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Oberlandesgericht Hamm, 28 U 26/26

Datum:
23.03.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
28. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
28 U 26/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0323.28U26.26.00
 
Schlagworte:
Berufungsverfahren Zuständigkeit Dispositionsmaxime
Normen:
JuZuVO § 27
Leitsätze:

Legt eine Partei Berufung ein und gibt das Berufungsgericht das Berufungsverfahren aufgrund einer Zuständigkeitskonzentration an das für die Durchführung des Berufungsverfahrens an sich zuständige Gericht ab, tritt hierdurch keine Bindungswirkung ein.Beharrt der Berufungsführer trotz des Hinweises beider mit der Berufung befasster Berufungsgerichte auf die Zuständigkeitskonzentration auf einer Durchführung des Berufungsverfahrens bei dem seiner Auffassung nach zuständigem Berufungsge-richt, ist diesem Antrag zu entsprechen und die Sache an das zunächst angerufene Berufungsgericht zurückzugeben

 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird formlos an das Oberlandesgericht Köln zurückgegeben.

 
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