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Oberlandesgericht Hamm, 2 MK 1/22

Datum:
18.06.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 MK 1/22
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0618.2MK1.22.00
 
Schlagworte:
Musterfeststellungsklage; Energielieferungsvertrag
Normen:
ZPO § 606; BGB § 314
Leitsätze:

Zu den - im Streifall nicht gegebenen - Voraussetzungen einer massenhaften fristlosen Kündigung von Energielieferungsverträgen aufgrund von Preissteigerungen an Rohstoffmärkten und einer vorausgegangenen Kündigung des Bilanzkreisvertrages.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

1. Es wird festgestellt, dass die durch die Musterbeklagte zu 1 gegenüber ihren Kunden, die Verbraucher sind, zum 21. Dezember 2021 rückwirkend ausgesprochene fristlose Kündigung unwirksam ist, soweit diese Kündigung mit der „fortlaufenden Entwicklung auf den Rohstoffmärkten“ und der ihr - der Musterbeklagten zu 1 - gegenüber erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber begründet wurde.

2. Es wird festgestellt, dass die infolge der Kündigung der Musterbeklagten zu 1 mit Wirkung zum 21. Dezember 2021 erfolgte Nicht-Mehr-Bereitstellung der vertraglich vereinbarten Stromlieferung eine Pflichtverletzung der Musterbeklagten zu 1 darstellt.

3. Es wird festgestellt, dass Verbraucher, welchen gegenüber die Musterbeklagte zu 1 den bestehenden Stromlieferungsvertrag zum 21. Dezember 2021 wegen der „fortlaufenden Entwicklungen auf den Rohstoffmärkten“ und der gegenüber der Musterbeklagten zu 1 erklärten Kündigung durch den jeweils zuständigen Übertragungsnetzbetreiber rückwirkend gekündigt hat, im Falle des Bestehens eines Schadenersatzanspruches Erstattung der durch die automatische Übernahme der Stromversorgung durch den Grund- oder Ersatzversorger ab dem 22. Dezember 2021 entstehenden Mehrkosten bis zum Zeitpunkt der jeweils nächsten ordentlichen Kündigungsmöglichkeit der Musterbeklagten zu 1 verlangen können.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Musterklägers tragen der Musterkläger 78% und die Musterbeklagte zu 1 22%. Von den außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 1 tragen der Musterkläger 52% und die Musterbeklagte zu 1 48%. Die außergerichtlichen Kosten der Musterbeklagten zu 2 sowie der Musterbeklagten zu 3 trägt der Musterkläger.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

 
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