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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORs 37/26

Datum:
09.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORs 37/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0609.2ORS37.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 17 NBs 33/24
Schlagworte:
Voraussetzungen einer Verurteilung nach § 4 Satz 1 Nr. 2 GewSchG
Normen:
FamFG 214a S. 1 FamFG; GewSchG § 4 S. 1 Nr. 2
Leitsätze:

Bei einer Verurteilung nach § 4 S. 1 Nr. 2 GewSchG wegen Verstoßes gegen einen nach § 214a S. 1FamFG gerichtlich bestätigten Vergleich ist in den Urteilsgründen nachvollziehbar darzulegen, dass das erkennende Gericht eigenständig die materielle Rechtmäßigkeit des Bestätigungsbeschlusses geprüft hat. Auch sind die Wirksamkeit dieses Beschlusses und die Vollstreckbarkeit der maßgeblichen Verpflichtungen aus dem Vergleich zu überprüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 09.01.2025 - 3 StR 340/24 -, juris).

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen des Zuwiderhandelns gegen die Verpflichtung aus einem familiengerichtlichen Vergleich in sechs Fällen verurteilt worden ist, sowie im Gesamtstrafenausspruch.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Bochum zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

 
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