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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORs 20/26

Datum:
16.04.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORs 20/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0416.2ORS20.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Hagen, 98 Ds 504/25
Schlagworte:
Erörterungsmangel bei Hinweisen auf eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB.
Normen:
StGB §§ 20, 21.
Leitsätze:

Sind tatsächliche Umstände erkennbar, die auf die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten gemäß § 21 StGB hindeuten (hier: langjähriger, nicht therapierter Drogenkonsument, der nach Konsum von Heroin, Medikamenten und Alkohol - rauschmittelbedingt enthemmt - typisches Beschaffungsdelikt begeht und nach seiner Inhaftierung wegen seines konsumbedingt schlechten Gesundheitszustands in ein Justizvollzugskrankenhaus verbracht werden muss), bedarf es einer Auseinandersetzung mit dieser Fragestellung in den Urteilsgründen.

 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts - Strafrichter - Hagen zurückverwiesen.

 
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