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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 7/25

Datum:
12.02.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
28 U 7/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0212.28U7.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 18 O 146/24
Schlagworte:
Rechttsanwaltshaftung, normativer Schadensbegriff, sol. "Beschleunigungsschaden"
Leitsätze:
  1. Ein Rechtsanwalt darf eine im Auftrag des Mandanten eingelegte Berufung nicht eigenmächtig zurücknehmen, auch wenn diese unzulässig ist. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine berechtigte Abweichung i.S.d. § 665 BGB, d.h. für die Erteilung der Zustimmung des Mandanten (vgl. BGH, Urteil vom 25.09.2014, IX ZR 199/13, juris).
  2. Die beim Anwaltsregress geltenden Grundsätze der wertenden Schadensbe-urteilung gelten auch für den hypothetischen Ausgang von beamtenrechtlichen Disziplinarklagen. Im Rahmen der haftungsausfüllenden Kausalität ist es da-her jedenfalls einer Überprüfung durch das Regressgericht zugänglich, ob das zuständige Disziplinargericht im Rahmen seiner Entscheidungsgewalt die Entfernung des Beamten aus dem Dienst angeordnet hätte, weil es die Voraus-setzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW als erfüllt angesehen hätte.
  3. Für den beschleunigten Misserfolg einer unbegründeten Berufung in einem Disziplinarklageverfahren haftet der Rechtsanwalt mangels Schadens im Rechtssinne nicht, auch wenn der Mandant wegen der Rechtsfolgenwirkung ex nunc (§ 10 Abs. 1 LDG NRW) während des laufenden Disziplinarklagever-fahrens seine vollständigen beamtenrechtlichen Rechte, insbesondere (die ggf. gekürzten) Besoldungsansprüche aus § 3 Abs. 1, Abs. 2 LBesG NRW, behalten hätte (vgl. BGH, Versäumnisurteil vom 16.12.2004, IX ZR 295/00, juris Rn. 12; Urteil vom 23.11.2006, IX ZR 21/03, juris Rn. 30 ff.).
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 20.11.2024 verkündete Urteil der 18. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird gestattet, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 
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