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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORs 4/26

Datum:
24.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORs 4/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0224.2ORS4.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 17 NBs 57/24
Schlagworte:
Konkludente Zustimmung des Rechtsmittelgegners zur Berufungsbeschränkung in der Hauptverhandlung; Nachträgliche Gesamtstrafenbildung: Einbeziehung einer Bewährungsstrafe bei abgelaufener Bewährungs-zeit.
Normen:
StGB §§ 55, 56g Abs. 1; StPO §§ 274, 303 S. 1.
Leitsätze:
  1. Verhält sich das Protokoll der Berufungshauptverhandlung nicht zu einer Erklärung des Rechtsmittelgegners zu einer in der Verhandlung erklärten Berufungsbeschränkung, steht in Folge der negativen Beweiskraft des Protokolls lediglich fest, dass er hierzu keine ausdrückliche Erklärung abgegeben hat. Die gemäß § 303 S. 1 StPO erforderliche Zustimmung kann jedoch auch konkludent abgegeben werden (vgl. OLG Celle, StV 2018, 804; OLG Hamm, Beschluss vom 09.06.2015, III - 1 RVs 14/15 -, Beschluss vom 13.10.2009 - 3 Ss 422/09 -, jew. zit. n. juris).
  2. Der Bildung einer Gesamtstrafe gemäß § 55 StGB unter Einbeziehung einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe steht es zwar nicht entgegen, dass die Bewährungsfrist zum Urteilszeitpunkt bereits abgelaufen war und eine neu zu bildende Gesamtstrafe nicht mehr aussetzungsfähig ist. Doch sind bei der Gesamtstrafenbildung die Härten besonders zu bedenken und zu gewichten, die sich daraus ergeben, dass der Angeklagte nach Ablauf der Bewährungszeit durch die Einbeziehung in eine nicht mehr aussetzungsfähige Gesamtstrafe so gestellt wird, als ob die Strafaussetzung widerrufen worden wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2015 - 1 StR 562/15 -, Beschluss vom 07.04.2020 - 3 StR 630/19 -, juris).
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch hinsichtlich der Gesamtstrafe und hinsichtlich der Anordnung der Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsmittels - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

 
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