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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORs 21/26

Datum:
28.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORs 21/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0428.2ORS21.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 47 NBs 71/24
Schlagworte:
Anforderungen an einen wirksamen Strafantrag
Normen:
StGB §§ 77, 185, 194
Leitsätze:

Die wirksame Anbringung eines Strafantrags vor Begehung einer Tat kann nur in Ausnahmefällen erfolgen,wenn deren Eintritt alsbald zu erwarten ist und sie bereits genau identifizierbar bezeichnet werden kann. Rein vorsorglich kann ein solcher Antrag nicht gestellt werden.

 
Tenor:

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

 
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