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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORs 15/26

Datum:
26.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORs 15/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0326.2ORS15.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 45 NBs 53/21
Schlagworte:
Erforderliche Prüfung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) auch nach einer ersten zwischenzeitlichen Therapie.
Normen:
StGB § 64.
Leitsätze:
  1. Feststellungen zu einer seit Jahren bestehenden Suchtproblematik, ihrem Zusammenhang mit der abgeurteilten Drogenkriminalität sowie zu der Bereitschaft des Angeklagten zur auch aus Sicht des Tatgerichts erforderlichen weiteren Therapie können die Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB gebieten. Dem stehen auch eine zwischenzeitlich erfolgte Entgiftung oder eine entsprechende Therapie nicht ohne Weiteres entgegen.
  2. Eine rechtlich und tatsächlich selbständige Beurteilung der Entscheidung über die Unterbringung gemäß § 64 StGB ist im Regelfall nicht losgelöst von der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung möglich.
  3. Eine ohnehin grundsätzlich nicht anzunehmende Wechselwirkung zwischen Strafhöhe und der Anordnung einer Maßregel nach § 64 StGB kann jedenfalls dann ausgeschlossen werden, wenn der Tatrichter die Betäubungsmittelabhängigkeit des Angeklagten und den Zusammenhang mit den abgeurteilten Taten bereits im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 02.05.2012 - 3 StR 465/11 -, Rn. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.03.2016 - 2 Ss 29/16 -, Rn. 17, jew. zit. n. juris).
  4. In der Erhebung der allgemeinen Sachrüge liegt nach allgemeinen Regeln auch dann die Erklärung, dass das Urteil insgesamt angefochten wird, wenn das angefochtene Urteil auf einer Verständigung gemäß § 257c StPO beruht (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2012 - 5 StR 520/11 -, Rn. 1, juris).
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit eine Prüfung der Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB unterblieben sowie die Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Hagen zurückverwiesen.

 
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