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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORs 42/26

Datum:
16.07.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORs 42/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0716.2ORS42.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 73 NBs 1/26
Schlagworte:
Zur etwaigen Auslegung des Vorbringens für ein Wiedereinsetzungsgesuch auch als Revisionsbegründung.
Normen:
StPO §§ 329 Abs. 7, 344, 345 Abs. 1 S. 1
Leitsätze:

Zwar kommt es, wenn der Angeklagte sowohl Revision gegen das Verwerfungsurteil eingelegt als auch gemäß § 329 Abs. 7 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungshauptverhandlung beantragt hat, grundsätzlich in Betracht, Vortrag hinsichtlich des Wiedereinsetzungsgesuches so auszulegen, dass hiermit bereits (auch) die Revision begründet werden soll (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 06.05.2025 – 2 ORs 22/25; BayObLG, Beschluss vom 14.11.2024 – 206 StRR 388/24; OLG Oldenburg, Beschluss vom 24.09.2009 – 1 Ss 78/09). Dies ist jedoch nicht notwendig geboten, wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung mit gesondertem anwaltlichen Schriftsatz und ohne jeglichen Bezug zu der bereits eingelegten Revision angebracht wird.

 
Tenor:

Der Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

 
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