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Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben sowie die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.
Gründe:
2I.
3Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts - Schöffengericht - Iserlohn vom 11.01.2021 wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ in zwei Fällen in Tatmehrheit mit unerlaubtem Besitz von scharfer Schusswaffenmunition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt worden.
4Dieses Urteil hat das Landgericht Hagen auf die - jeweils nachträglich auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten - Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft mit Urteil vom 14.10.2025 dahingehend abgeändert, dass der Angeklagte wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Cannabis“ in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt worden ist.
5Hierbei hat das Landgericht zur Person des im Zeitpunkt der Hauptverhandlung 34 Jahre alten Angeklagten insbesondere ausgeführt, dass er in der Vergangenheit neben Alkohol hauptsächlich Cannabis, und zwar ab 2020 regelmäßig bzw. täglich konsumiert habe. Nach 2020 habe er auch - wenn hierfür Geld vorhanden gewesen sei - „harte Drogen“ konsumiert. Eine im Februar 2021 bei einer Autoaufbereitung aufgenommene Tätigkeit habe er angesichts des Konsums von Betäubungsmitteln und psychischer Probleme nur teilweise ausgeübt. Von August 2021 bis Januar 2022 habe er nach einer Entgiftung eine stationäre suchtmedizinische Behandlung in einer Fachklinik absolviert. Gegen Ende dieses Zeitraums seien die Ehefrau des Angeklagten und das gemeinsame neugeborene Kind im Zusammenhang mit COVID-19 verstorben, wodurch der Angeklagte in eine tiefe depressive Krise mit Suizidgefahr geraten sei und sich in psychiatrische Behandlung begeben habe. Nach einem daher gewährten Vollstreckungsaufschub sei gegen den Angeklagten bis Juni 2024 eine anderweitig verhängte neunmonatige Freiheitsstrafe vollstreckt worden. Daher habe eine fachlich begleitete Nachsorge zur suchtmedizinischen Behandlung des Angeklagten nicht mehr erfolgen können. Nachdem er sich von April bis September 2025 in anderer, noch nicht rechtskräftig abgeschlossener Sache in Untersuchungshaft befunden und sich anschließend um seinen im September 2024 geborenen Sohn mit seiner aktuellen Lebensgefährtin gekümmert habe, habe er am 29.09.2025 einen Termin bei der Drogenberatungsstelle für den 16.10.2025 abgesprochen. Er sei bereit, nach einer ihm empfohlenen Tumoroperation eine weitere Therapie zur Bewältigung seiner Drogenproblematik zu absolvieren.
6Der aktuellen Verurteilung liegt zugrunde, dass der Angeklagte vor dem Hintergrund des eigenen Konsums von Betäubungsmitteln am 27.01.2020 1,5 kg Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 150 g THC für 5.340,00 € veräußert hat und am 03.03.2020 im Besitz einer zum Weiterverkauf bestimmten Menge von 1.101,22 g Marihuana mit einem Wirkstoffanteil von 150 g THC war.
7Hinsichtlich der Versagung einer Strafaussetzung zur Bewährung hat das Landgericht insbesondere ausgeführt, dass trotz der früheren Therapie und des aktuellen Therapiewillens des Angeklagten keine positive Prognose gemäß § 56 Abs. 1 StGB gestellt werden könne. Insofern sei für die Kammer von wesentlicher Bedeutung, „dass die absolvierte Therapie nicht mit einer Nachsorge abgeschlossen worden ist und der Angeklagte sich nachfolgend nicht in einer stabilen Situation und Verfassung befunden hat und befindet“. Es bestehe gerade im Hinblick auf die recht instabile psychische Verfassung des Angeklagten, wie sie sich aus Attesten zu einer schweren Angsterkrankung mit Panikattacken, einer schweren Depression und Existenzängsten und Suizidgedanken ergäben, die Befürchtung, dass der Angeklagte im Hinblick auf etwaige Probleme in der neuen Beziehung, Stress mit dem noch kleinen Kind oder die eigenen gesundheitlichen Probleme wieder in eine kritische Situation geraten könne, in welcher er wieder zu Betäubungsmittelkonsum und Straftaten in diesem Bereich neige könne. Es bestehe die Gefahr, dass allein der Druck durch „Bewährungsauflagen“ nicht ausreiche, um die Therapieabsichten tatsächlich umzusetzen. Auch wenn ein jedenfalls mitursächlicher Zusammenhang der eigenen Betäubungsmittelproblematik des Angeklagten (mit den abgeurteilten Taten) bestehe, so dass eine Therapie sinnvoll erscheine, sei die Einwirkung durch die Strafvollstreckung erforderlich, um den Angeklagten hierzu und zu einem anschließenden straffreien Leben zu bewegen.
8Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 21.10.2025 Revision eingelegt und diese mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet.
9Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Zuschrift vom 09.03.2026 beantragt, die Revision als offensichtlich unbegründet zu verwerfen.
10II.
11Die Revision des Angeklagten ist zulässig und hat auch in der Sache den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Erfolg.
121.
13Bereits infolge der jeweils wirksamen Beschränkung der Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch sind die den - vom Landgericht rechtsfehlerfrei entsprechend § 354a StPO, § 2 Abs. 3 StGB geänderten - Schuldspruch tragenden Feststellungen mit der Maßgabe bindend geworden, dass die erste dem Angeklagten vorliegend zur Last gelegte Tat entsprechend dem Anklagevorwurf und der Darstellung im angefochtenen Urteil vom 27.01.2020 und nicht (wie offensichtlich versehentlich im Urteil vom 11.02.2021 angegeben) vom 27.10.2020 datiert.
142.
15Hingegen war der Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen auf die Sachrüge hin aufzuheben und die Sache insoweit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückzuverweisen (§§ 349 Abs. 4, 354 Abs. 2 SPO), soweit eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben sowie die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
16a. Der Rechtsfolgenausspruch erweist sich insofern als rechtsfehlerhaft, soweit eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist, obwohl die Feststellungen zu der seit Jahren bestehenden Suchtproblematik des Angeklagten, ihren Zusammenhang mit der vorliegend abgeurteilten Drogenkriminalität sowie zu der Bereitschaft des Angeklagten zur diesbezüglichen, auch aus Sicht des Landgerichts erforderlichen weiteren Therapie hierzu Anlass geboten hätten.
17Denn die vorgenannten Umstände lassen es zumindest möglich erscheinen, dass der Angeklagte nach Jahren des Konsums auch sogenannter harter Drogen mit Auswirkungen insbesondere auf seine Fähigkeit, einer geregelten und legalen Tätigkeit nachzugehen, weiterhin den in § 64 S. 1 StGB beschriebenen Hang hat, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, dessen etwaiges Vorliegen daher einer ausdrücklichen Erörterung bedurft hätte.
18Auch wenn bei einem Täter aufgrund einer zwischenzeitlichen Entgiftung und einer entsprechenden Therapie bereits eine - hier im Übrigen schon nicht klar festgestellte und zeitlich eingegrenzte - Abstinenz oder sonstige Verhaltensänderung eingetreten sein sollte, kann die Unterbringung erforderlich sein, wenn in absehbarer Zeit mit einem Rückfall zu rechnen wäre (vgl. nur BeckOK StGB/Ziegler, 68. Ed. 1.2.2026, StGB § 64 Rn. 33 m.w.N.). Selbst ein mehrmonatiger Verzicht auf den Konsum berauschender Mittel steht - zumal bei einer Abstinenz unter Haftbedingungen - dem Vorliegen eines Hanges bzw. dem (Fort-)Bestehen einer Substanzkonsumstörung mit schwerwiegenden und dauerhaften Auswirkungen auf die soziale Leistungsfähigkeit im Sinne der seit dem 01.10.2023 geltenden Fassung des § 64 S. 1 StGB nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 13.08.2024 - 5 StR 343/24 -, Rn. 10, Beschluss vom 15.10.2025 - 2 StR 558/25 -, Rn. 5, jew. zit. n. juris).
19Zwar mag im Einzelfall ein zwischenzeitlich bereits erzielter therapeutischer Behandlungserfolg die Anordnung der Unterbringung entbehrlich machen (vgl. BGH, Urteil vom 03.03.2016 - 4 StR 497/15 -, Rn. 24, juris; OLG Bamberg NStZ-RR 2017, 171). Die Voraussetzungen hierfür sind vorliegend jedoch angesichts der Ausführungen des Landgerichts dazu, dass die Suchtherapie des Angeklagten nicht mit einer Nachsorge abgeschlossen worden sei, er sich weiterhin nicht in einer stabilen Situation und Verfassung befinde und daher ohne eine weitere Therapie zu besorgen sei, dass er in kritischen Situationen wieder zu einem Betäubungsmittelkonsum und Straftaten in diesem Bereich neige könne, nicht ohne Weiteres gegeben.
20Es ist derzeit auch nicht ersichtlich, dass es an dem erforderlichen symptomatischen Zusammenhang zwischen dem etwaigen Hang und den Anlasstaten in dem Sinne fehlen würde, dass diese Taten nicht überwiegend auf den Hang zurückgehen, dieser also quantitativ andere Ursachen überwiegt (vgl. BGH, Beschluss vom 26.03.2025 - 4 StR 579/24 -, Rn. 3 m.w.N., juris). Vielmehr hat das Landgericht den Zusammenhang der abgeurteilten Taten mit dem Drogenkonsum des Angeklagten ausdrücklich und rechtsfehlerfrei festgestellt. Insofern erscheinen die vorgenannten Ausführungen des Landgerichts dazu, dass ohne eine weitere Therapie zu besorgen sei, dass der Angeklagte gegebenenfalls wieder zu einem Betäubungsmittelkonsum und Straftaten in diesem Bereich neige könne, auch nur folgerichtig.
21Die gerade deshalb naheliegende Prüfung der Frage einer Unterbringung war auch nicht schon deshalb entbehrlich, weil nach § 64 StGB die Maßregel nicht zwingend anzuordnen ist. Denn das Gericht soll die Unterbringung anordnen, wenn die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen. Lediglich in Ausnahmefällen darf es von der Unterbringung absehen; das Gericht muss das ihm insofern eingeräumte Ermessen tatsächlich ausüben und dies in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen (vgl. nur Fischer/Anstötz in: Fischer/Anstötz/Lutz, StGB, 73. Aufl. 2026, § 64 Rdnr. 22-23a m.w.N.).
22Angesichts des dem Angeklagten nachgewiesenen Handelns mit Marihuana-Mengen im Kilo-Bereich war von einer entsprechenden Prüfung ersichtlich auch nicht unter dem Aspekt abzusehen, dass eine Unterbringung gemäß § 64 S. 2 StGB allein bei der Gefahr der Begehung erheblicher rechtswidriger Taten erfolgen kann.
23Schließlich scheidet hier auch die für die Anordnung der Maßregel der Unterbringung erforderliche tatsachenbasierte Erfolgsaussicht angesichts der vom Angeklagten bekundeten und vom Landgericht grundsätzlich auch nicht in Zweifel gezogenen Therapiemotivation ersichtlich nicht aus.
24Deshalb bedarf - unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 StPO) - die Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt neuer Verhandlung und Entscheidung.
25Dass lediglich der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 S. 3 StPO). Dies wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem angefochtenen Urteil eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO vorangegangen ist. Wird auf die Revision des Angeklagten hin das auf einer Verständigung - als deren Gegenstand Maßregeln der Sicherung und Besserung ohnehin ausgeschlossen sind (§ 257c Abs. 2 S. 3 StPO) - beruhende Urteil wegen eines sachlich-rechtlichen Mangels aufgehoben und zu neuer Verhandlung und Entscheidung an ein anderes Tatgericht zurückverwiesen, ist der Angeklagte nach zutreffender Auffassung durch das in § 358 Abs. 2 S. 1 StPO normierte Verschlechterungsverbot grundsätzlich hinreichend geschützt (vgl. nur Moldenhauer/Wenske in: KK-StPO, 9. Aufl. 2023, StPO § 257c Rn. 59a m.w.N.), das aber gemäß § 358 Abs. 2 S. 3 StPO der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gerade nicht entgegensteht. Der Angeklagte hat die Nichtanwendung des § 64 StGB auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen; in der Erhebung der allgemeinen Sachrüge liegt nach allgemeinen Regeln auch dann die Erklärung, dass das Urteil insgesamt angefochten wird, wenn das angefochtene Urteil auf einer Verständigung beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2012 - 5 StR 520/11 -, Rn. 1, juris; Jahn in: MüKoStPO, 2. Aufl. 2024, § 257c Rn. 189b).
26b. Der vorliegende Erörterungsmangel führt gleichzeitig auch zur Aufhebung des Urteils mit den zugrunde liegenden Feststellungen, soweit dem Angeklagten eine Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die erfolgte Versagung der Strafaussetzung für sich genommen frei von Rechtsfehlern ist, da dem Angeklagten nach den getroffenen Feststellungen zumindest derzeit eine günstige Sozialprognose nicht gestellt werden kann. Die Unterbringung gemäß § 64 StGB erfordert jedoch eine Gefahrenprognose dahin, dass der Täter infolge seines Hanges zu alkoholischen Getränken oder anderen berauschenden Mitteln erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird. Erforderlich ist mithin eine Täterprognose, die auf denselben Gesichtspunkten beruht wie die Sozialprognose im Sinne des § 56 Abs. 1 StGB. Eine rechtlich und tatsächlich selbständige Beurteilung der Entscheidung über die Unterbringung ist daher losgelöst von der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung im Regelfall nicht möglich (vgl. BGH, Urteil vom 08.07.2015 - 2 StR 139/15 -, Rn. 8 m.w.N.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.09.2024 - 1 ORs 24/24 -, Rn. 19, Urteil vom 19.04.2017 - 1 Ss 11/17 -, Rn. 15; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2016 - 2 Ss 29/16 -, Rn. 18; OLG Hamm, Beschluss vom 27.01.2015 - III-5 RVs 106/14 -, Rn. 17; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.01.2015 - 1 Ss 4/15 (5/15) -, Rn. 5, jew. zit. n. juris; OLG München NStZ-RR 2009, 10; OLG Köln, NStZ-RR 1997, 360, 361; Schmitt in: Schmitt/Köhler, StPO, 68. Aufl. 2025, § 318 Rn. 25; Fischer/Anstötz in: Fischer/Anstötz/Lutz, a.a.O., § 64 Rn. 29 a.E.; van Gemmeren in: MüKoStGB, 5. Aufl. 2025, § 64 Rn. 143; Hubrach in: LK StGB, 13. Aufl. 2022, § 56 StGB, Rn. 70).
273.
28Hingegen war die Revision gemäß dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet zu verwerfen, soweit sie sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen die festgesetzten Einzelstrafen und die Höhe der hieraus gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe wendet, da die Nachprüfung des Urteils insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
29Hierbei kann vorliegend dahinstehen, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen es trotz der Zweispurigkeit von Strafe und Maßregel im Einzelfall in Betracht kommen kann, dass im Sinne einer - zumindest in der neueren Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 04.06.2024 - 5 StR 634/23 -, Rn. 5, Beschluss vom 23.01.2024 - 3 StR 455/23 -, Rn. 14, Urteil vom 24.01.2023 - 6 StR 407/22 -, Rn. 8; OLG Hamm, Beschluss vom 11.11.2025 - III-5 ORs 78/25 -, Rn. 22; OLG Braunschweig, Beschluss vom 02.09.2024, a.a.O., Rn. 20, jew. zit. n. juris; Schneider in: LK-StGB, 14. Aufl. 2025, § 46 StGB, Rn. 18; Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl. 2024, Rn. 724a, Rn. 1316 m.w.N.) grundsätzlich nicht angenommenen - Wechselwirkung zwischen Strafe und Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB eine Strafe niedriger ausgefallen wäre, wenn zugleich die Unterbringung des bzw. der Angeklagten angeordnet worden wäre. Denn jedenfalls kann eine solche etwaige Wechselwirkung dann ausgeschlossen werden, wenn der Tatrichter - wie vorliegend - die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten und den Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 3 StR 465/11 -, Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2016 - 2 Ss 29/16 -, Rn. 17, jew. zit. n. juris; Bruns/Güntge, Das Recht der Strafzumessung, 3. Auflage 2019, Rn. H.29). Der Senat kann daher ausschließen, dass der Tatrichter diese Aspekte vorliegend außer Acht gelassen hat und dass die festgesetzten Einzelstrafen oder die Höhe der Gesamtfreiheitsstrafe bei gleichzeitiger Anordnung der Maßregel deswegen noch milder ausgefallen wären.