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Oberlandesgericht Hamm, 2 OAus 72/26

Datum:
02.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 OAus 72/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0602.2OAUS72.26.00
 
Schlagworte:
Auslieferung zur Strafvollstreckung bei wenigen Tagen Reststrafe.
Normen:
IRG § 73 S. 2
Leitsätze:

Eine Auslieferung zur Strafvollstreckung kann sich gemäß § 73 S. 2 IRG jedenfalls dann als unzulässig erweisen, wenn insbesondere bei Anrechnung der im Auslieferungsverfahren erfolgten vorläufigen Freiheitsentziehung und Auslieferungshaft lediglich noch ein Strafrest von wenigen Tagen (hier: höchstens neun Tage) verbleibt.

 
Tenor:

1.

Die Auslieferung des Verfolgten aus Deutschland nach Polen zur Strafvollstreckung auf der Grundlage der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts in Stettin vom 04.10.2023 (Aktenzeichen: III Kop 242/22) in Verbindung mit dem Urteil des Amtsgerichts Stargard, VII. auswärtige Strafkammer in Pyrzyce, vom 23.02.2015 (Aktenzeichen: VII 468/14) sowie dem Urteil des Amtsgerichts Stargard, VII. auswärtige Strafkammer in Pyrzyce, vom

16.04.2019 (Aktenzeichen: VII 23/18) zur Last gelegten Taten ist unzulässig.

2.

Der förmliche Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 09.04.2026 wird aufgehoben.

3. (Anordnung des mitunterzeichnenden stellvertretenden Senatsvorsitzenden) Der Verfolgte ist in vorliegender Sache unverzüglich aus der Auslieferungshaft zu entlassen.

4.

Die Kosten des Auslieferungsverfahrens trägt die Staatskasse, die dem Verfolgten auch die ihm insoweit entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten hat (§ 77 IRG, § 467 StPO).

 
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