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Oberlandesgericht Hamm, 2 ORbs 15/26

Datum:
10.08.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 ORbs 15/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0810.2ORBS15.26.00
 
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 57 OWi 158/26
Schlagworte:
Verletzung rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren (§ 72 OWiG)
Normen:
OWiG §§ 72, 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5
Leitsätze:

Im schriftlichen Verfahren nach § 72 OWiG kann eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne des § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 OWiG insbesondere dann vorliegen, wenn die gerichtliche Entscheidung weder die mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid erfolgten, den Tatvorwurf bestreitenden Angaben des Betroffenen zum Tatvorwurf wiedergibt noch eine inhaltliche Auseinandersetzung hiermit erkennen lässt.

 
Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Essen zurück­verwiesen.

 
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