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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORs 41/26

Datum:
15.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORs 41/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0615.2ORS41.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 16 NBs 88/25
Schlagworte:
Fehlende Unterschrift beim Strafurteil
Normen:
StPO § 275 StPO
Leitsätze:

Das Fehlen jeglicher innerhalb der Frist des § 275 Abs. 1 S. 2 StPO erfolgten richterlichen Unterschrift führtbereits auf die Sachrüge zur Aufhebung des Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 14.02.2024 - 4 StR 232/23 -; BayObLG, Beschluss vom 29.09.2025 - 201 ObOWi 713/25 -, jew. zit. n. juris). Die Nachholung der Unterschrift nach Ablauf der Absetzungsfrist vermag diesen Mangel nicht auszugleichen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens sowie über die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

 
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