendmachung eines Nacherfüllungsanspruchs entstehen, grds. nur unter den Voraussetzungen des § 286 BGB zu ersetzen (BeckOK BGB/Faust, 76. Ed. 1.11.2025, BGB § 437 Rn. 85; FraktionsE, BT-Drs. 14/6040, 225; Reinicke/Tiedtke KaufR Rn. 522; MüKoBGB/Maultzsch, 9. Aufl. 2024, BGB § 437 Rn. 38). Dass sich die Beklagte zu 2) zum Zeitpunkt der Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten bereits mit dem Nacherfüllungsanspruch in Verzug befunden hat, ist nicht dargelegt.
144Auch auf § 439 Abs. 2 BGB kann der Kläger seinen Anspruch nicht stützen. Er hat schon nicht dargelegt, dass die vorgerichtliche Mandatierung seiner Prozessbevollmächtigten erforderlich und zweckmäßig war, um die Beklagte zu 2) zur Nacherfüllung bzw. zum Modultausch aufzufordern (vgl. zu diesem Erfordernis BGH, Urteil vom 24. Oktober 2018 - VIII ZR 66/17 -, BGHZ 220, 134-162, Rn. 92 und Versäumnisurteil vom 7. Dezember 2022 - VIII ZR 81/21 -, Rn. 22, juris; Grüneberg/Grüneberg, 84. Aufl. 2025, § 249 BGB Rn. 56 mwN.). Warum er hierzu nicht ebenso in der Lage gewesen wäre, ist nicht ersichtlich.
145Unabhängig hiervon wären etwaige Ansprüche außerdem nach § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf den Rechtsschutzversicherer des Klägers übergegangen, der nach den Angaben des Klägers im Senatstermin die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten getragen hat. Dass der Kläger von seinem Rechtsschutzversicherer zur Einziehung der Forderung ermächtigt worden wäre, ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit der Kläger im Senatstermin erklärt hat, dass er einer Selbstbeteiligung unterliege, führt auch das zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Kläger hat keine Angaben zum tatsächlichen Umfang seiner Selbstbeteiligung gemacht, was zu seinen Lasten geht. Zugunsten der Beklagten ist deshalb von einer vollen Kostentragung durch den Rechtsschutzversicherer auszugehen.
1467. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO. Dabei ist vor dem Hintergrund, dass die Beklagten jeweils unterschiedlich unterliegen, die sog. Baumbach’sche Kostenformel (dazu Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Auflage, 10/2025, § 100 ZPO, Rn. 6 f. mwN.) zur Anwendung gekommen.
1478. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
1489. Im Hinblick auf abweichenden Ansichten anderer Obergerichte (OLG Düsseldorf, Urteile vom 24. Juli 2025 - I-10 U 165/24 - und - I-10 U 265/24 -, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 4. Dezember 2025 - 12 U 17/25 -, Rn. 25, juris; OLG Dresden, Urteil vom 27. März 2025 - 10 U 923/24 -, juris) zur Frage der Mangelhaftigkeit des Batterieheimspeichers der streitgegenständlichen Art war die Revision zugunsten der Beklagten zu 2) gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen.
149In der vorliegenden und den vorgenannten Entscheidungen wird die Frage, ob Maßnahmen des Herstellers zur Gefahrenabwehr und Erfüllung produktsicherheitsrechtlicher Anforderungen, die zwar nach Gefahrübergang vorgenommen werden, die aber an die seit Gefahrübergang unverändert gebliebene Beschaffenheit der Sache anknüpfen und deren Nutzbarkeit einschränken, einen Mangel bei Gefahrübergang begründen, unterschiedlich bewertet.
150Die Revision war nur zugunsten der Beklagten zu 2) zuzulassen, weil sich die vorgenannte Frage nur im Verhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) gestellt und der Senat diese Frage zum Nachteil der Beklagten zu 2) entschieden hat (vgl. zur Beschränkung der Zulassung der Revision auf eine Partei BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17 -, Rn. 22, juris; BeckOGK/Brückner, 1.1.2026, ZPO § 543 Rn. 135 f.).