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Auf die Berufung des Klägers wird das am 26. Februar 2025 verkündete Urteil des Landgerichts Arnsberg - I-1 O 232/23 - mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufgehoben und die Sache dorthin zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
2I.
3Die Parteien streiten über Auskunfts- und Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit der Impfung des Klägers mit dem SARS-CoV-2-Impfstoff Comirnaty (BNT16b2).
4Die Beklagte ist als pharmazeutische Unternehmerin tätig. Sie brachte das in Rede stehende Vakzin Comirnaty auf den Markt und ist Inhaberin der Zulassung.
5Der Impfstoff Comirnaty wurde im Zuge der Coronavirus-Pandemie entwickelt. Er erhielt am 21.12.2020 von der Europäischen Kommission die bedingte zentrale arzneimittelrechtliche Zulassung und mit Durchführungsbeschluss vom 10.10.2022 die Standardzulassung.
6Nachdem der am 00.00.0000 geborene Kläger bereits im April/Mai 2021 eine Covid-19 Infektion erlitten hatte, erhielt er am 19.07.2021 seine erste und am 23.03.2022 seine zweite Corona-Schutzimpfung mit dem von der Beklagten in den Verkehr gebrachten Impfstoff Comirnaty.
7Am 22.11.2021 stellte sich der Kläger im Klinikum T. mit Schwindelbeschwerden vor und wurde in der Neurologie und Gefäßchirurgie behandelt. Dort wurden u.a. eine tiefe Beinvenenthrombose links und Schwindel diagnostiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ambulanzbriefe vom 22.11.2021 (Bl. 175 f. u. 177 f. d.GA-I) verwiesen.
8Im Dezember 2021 wurden bei dem Kläger eine Steilstellung der Halswirbelsäule, eine HWS-Spondylarthrose, ein Cervicalsyndrom sowie zervikaler Schwindel und am 10.01.2022 eine HWS-Myogelose diagnostiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arztbrief des Orthopäden Dr. K. aus P. vom 01.06.2022 (Bl. 165 f. d.GA-I) Bezug genommen.
9Am 07.12.2021 stellte sich der Kläger bei dem Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde Dr. B. in P. vor. Dort wurden eine Nasenseptumdeviation links, der Verdacht auf eine allergische Rhinopathie links, Schwindel und Taumel sowie Schallempfindungsschwerhörigkeit beidseits diagnostiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf den Arztbrief vom 08.12.2021 (Bl. 174 d.GA-I) verwiesen.
10Ferner ließ sich der Kläger in der Neurologie im MVZ am Klinikum P. behandeln. In dem Arztbrief vom 21.02.2022 (Bl. 172 f. d.GA-I) wurde u.a. ausgeführt:
11„Polyneuropathie, nicht näher bezeichnet, Verdacht auf Karpaltunnelsyndrom beidseits, Zustand nach Bandscheibenschaden, nicht näher bezeichnet, Schwindel und Taumel sowie Kopfschmerz.
12[…]
13Der Patient berichtet, im November einen grippalen Infekt gehabt zu haben. Seitdem bestünde eine Schwindelsymptomatik die als sehr kurze Episode Sekunden andauernde Episoden beschrieben wird…“.
14In der Zeit vom 06.07.2022 bis zum 07.07.2022 befand sich Kläger in stationärer Behandlung in der Klinik für Neurologie des Klinikums T.. Dort wurde ein chronisches Kopfschmerzsyndrom DD idiopathischer Gesichtsschmerz diagnostiziert. Wegen der Einzelheiten wird auf den vorläufigen Arztbrief vom 07.07.2022 (Bl. 167 ff. d.GA-I) Bezug genommen.
15Im Februar und im Oktober 2023 ließ der Kläger in der Praxis von Dr. A. M. in C. Blutuntersuchungen auf Microgerinnsel und Endothelschäden vornehmen., wegen derer Einzelheiten auf die Laborberichte (Bl. 160 ff. d.GA-I und Bl. 2347 ff. d.GA-I) Bezug genommen wird.
16Am 01.07.2023 meldete der Kläger „Post-Covid“ als Diagnose seit dem 04.11.2021 an das Paul-Ehrlich-Institut als Verdachtsfall einer über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehenden gesundheitlichen Schädigung.
17Weiter ließ der Kläger eine immunologische Blutuntersuchung durch die N. GbR vornehmen, wegen deren Ergebnis auf den Bericht vom 03.08.2023 (Bl. 2355 ff. d.GA-I) Bezug genommen wird.
18Am 28.10.2024 befand sich der Kläger in der ambulanten fachchirurgischen Behandlung in der Praxis von Dr. L.. Dort wurden eine Stammvarikose beidseitig und ein postthrombotisches Syndrom links diagnostiziert, wobei wegen der Einzelheiten auf den Arztbrief vom 29.10.2024 (Bl. 2346 d.GA-I) Bezug genommen wird.
19Mit anwaltlichem Schreiben forderte der Kläger die Beklagte erfolglos auf, Auskünfte nach dem Arzneimittelgesetz (AMG) zu erteilen, ihre Haftung dem Grunde nach anzuerkennen und den bereits bezifferbaren Schaden unter Fristsetzung bis zum 07.08.2023 zu erstatten.
20Der Kläger hat der Beklagten vorgeworfen, dem Impfstoff Comirnaty mangele es an einem positiven Nutzen-Risiko-Verhältnis. Der streitgegenständliche Impfstoff weise erhebliche Mängel in der Herstellung und Entwicklung auf. Es sei auch zu Unregelmäßigkeiten im Verfahren für die Zulassungen gekommen.
21Auch Kennzeichnung, Fachinformation und Gebrauchsinformation des Impfstoffs hätten nicht den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft entsprochen. Bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens habe die Beklagte um die Gefährlichkeit des Impfstoffes gewusst, was insbesondere die Haftungsfreizeichnung in den mit der EU ausgehandelten Verträgen belege. Zudem liege ein begründeter Verdacht vor, dass die im vorliegenden Fall verwendete Charge des Impfstoffes der Beklagten mit Fremd-DNA verunreinigt gewesen sei.
22Weiter hat der Kläger die Aufklärung über die Möglichkeit von Gesundheitsschädigungen gerügt.
23Die Beklagte habe ferner durch Verschweigen wesentlicher Tatsachen betreffend den Impfstoff sowie durch die entsprechende Impfwerbung gegen § 8 AMG verstoßen. Ihr sei auch bekannt gewesen, dass es sich bei dem Impfstoff um ein bedenkliches Arzneimittel im Sinne von § 5 AMG handele.
24Hinsichtlich der erlittenen Folgen hat der Kläger behauptet, er leide infolge der Impfungen an hohem Schwindelgefühl, hohem Puls bei geringer körperlicher oder geistiger Anstrengung, Nervenzucken über dem rechten Ohr, Taubheitsgefühl im Gesicht über dem rechten Ohr, das bis zum Auge und zum Mundwinkel ziehe, sowie an einem schnellen Erschöpfungszustand, Taubheit in den Füßen, Unsicherheit beim Gehen mit Rechtsdrallgefühl, Muskel- und Nervenschmerzen nach kurzer körperlicher Betätigung und an einer Post-Vac-Erkrankung. Zudem sei die am 20.11.2021 diagnostizierte Thrombose aufgrund der Impfungen eingetreten. Vor den Impfungen sei er gesund gewesen.
25Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Kausalität zwischen Impfung und Schaden sei u.a. indiziert durch den zeitlichen Zusammenhang zwischen den Impfungen und den bei ihm aufgetretenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, durch die bereits bei dem Paul-Ehrlich-Institut und der EMA gemeldeten Impfschadensfälle, wissenschaftliche Aufsätze, die Wirkungsweise des synthetischen Spike-Proteins „Wuhan 1" und ein abnormales Blutbild. Zu seinen Gunsten greife auch die Kausalitätsvermutung des § 84 Abs. 2 S. 1 AMG.
26Die Beklagte hafte aus § 84 Abs. 1 AMG, § 823 Abs. 1 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 8 Abs. 1, 95 Abs. 1 Nr. 3a, 96 Nr. 3 AMG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, 5 AMG, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 223, 224 StGB und 826 BGB.
27Im Hinblick auf die erlittenen Beeinträchtigungen hat der Kläger ein Schmerzensgeld von mindestens 150.000,00 € für angemessen erachtet. Zudem hat er die Beklagte auf Auskunft nach § 84a AMG in Anspruch genommen sowie Feststellung der weiteren Schadensersatzpflicht der Beklagten und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten begehrt.
28Es bestehe ein Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 S. 1 AMG. Für den von der Rechtsprechung geforderten Vortrag des Klägers zum Nutzen-Risko-Verhältnis und den Mängeln der Herstellung und Entwicklung fehle bislang die Auskunft der Beklagten.
29Hilfsweise hat der Kläger die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 267 AEUV bzw. die Vorlage an das Bundesverfassungsgericht angeregt.
30Hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits hat er gemeint, diese seien unabhängig vom Ausgang des Rechtsstreits aufgrund der uneingeschränkten und unlimitierten Kostenübernahme für sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten der Beklagten durch die Bundesrepublik Deutschland aus Gründen der Waffengleichheit der Beklagten aufzuerlegen.
31Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat behauptet, der Impfstoff Comirnaty weise ein durchgehend positives Nutzen-Risiko-Verhältnis auf, was schon im Rahmen der Prüfungen zu den - von den Zivilgerichten zu beachtenden - Zulassungsentscheidungen des Impfstoffes umfassend geprüft worden sei. Hinsichtlich des Nutzen-Risiko-Verhältnisses seien Gerichte an die Zulassungsentscheidung der EU-Kommission gebunden, sofern der Kläger nicht Umstände aufzeige, die zum Zeitpunkt der Entscheidung unbekannt gewesen seien.
32Die Fach- und Gebrauchsinformationen hätten stets dem jeweils aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprochen und seien mit den zuständigen Zulassungsbehörden abgestimmt worden. Selbst wenn - wie nicht - die Fach- und Gebrauchsinformation von Comirnaty nicht zu jeder Zeit dem jeweils aktuellen Stand der Wissenschaft (§ 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG) entsprochen hätten, bestünden keine Ansprüche des Klägers, weil der Inhalt der Fach- und Gebrauchsinformation nicht ursächlich für die Impfentscheidung des Klägers gewesen sei.
33Da sie pharmazeutischer Hersteller und damit weder Arzt noch Behandler sei, würden die Beklagte keine Aufklärungspflichten nach § 630e BGB treffen.
34Auskunftsansprüche des Klägers gegen die Beklagte nach § 84a AMG kämen nicht in Betracht, weil es schon an einem plausiblen Kausalzusammenhang zwischen der streitgegenständlichen Impfung und den vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers fehle. Die vom Kläger gestellten Fragen wären ohnehin nicht vom Auskunftsanspruch gedeckt.
35Weiter hat die Beklagte den Vortrag des Klägers zu den gesundheitlichen Beeinträchtigungen und den daraus resultierenden Einschränkungen mit Nichtwissen bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger, den eine erweiterte Darlegungslast treffe, habe die behaupteten gesundheitlichen Schäden nicht im Ansatz belegt. Die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen seien unzureichend und nicht aussagekräftig, insbesondere weil er trotz Hinweisen für relevante Vorerkrankungen keine Dokumente für die Zeit vor der Impfung vorgelegt habe. Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass die Impfungen mit Comirnaty die klägerseits vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen u. a. in Form von Schwindelgefühl, hohem Puls bei geringer körperlicher oder geistiger Anstrengung, Nervenzucken über dem rechten Ohr, Taubheitsgefühl im Gesicht, schneller Erschöpfung, Taubheit in den Füßen, Unsicherheit beim Gehen sowie Muskel- und Nervenschmerzen verursacht hätten. Schon der zeitliche Zusammenhang zwischen den Impfungen und den behaupteten Beschwerden sei nicht hinreichend dargelegt. Zudem sprächen die Umstände des vorliegenden Falls klar gegen die Ursächlichkeit der Impfungen. Aus den vorgelegten Kranken- und Behandlungsunterlagen ergäben sich Alternativursachen für die geltend gemachten Beschwerden des Klägers. Insbesondere die geschilderte Schmerzsymptomatik beruhe danach wahrscheinlich auf den deutlichen, degenerativen und teils entzündlichen orthopädischen Beschwerden des Klägers. Darüber hinaus könne auch die erlittene COVID-19 Infektion des Klägers Ursache der behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen sein.
36Wegen der übrigen Einzelheiten des Parteivorbringens und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 12565 ff. d.GA-I) Bezug genommen.
37Das Landgericht hat den Kläger persönlich angehört und sodann die Klage ohne Beweisaufnahme als unbegründet abgewiesen.
38Zur Begründung hat es u.a. ausgeführt, ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1 AMG bestehe nicht. Es seien nach dem Vortrag des Klägers keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass ein negatives Nutzen-Risiko-Profil des streitgegenständlichen Impfstoffes für die Gesamtheit der potentiellen Anwender bestehe, beziehungsweise im Zeitpunkt der Anwendung des Impfstoffs bestanden habe. Vielmehr stehe aufgrund der bestehenden Zulassungsentscheidungen des Impfstoffs gerade ein positives Nutzen-Risiko-Verhältnis fest. Den Zulassungsentscheidungen der Europäischen Kommission komme eine „Tatbestandswirkung“ zu. Diese habe der Kläger nicht erfolgreich in Frage gestellt. Hierzu sei eine substantiierte Darlegung erforderlich, welche der Beklagten damals bereits bekannten Umstände bei der Zulassungsentscheidung nicht berücksichtigt worden seien, bei deren Berücksichtigung eine andere Zulassungsentscheidung gerechtfertigt gewesen wäre, oder dass nach der Zulassung Nebenwirkungen des Impfstoffs bekannt geworden seien, deren Kenntnis im Zeitpunkt der Zulassung einer solchen entgegengestanden hätte. Es wäre mithin an dem Kläger gewesen, konkret darzulegen, aus welchen Tatsachen sich eine Änderung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses ergebe. Dies sei dem Kläger jedoch insbesondere vor dem Hintergrund der zuletzt am 03.07.2024 erfolgten erneuten Zulassungsentscheidung der Europäischen Kommission nicht gelungen.
39Ebenso scheide ein Anspruch nach § 84 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 2 AMG aus. Es bestünden keine Anhaltspunkte, dass die Fach- und Gebrauchsinformationen gemessen am jeweiligen wissenschaftlichen Erkenntnisstand fehlerhaft gewesen seien. So fehle bereits substantiierter Vortrag des Klägers dazu, dass die Beklagte zu dem für die Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt des Inverkehrbringens der Charge des streitgegenständlichen Impfstoffs einen ernstzunehmenden Verdacht eines gehäuften Auftretens der klägerseitig aufgeführten Folgen nach einer Impfung gehabt habe, auf den hinzuweisen gewesen wäre. Vielmehr folge aus den wiederholten und den hierfür erforderlich gewordenen Überprüfungen, dass die Angaben inhaltlich nicht zu beanstanden gewesen seien. Auch aus dem Haftungsausschluss in den Verträgen zwischen der Beklagten und der Europäischen Kommission über die Lieferung der Impfstoffe könne nicht geschlossen werden, dass die Beklagte bei Vertragsschluss Kenntnis von einer angeblichen Gefährlichkeit und erheblichen Nebenwirkungen des Impfstoffs gehabt habe.
40Vorliegend sei es so, dass die zur Zeit der streitgegenständlichen Impfungen aktuellen Fach- und Gebrauchsinformationen Hinweise auf allergische Reaktionen bis hin zu einem Schock enthalten hätten. Auch auf die Möglichkeit bisher unbekannter Impfreaktionen sei hingewiesen worden und der Kläger habe sich dennoch bewusst für die Impfungen entschieden.
41Die Ausführungen des Klägers zur fehlerhaften Aufklärung vor der Impfung griffen ebenfalls nicht durch. Die Aufklärung obliege gemäß § 630e BGB allein den impfenden Behandlern und nicht der Beklagten als Herstellerin. U.a. die Behauptung, den Ärzten seien bewusst Informationen vorenthalten worden, sei hierbei ins Blaue hinein erfolgt.
42Die Frage, ob die in § 3 MedBVSV enthaltene Haftungsbeschränkung rechtswidrig sei, könne dahinstehen, da bereits die Voraussetzungen einer Haftung nach § 84 Abs. 1 AMG ohne wirksame Haftungsbeschränkung nicht vorlägen.
43Eine Haftung der Impfstoffhersteller für fehlerhafte Produkte nach § 1 Abs. 1 S. 1 ProdHaftG komme gemäß § 15 ProdHaftG ebenfalls nicht in Betracht. Die arzneimittelrechtliche Gefährdungshaftung verdränge in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Produkthaftung.
44Ansprüche nach dem GenTG schieden bei den bisher auf dem Markt befindlichen Impfstoffen und damit auch Comirnaty ebenfalls aus, weil unter den Begriff des Organismus (§ 2 Abs. 1 Nr. 3; Abs. 3 Nr. 1 GenTG) keine biologischen Materialien fielen, die zwar genetisches Material seien (wie mRNA), solches aber nicht übertrügen. Selbst wenn man dies anders sehen wolle, wäre wegen der Exklusion gemäß § 2 Abs. 3 GenTG, nach der das GenTG nicht für die Anwendung gentechnisch veränderter Organismen am Menschen gelte, eine Haftung nach § 32 GenTG ausgeschlossen.
45Dem Kläger stehe auch kein Anspruch gegen die Beklagte gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu. Unabhängig davon, ob die Impfung mit Comirnaty die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers verursacht habe, fehle es an der Darlegung einer Verkehrssicherungspflichtverletzung und dem notwendigen Verschulden der Beklagten.
46Auch Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 95 AMG oder §§ 223, 224, 226 StGB seien wegen des fehlenden Nachweises eines Verschuldens ausgeschlossen. Ein Vorsatz im Sinne des § 826 BGB könne aus den vorgenannten Gründen ebenfalls nicht angenommen werden.
47Der Feststellungsantrag bezüglich der Haftung für weitere Schäden sei unbegründet. Er scheitere entsprechend den vorstehenden Ausführungen bereits an einer Haftung dem Grunde nach, sodass auch nicht die Feststellung der Erstattungspflicht bezüglich künftiger Schäden verlangt werden könne.
48Schließlich stehe dem Kläger auch kein Auskunftsanspruch nach § 84a AMG zu, weil er keine ausreichenden Indiztatsachen vorgetragen habe, welche die Annahme einer Schadensverursachung durch die Schutzimpfung als hinreichend wahrscheinlich begründen würden. Dabei liege eine begründete Annahme eines Zusammenhangs zwischen Arzneimittelanwendung und eingetretener Rechtsgutsverletzung als Voraussetzung des Auskunftsanspruchs vor, wenn mehr für eine Verursachung der Rechtsgutsverletzung durch das Arzneimittel spreche als dagegen. Dies könne hier jedoch nicht angenommen werden. Im Rahmen der vorzunehmen Würdigung der Gesamtumstände bestehe vielmehr schon eine Anfangswahrscheinlichkeit dafür, dass die orthopädischen Vorerkrankungen des Klägers Ursache der geltend gemachten Beeinträchtigungen und Beschwerden seien. Zudem sei zwischen dem Zeitpunkt der Impfungen mit Comirnaty und den ersten ärztlichen Feststellungen ein zeitlicher Verzug festzustellen, der gegen die Annahme eines unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs zwischen den Impfungen und den behaupteten Beschwerden spreche. Auch die übrigen Gesamtumstände ließen einen Schluss auf eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dahingehend, dass die Impfungen zu den vorgetragenen Beschwerden geführt hätten, nicht zu. Da die vorgebrachten streitigen Indiztatsachen, auch soweit sie als wahr zugrunde gelegt würden, jedenfalls keine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der Impfung als Ursache der Beschwerden begründen könnten, sei dem für den Gesundheitsverlauf des Klägers nach der Impfung angebotenen Zeugenbeweis nicht mehr nachzugehen. Auch könne offenbleiben, ob die begehrte Auskunft für die Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG bestehe, überhaupt erforderlich sei.
49Wegen des Tenors und der Einzelheiten der Begründung wird auf das angefochtene Urteil (Bl. 12565 ff. d.GA-I) Bezug genommen.
50Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er sein erstinstanzliches Begehren - unter Abänderung des Auskunftsantrags - weiterverfolgt.
51Er rügt, das Landgericht habe die Vertretung der Beklagten durch die Vertreter der D. & F. O. zugelassen, obwohl diese nicht postulationsfähig gewesen seien. Zusätzlich habe es an einer wirksamen Prozessvollmacht für die Beklagte gefehlt. Der Anwaltsvertrag zwischen der Beklagten und der D. & F. O. sei zudem gemäß § 134 BGB nichtig, weil er gegen gesetzliche Verbote verstoße.
52Weiter wiederholt und vertieft er - in weiten Teilen auch wortgleich - sein erstinstanzliches Vorbringen zur Begründung der Berufung.
53Dabei trägt er zunächst vertieft zu den behaupteten Impfschäden und deren zeitlichen Auftreten sowie im Weiteren im Wesentlichen zu angeblich toxischen Wirkmechanismen des Impfstoffs und Unzulänglichkeiten des Herstellungsprozesses vor. Der Wirkstoff sei von Anfang an untauglich gewesen; das (ungünstige) Nutzen-Risiko-Verhältnis sei sogar chargenabhängig gewesen. Die Beklagte habe bewusst falsche Angaben zur Wirksamkeit des Impfstoffs gemacht und hafte daher auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 8 Abs. 1 Nr. 2, 95 Abs. 1 Nr. 3a, 96 Nr. 3 AMG. Zudem habe die Beklagte den Impfstoff trotz erheblicher Bedenken in Verkehr gebracht und hafte deshalb nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 5, 95 Abs. 1 Nr. 1 AMG; schließlich hafte sie auch nach § 826 BGB. Im Übrigen müsse § 84 AMG aus verfassungsrechtlichen Gründen teleologisch so reduziert werden, dass sich der pharmazeutische Hersteller nicht auf das günstige Nutzen-Kosten-Verhältnis berufen könne, soweit es - wie hier - um die Anwendung des Arzneimittels bei Gesunden gehe.
54In rechtlicher Hinsicht sei das Landgericht unzutreffend von einer Tatbestandswirkung der Zulassungsentscheidungen ausgegangen. Auch habe das Landgericht die Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 AMG - mithin die Haftung wegen einer unzutreffenden Fach- und Gebrauchsinformation - nicht ordnungsgemäß geprüft. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass die vom Kläger gerügten Risiken (Gentherapie-Wirkweise, DNA-Verunreinigungen, Lipid-Nanopartikel-Toxizität, Spike-Persistenz) zum Zeitpunkt der Impfungen entweder bereits wissenschaftlich bekannt oder Gegenstand ernsthafter Diskussion gewesen seien und daher nach der dargestellten höchstrichterlichen und europäischen Rechtsprechung hätten offengelegt werden müssen. Die vom Kläger angebotenen Beweise, etwa in Form eines medizinischen Sachverständigengutachtens oder der Vernehmung sachverständiger Zeugen, habe das Landgericht nicht erhoben.
55Für die Kausalität streite die Vermutung gemäß § 84 Abs. 2 Satz 1 AMG, zu welcher er - der Kläger - schlüssig vorgetragen und Beweis durch Einholung von medizinischen Sachverständigengutachten angetreten habe.
56Zu berücksichtigen sei auch, dass der Kläger weitere Ausführungen zur Kausalitätsbestimmung für gesundheitliche Schäden hätte machen können, wenn die Beklagte zur Beantwortung der Fragen im Rahmen des Auskunftsantrags bereit gewesen wäre. Der Kläger habe einen umfassenden Auskunftsanspruch nach § 84a AMG geltend gemacht, gestützt auf einen umfangreichen Katalog von Fragen zu Produktionsmängeln, DNA-Verunreinigungen, Spike-Persistenz, Toxizität der Lipide u.v.m. Das Landgericht habe jedoch den Auskunftsantrag pauschal abgelehnt, ohne sich mit den einzelnen Fragen auseinanderzusetzen, obwohl die Fragen im Einzelnen auf den konkreten Schadensfall bezogen und medizinisch plausibel begründet seien
57Der Kläger rügt „das unfaire Verfahren in Form der Verletzung der Waffengleichheit auf allen Ebenen“. Hierzu wiederholt er seinen erstinstanzlichen Vortrag zu der seiner Meinung nach gebotenen - erfolgsunabhängigen - Kostentragungspflicht der Beklagten im vorliegenden Verfahren.
58Den zunächst mit der Berufungsbegründung vom 14.07.2025 als Nichtigkeitsklage i.S.v. § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO deklarierten Antrag zu Ziff. 1 hat der Kläger im Termin vom 21.04.2026 zurückgenommen. Zugleich hat er klargestellt, dass sich der zuletzt mit Schriftsatz vom 10.04.2026 formulierte Auskunftsantrag auf den Impfstoff Comirnaty bezieht.
59Weiterhin beantragt der Kläger die Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sowie das Bundesverfassungsgericht.
60In der Hauptsache beantragt der Kläger zuletzt,
61unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Arnsberg, Az: I-1 O 232/23 verkündet am 17.03.2025,
62die Beklagte zu verurteilen, der Klagepartei Auskunft zu erteilen über die ihr im Zeitraum vom 21.12.2020 bis zur letzten mündlichen Verhandlung der Berufungsinstanz bekannten Wirkungen, Nebenwirkungen und Wechselwirkungen sowie ihr bekannt gewordene Verdachtsfälle von Nebenwirkungen und Wechselwirkungen und sämtliche weiteren Erkenntnisse, die für die Bewertung der Vertretbarkeit schädlicher Wirkungen des Impfstoffs Comirnaty von Bedeutung sein können, insbesondere:
64Auskunft über Art und Schwere der Toxizität der verwendeten Lipidnanopartikel ALC-0159 und ALC-0315 für den Menschen sowie über deren immunologische Auswirkungen auf den menschlichen Organismus.
Auskunft über den pharmazeutischen Reinheitsgrad von ALC-0159 und ALC-0315 und darüber, wie diese bestimmt werden und welche Auswirkungen ein abweichender Reinheitsgrad auf die vorstehenden gesundheitlichen Schäden hat.
Auskunft darüber, welcher Lieferant für die Lieferung der hier streitgegenständlichen Impf-Charge zuständig war und welche Technologie dieser für die Herstellung nutzte.
Auskunft über die Funktion der im Spike-Protein „Wuhan 1“ verbauten Furin-Schnittstelle zur Trennung des S1-Proteins vom S2-Protein und zu den gesundheitlichen Folgen, bezogen auf die streitgegenständlichen Gesundheitsschäden der Klagepartei.
Auskunft über den verwendeten P2-Lock und die Auswirkung auf den S1-Teil des Spike-Proteins, bezogen auf ein Lösen des S1-Teils und ein Andocken an den menschlichen ACE2-Rezeptor.
Auskunft darüber, ob es Biarcore-Messungen (Oberflächenplasmonenresonanz-Spektroskopie) gibt die belegen, dass das Spike-Protein nicht an den ACE2-Rezeptor andockt.
Auskunft zu erteilen, welche Cluster von HIV-Sequenzen und GP-120 im Spike-Protein verbaut sind und welche Auswirkungen dies auf das Immunsystem der Klagepartei sowie die weiteren gesundheitlichen Schäden hat.
Auskunft über die Neuropilin-Schnittstelle im Spike-Protein und darüber, ob das Spike-Protein auch auf Nervenzellen und Gehirnzellen exponiert sowie über die Folgen einer solchen Exposition auf die Nervenzellen, bezogen auf die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei.
Auskunft über alle von der Beklagten im Rahmen der Pharmakovigilanz erfassten gesundheitlichen Schäden am Menschen, soweit diese mit den konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei übereinstimmen, sowie Vorlage der entsprechenden Auswertungen.
Auskunft dazu wie die Beklagte sicherstellte, dass das Spike-Protein im Impfstoff von der Zellwand gehalten werden konnte (Membrananker) und nicht stattdessen frei im Körper verfügbar wurde, sowie Auskunft darüber, ob ein freies, im Blut verfügbares Spike-Protein die konkreten gesundheitlichen Schäden der Klagepartei hätte bewirken können.
Auskunft über die Auswertungen und Feststellungen der Beklagten auf den ACE-Rezeptor menschlicher Zellen und der Blockade des Renin-Angiotensin-Aldosteron-System am menschlichen Organismus, bezogen auf die gesundheitlichen Schäden der Klagepartei.
Auskunft über die festgestellte Genotoxizität beim Menschen durch den Impfstoff „Comirnaty“.
Auskunft über Unterschiede zwischen der Faltung des Proteins zwischen BNT162b2.8 und BNT162b2.9 und welche der beiden Varianten die Klagepartei verimpft bekommen hat.
Auskunft über eigene Feststellungen der Beklagten zur Feststellung von Prof. Murakami von der Tokio University of Science zur Verwendung von Plasmid-DNA in dem Impfstoff „Comirnaty“, insbesondere zum SV40-Promotor/Enhencer, bezogen auf die streitgegenständlichen Schäden. Ergänzend: Seit wann wird der SV40-Promotor/Enhencer von der Beklagten genutzt? Welche Funktion übt die Plasmid-DNA nach der Vorstellung der Beklagten in dem Vakzin aus und welche gesundheitlichen Schäden stellte die Beklagte in „Process 2“ in ihrer Versuchsgruppe fest?
Auskunft über die von der Beklagten unternommenen Maßnahmen gegen negative Auswirkungen des Vakzins in Bezug auf die Fruchtbarkeit von geimpften Personen im Hinblick auf die Feststellungen im Abschlussgutachten zur Präklinik vom 21.01.2021.
Auskunft über den Inhalt des Zwischenberichts C4591022 zu Fehl- und Totgeburten (Pflichtbestandteil des EPAR-Riskmanagement der EMA) zur Eruierung des Nutzen-Risiko-Verhältnisses.
Auskunft zu den Maßnahmen die die Beklagte unternahm, nachdem sie gemäß folgender Gutachten (peer-reviewed) feststellte, dass ihr Vakzin „Comirnaty“ die Blockade/Zerstörung des P53-Protein an menschlichen Körperzellen die Krebszellenerkennung verhindert:
- Zeitliche metabolische Reaktion auf mRNA-Impfungen bei Onkologiepatienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34463888/
83- Koordinierung und Optimierung von FDG-PET/CT und Impfung; Erfahrungen aus der Anfangsphase der Massenimpfung, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34029956/
84- Lymphadenopathie nach Impfung: Bericht über zytologische Befunde aus einer Feinnadelaspirationsbiopsie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34432391/
85- Axilläre Lymphadenopathie nach Impfung bei einer Frau mit Brustkrebs, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34940788/
86- Feinnadelaspiration bei einer impfassoziierten Lymphadenopathie, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/34286849/
87- Hypermetabolische Lymphadenopathie nach Pfizer-Impfung, Inzidenz bewertet durch FDG PET-CT und Bedeutung für die Interpretation der Studie, eine Überprüfung von 728 geimpften Patienten, Quelle: https://pubmed.ncbi.nlm.nih.gov/33774684/
88Auskunft über etwaige Feststellungen zu Oncomiren - d.h. mit Krebs assoziierte miRNA - in dem streitgegenständlichen Impfstoff „Comirnaty“ und welche Feststellungen der Beklagten zu den gesundheitlichen Schäden der Beklagten vorliegen.
Auskunft über alle Feststellungen und Rohdaten der Beklagten, nach denen Frauen ein dreifach höheres Risiko besitzen, gesundheitliche Schäden infolge der Impfung mit „Comirnaty“ zu erleiden (PSUR #1) sowie Auskunft über die Erhöhung des Risikos bei Frauen, bezogen auf die gesundheitlichen Schäden der Klagepartei.
Auskunft darüber zu erteilen, ob sich Herr X. Z. und sämtliche Mitarbeiter der Beklagten selbst mit „Comirnaty“ haben impfen lassen und falls bejahend, welche Abweichung im Inhalt und in der Produktionsart bei den sog. Mitarbeiterchargen und den Sonderchargen bestand, die u.a. für das Personal der Bundesregierung vorgehalten wurden. Gibt es in der Erfassung gesundheitlicher Schäden Unterschiede zwischen den Mitarbeiterchargen und jenen Chargen, die für die übrige Bevölkerung produziert wurden?
Auskunft über das Patent US 2015/0086612 A1 und die dortige Feststellung „Bei der Immuntherapie auf RNA-Basis kann die Teerbildung in Lunge oder Leber nachteilig sein, da das Risiko einer Immunreaktion bei diesen Organen besteht. (engl.: For RNA based immunotherapy, lung or liver tar geting can be detrimental, because of the risk of an immune response against these organs.)“ zu erteilen, inwieweit Folgeschäden für die Klagepartei zu erwarten sind. Ergänzend: Welche Änderungen in der Kenntnis liegen der Beklagten vor, die diese Einschätzung zum streitgegenständlichen Vakzin widerlegen?
Auskunft über die Gesundheit der Klagepartei zu erteilen, wenn die Kombination von Salzen mit Nanolipiden vorgesehen ist (Patent US 10,485,884 B2)? Welche Erkenntnisse über das Ausflocken von Spike-Proteinen liegen der Beklagten vor und welche gesundheitlichen Schäden ließen sich dazu verzeichnen?
Auskunft der Beklagten über das Spike-Protein „Wuhan 1“ und die proteinbiochemischen Grundlagen wie:
- Thermostabilität
97- PH-Sensitivität
98Verhält sich bspw. ein im Fuß der Klagepartei auf 7 Grad heruntergekühltes Spike-Protein anders als bei 36,6 Grad (Kältedenaturierung)?
99Auskunft über Art und Häufigkeit fehlgefalteter Proteine und die Prüfung, ob Einschlusskörperchen in den Zellen festgestellten wurden. Falls bejahend, mit welchen gesundheitlichen Folgen?
Auskunft über den Einbau von N1-Methylpseudouridin in der rRNA der Ribosomen der Mitochondrien und denen der Zelle, zellulärer mRNA und tRNA zu erteilen. Falls der Einbau bejaht wird: Welche gesundheitlichen Schäden wurden bisher dazu festgestellt?
Auskunft über die Feststellungen der Quantifizierung zu erteilen, d.h. wieviel Spike-Protein durch einen Menschen mengenmäßig nach der Verabreichung von „Comirnaty“ tatsächlich produziert wird. Um welchen Faktor erhöht dabei das N1-Methylpseudouridin die Produktion der Spike-Proteine im gesamten Körper?
Für den Fall der Bejahung der vorausgegangenen Frage mag die Beklagte dazu Auskunft erteilen wie sie sicherstellte, dass die Spike-Proteine bei zu hoher Konzentration nicht thermodynamisch instabil werden (life on the edge of solubility).
Auskunft über konkrete biologische/chemische/und oder physikalische Eigenschaften ihres Produktes zu erteilen, die nach Ansicht der Beklagten zu einem feststellbaren Nutzen führen sollen.
Auskunft über den Verbleibt des N1-Methylpseudouridin als Nukleotid im Körper der Klagepartei zu erteilen, nachdem die modRNA in die menschliche Zelle transfiziert wurde, sowie darüber, ob das N1-Methylpseudouridin in der ribosomalen RNA der Mitochondrien verbaut.
Auskunft über den Herstellungsprozess „Process 2“ zu erteilen und welche konkreten DNA-Verunreinigungen die Beklagte vor der Chargenfreigabe bei den hier streitgegenständlichen Chargen feststellte (Messprotokolle und Sequenzierung für die streitgegenständliche(n) Charge(n)).
Auskunft über die Menge der festgestellten Verunreinigung in Nanogramm an DNA (alle DNA-Schnipsel) zu erteilen, die sich in den streitgegenständlichen Chargen der Klagepartei befanden.
Auskunft über das gesamte Konformitätsverfahren zum Produktionsprozess „Process 2“ zu erteilen und darüber, inwieweit das Produkt und die Qualität des Produkts verändert wurde.
Auskunft über die üblichen Beschreibungen „Integrität, Reinheit und produzierte Wirkstoffmenge“ zu den streitgegenständlichen Chargen zu geben, da „Comirnaty“ im Arzneimittelhandbuch nicht als Arzneimittel aufgenommen wurde und diese Daten daher nicht einsehbar sind.
Auskunft über die Gefahrguteinstufung der Lipide ALC-0315 und ALC-0159 mit der Gefahrenklasse 3 - „gefährlich“ sowie über das Gesamtprodukt „Comirnaty“ mit OEB 5 - „sehr hohes toxisches Potential ab 1 Mikrogramm“ zu erteilen.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klagepartei die vorstehenden Auskünfte im Wege der Erfüllung des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG schriftlich zu Händen ihrer hiesigen Prozessbevollmächtigten zu beantworten und die Vollständigkeit und Richtigkeit dieser Auskunftserteilung an Eides statt zu versichern. Die entsprechende Auskunft ist von dem vertretungsberechtigten Organ der Beklagten zu erteilen.
1131a. festzustellen, dass wegen des seit dem 08.08.2023 eingetretenen Verzugs über die Erteilung der Auskunft gem. § 84a AMG, die gesetzlichen Sanktionen für die Nichterfüllung der sekundären Darlegungsobliegenheit gemäß § 138 Abs. 2 und 3 ZPO sowie weitere Beweiserleichterungen greifen;
114die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei ein in das Ermessen des Gerichts gestelltes Schmerzensgeld, mindestens jedoch 150.000,00 €, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.08.2023 zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klagepartei sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, resultierend aus der Impfung vom 19.07.2021, Comirnaty, FF0900, sowie der Impfung vom 23.03.2022, Comirnaty, FP1972, zu ersetzen, die der Klagepartei bereits entstanden bzw. künftig aus der Schädigungshandlung resultieren werden und derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind;
die Beklagte zu verurteilen, an die Klagepartei die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 3.020,34 € nebst Zinsen in Höhe fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.08.2023 zu zahlen.
Hilfsweise,
119das Urteil aufzuheben und an das Landgericht Arnsberg zurückzuverweisen.
120Die Beklagte beantragt,
121die Berufung zurückzuweisen.
122Die Beklagte verteidigt das ihr günstige angefochtene Urteil.
123Die Kanzlei Rechtsanwälte D. & F. O. sei postulationsfähig und zu jeder Zeit ordnungsgemäß bevollmächtigt gewesen.
124Sämtliche geltend gemachten Ansprüche scheiterten bereits daran, dass ein Kausalzusammenhang zwischen der Verabreichung des Impfstoffs Comirnaty und den geltend gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht dargelegt worden sei.
125Die geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Klägers seien auch weiterhin teilweise weder belegt noch habe der Kläger einen (plausiblen) Kausalzusammenhang zwischen den geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der streitgegenständlichen Verabreichung des Impfstoffs hergestellt. Das Landgericht habe zutreffend festgestellt, dass der Kläger seiner Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen sei. Eine Beweislastumkehr sei nicht geboten. Richtigerweise habe das Landgericht auch keine Behandlungsunterlagen beigezogen. Die Darstellung des Sachverhalts sei Sache des Klägers und könne nicht auf diese Weise auf das Gericht übertragen werden. Im Arzneimittelhaftungsverfahren gelte - anders als im Arzthaftungsverfahren - nicht der Amtsermittlungsgrundsatz.
126Im Übrigen sei das erstmals in der Berufungsbegründung erfolgte Angebot der den Kläger wohl behandelnden Ärzte als (sachverständige) Zeugen verspätet.
127In Bezug auf das positive Nutzen-Risiko-Verhältnis von Comirnaty habe das Landgericht zutreffend festgestellt, dass für ein solches der Umstand spreche, dass dem Impfstoff nach bedingter Zulassung im Jahr 2020 im Dezember 2022 von der Europäischen Kommission eine Standardzulassung erteilt worden sei.
128Das Landgericht habe auch zutreffend festgestellt, dass es dem Kläger nicht gelungen sei darzulegen, dass die Fach- und Gebrauchsinformationen unzutreffend gewesen seien. Der Kläger trage weiterhin nichts dazu vor, inwieweit er oder der injizierende Arzt die Fach- und Gebrauchsinformationen vor der Verabreichung des Impfstoffs überhaupt berücksichtigt hätten.
129Der geltend gemachte Auskunftsanspruch nach § 84a AMG scheitere bereits daran, dass der Kläger die erforderlichen medizinischen Unterlagen nicht vorgelegt habe. Ein plausibler Zusammenhang zwischen den geschilderten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und der Verabreichung des Impfstoffs bestehe nicht. Der Anspruch sei zudem mangels Erforderlichkeit ausgeschlossen, weil er die klägerische beweisrechtliche Stellung nicht stärken könne. Eine Auskunft nach § 84a AMG würde insbesondere die Alternativursachen wie die orthopädischen Vorerkrankungen des Klägers und die zuvor erlittene Covid-19 Infektion nicht entfallen lassen. Zudem komme ein Anspruch nach § 84 AMG aufgrund dessen allgemeiner Haftungsvoraussetzungen unter keinem Gesichtspunkt in Betracht. Der Auskunftsanspruch decke auch nicht die klägerseits gestellten Fragen.
130Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.03.2026 (Az. VI ZR 335/24). Dieses stelle eine stark einzelfallbezogene Entscheidung dar, die bezüglich streitentscheidender Details nicht ohne Weiteres auf den hiesigen Fall übertragbar sei. Der hiesige Fall weiche in tatsächlicher Hinsicht und auch im Übrigen grundsätzlich von dem Fall des Bundesgerichtshofs ab.
131Die erhobene Verfahrensrüge wegen einer vermeintlichen „Verletzung der Waffengleichheit“ gehe ebenfalls fehl. Der Kläger führe mit keinem Wort dazu aus, an welcher Stelle er gegenüber der Beklagten eine geringere Chance bei der Durchsetzung ihrer subjektiven Rechte gehabt hätte.
132Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes in dieser Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
133II.
134Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache - jedenfalls vorläufigen - Erfolg, weil das angefochtene Urteil entsprechend seinem Hilfsantrag mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen war.
1351.
136Dabei ist vorab festzustellen, dass die Beklagte - unabhängig von einer etwaigen Heilung durch Genehmigung - auch vor dem in zweiter Instanz erfolgten Anwaltswechsels ordnungsgemäß vertreten war.
137Die Beklagte hat mit der Berufungserwiderung die Zulassung der D. & F. O. als ausländische Berufsausübungsgesellschaft mit Sitz in G. (USA) und mit Zweigniederlassung in H. nach §§ 207a Abs. 1 Nr. 5, 59f BRAO (Bl. 978 d.GA-II) vorgelegt. Überdies gilt generell, dass die Anwälte die Erklärungen grundsätzlich nicht nur im Namen ihrer Gesellschaft, sondern auch in eigenem Namen eingelegt haben (vgl. BGH, Beschluss vom 22.04.2009 - IV ZB 34/08, BeckRS 2009, 12123 Rn. 9; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2025 - 1 U 89/24, BeckRS 2025, 33584 Rn. 32-34; OLG Celle, Urteil vom 20.11.2025 - 5 U 346/24, BeckRS 2025, 33600 Rn. 87). Fener hat die Beklagte eine auf den 16.05.2025 datierte, auf die D. & F. O., insbesondere Dr. I. J., Dr. Q. R., S. U., V. W. und Y M. Ö. lautende, elektronische Vollmacht eingereicht, an deren Wirksamkeit keine Zweifel bestehen und die auch von dem Kläger nicht angegriffen worden ist.
138Soweit die Klägervertreter eine - beklagtenseits in Abrede gestellte - Interessenkollision (§ 43a Abs. 4 BRAO) sehen, ließe dies selbst bei ihrem Vorliegen die Wirksamkeit der Prozessvollmacht unberührt (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2009 - IX ZR 60/08, BeckRS 2009, 13723 Rn. 8; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.10.2025 - 1 U 89/24, BeckRS 2025, 33584 Rn. 34).
1392.
140Das angefochtene Urteil war auf den Hilfsantrag aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen.
141Nach § 538 Abs. 1 ZPO hat das Berufungsgericht zwar grundsätzlich die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden. Hiervon abweichend kann es jedoch gemäß § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Sache an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückverweisen, wenn das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist. In diesem Fall kommt eine Zurückverweisung in Betracht, wenn das erstinstanzliche Verfahren an einem so wesentlichen Mangel leidet, dass es keine Grundlage für eine Instanz beendende Entscheidung sein kann. Ob ein solcher Mangel vorliegt, ist allein aufgrund des materiell-rechtlichen Standpunkts des Erstgerichts zu beurteilen, auch wenn das Berufungsgericht ihn nicht teilt (vgl. BGH, Urteil vom 14.05.2013 - VI ZR 325/11, NJW 2013, 2601 Rn. 7; Urteil vom 13.07.2010 - VI ZR 254/09, NJOZ 2011, 720 Rn. 8; Urteil vom 10.12.1996 - VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447; OLG Hamm, Urteil vom 26.03.2019 - 26 U 151/18, BeckRS 2019, 7644 Rn. 15).
142Ein derartiger Mangel kann insbesondere in der Nichtberücksichtigung tatsächlichen und rechtlichen Vorbringens liegen, weil darin eine Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt. Das ist etwa der Fall, wenn das Eingangsgericht den Kern des Parteivorbringens verkannt und daher eine entscheidungserhebliche Frage verfehlt oder wenn es einen wesentlichen Teil des Klagevortrags übergangen hat (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 538 Rn. 44). Darunter fallen auch Verstöße gegen die richterliche Aufklärungspflicht und mangelnde Beweiserhebungen, letztere etwa in Gestalt der nicht erschöpfenden Beurteilung des Streitstoffes mit Vernachlässigung der Aufklärung durch sachverständige Begutachtung (vgl. Heßler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 538 ZPO, Rn. 20, 25, 28).
143Derartige Verfahrensfehler liegen dem angefochtenen Urteil zugrunde.
144a)
145Dabei ist das Landgericht jedoch zutreffend davon ausgegangen, dass die Vorschriften des AMG anwendbar sind.
146Bei Comirnaty handelt es sich um einen zugelassenen Impfstoff i. S. d. § 4 Abs. 4 AMG. Auch zum Zeitpunkt der Impfung des Klägers bestand - unstreitig - eine (bedingte) Zulassung als Impfstoff. Nach § 4 Abs. 4 AMG sind Impfstoffe Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 AMG, die Antigene oder rekombinante Nukleinsäuren enthalten und die dazu bestimmt sind, beim Menschen zur Erzeugung von spezifischen Abwehr- und Schutzstoffen angewendet zu werden und, soweit sie rekombinante Nukleinsäuren enthalten, ausschließlich zur Vorbeugung oder Behandlung von Infektionskrankheiten bestimmt sind. Das streitgegenständliche Präparat der Beklagten erfüllt gerade diese Eigenschaft, indem es zu einer Erzeugung von Abwehrstoffen im menschlichen Organismus führt und entsprechend ausschließlich der Vorbeugung der Infektionskrankheit Covid-19 dient. Es ist daher nicht als Gentherapeutikum anzusehen, vgl. § 4 Abs. 9 AMG (vgl. BVerwG Beschluss vom 07.07.2022 - 1 WB 2.22, COVuR 2023, 16 Rn. 218 f.; OLG Dresden, Urteil vom 21.10.2025 - 4 U 1224/24, BeckRS 2025, 29741 Rn. 12, 13; OLG München, Hinweisbeschluss vom 21.08.2025 - 1 U 3881/24, BeckRS 2025, 21533 Rn. 7 ff.; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 29.04.2025 - 23 W 25/24, BeckRS 2025, 8741 Rn. 21, 22 und Urteil vom 19.02.2025 - 23 U 13/24, BeckRS 2025, 2209 Rn. 120 ff.).
147Die Zulassungspflicht folgt aus §§ 21 Abs. 1, 2 Abs. 1, 4 Abs. 4 AMG.
148Der Impfstoff ist überdies innerhalb des Geltungsbereichs des AMG, nämlich in Deutschland, an den Kläger als Verbraucher abgegeben - verimpft - worden. Das steht außer Streit.
149Auch ist die Beklagte passivlegitimiert. Sie ist unstreitig Zulassungsinhaberin für den streitgegenständlichen Impfstoff und damit pharmazeutische Unternehmerin im Sinne des § 4 Abs. 18 S. 1 AMG.
150b)
151Indem das Landgericht jedoch einen Auskunftsanspruchs des Klägers aus § 84a AMG mit der Begründung verneint hat, der Kläger habe schon keine Indiztatsachen i.S.d. § 84a AMG hinreichend dargelegt, hat es die Darlegungsanforderungen überspannt und ist wesentlichem Parteivortrag nebst Beweisantritten nicht nachgegangen. Darin liegt eine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör.
152Gemäß § 84a Abs. 1 S. 1 AMG kann der Geschädigte von dem pharmazeutischen Unternehmer Auskunft verlangen, wenn Tatsachen vorliegen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat, es sei denn, dies ist zur Feststellung, ob ein Anspruch auf Schadensersatz nach § 84 AMG besteht, nicht erforderlich. Wer nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG Auskunft begehrt, muss daher Tatsachen darlegen und gegebenenfalls beweisen, die die Annahme begründen, dass ein Arzneimittel den Schaden verursacht hat. Diese Tatsachen müssen die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden plausibel erscheinen lassen. Plausibilität setzt indes nicht voraus, dass die Ursächlichkeit überwiegend wahrscheinlich ist; plausibel kann eine auf Tatsachen gestützte Kausalitätsbehauptung vielmehr auch dann sein, wenn mehr gegen als für das Arzneimittel als Schadensursache spricht. Die vom Anspruchsteller vorgetragenen und erforderlichenfalls zu beweisenden Tatsachen müssen nach dem Wortlaut des Gesetzes „die Annahme begründen“, dass durch die Anwendung des Arzneimittels die aufgetretene Gesundheitsbeeinträchtigung verursacht worden ist. Das Gericht hat zu prüfen, ob die vorgetragenen Tatsachen den Schluss auf eine Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem vom auf Auskunft in Anspruch genommenen Unternehmer in Verkehr gebrachten Arzneimittel und dem individuellen Schaden des Auskunft ersuchenden Anwenders ergeben. Dazu müssen in einem ersten Schritt Tatsachen dargelegt und gegebenenfalls bewiesen werden, die eine solche Annahme begründen können. Diese Tatsachen müssen sodann in einem zweiten Schritt die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den Schaden des Anwenders plausibel erscheinen lassen. Das Erfordernis, dass die (Mit-)Verursachung des Schadens durch das Arzneimittel plausibel sein muss, stellt einerseits geringere Anforderungen an das Maß der Überzeugung des Tatrichters als der Vollbeweis, geht aber andererseits über einen bloßen unbestimmten Verdacht hinaus (vgl. zum Ganzen: BGH Urteil vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24, GRUR-RS 2026, 3617 Rn. 18; anschließend: OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2026 - 4 U 46/25, BeckRS 2026, 5267 Rn. 22).
153Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger jedoch einen Auskunftsanspruch aus § 84a Abs. 1 S. 1 AMG schlüssig dargelegt, was eine Beweiserhebung zu den insoweit maßgeblichen Tatsachen erforderlich macht. Er hat dabei gerade auch ausreichend Tatsachen dargetan, die die Annahme begründen, dass Comirnaty als konkret angewendetes Arzneimittel den Schaden verursacht hat.
154aa)
155Seiner Vortragslast hat der Kläger hier dadurch genügt, indem er nicht nur seine gesundheitlichen Beschwerden wie insbesondere eine tiefe Beinvenenthrombose, Schwindelgefühl, hoher Puls, Nervenzucken, Taubheitsgefühle in Gesicht und Füßen, schnellen Erschöpfungszustand, Gangunsicherheit, Muskeln und Nervenschmerzen und Immundefizit behauptet und insoweit zu den zeitlichen Abläufen vorgetragen hat, sondern auch ausdrücklich die Behauptung aufgestellt hat, es handele sich sämtlich um Folgen der in Rede stehenden Impfungen. Vor den Impfungen habe er an keiner dieser Beschwerden gelitten, er sei vielmehr gesund und „fit“ gewesen.
156Zudem hat er ausdrücklich behauptet, der Impfstoff sei (abstrakt) geeignet, die von ihm behaupteten gesundheitlichen Beeinträchtigungen hervorzurufen, und dies unter Beweis gestellt durch den Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens.
157bb)
158Eine Beweiserhebung zu den behaupteten Indiztatsachen durfte nach den dargelegten Grundsätzen nicht mit der im angefochtenen Urteil gegebenen Begründung abgelehnt werden, dass sich daraus keine überwiegende Wahrscheinlichkeit hinsichtlich der in Rede stehenden Impfungen als Beschwerdeursache ergebe. Hierbei handelt es sich - wie bereits dargelegt - nicht um den zutreffenden Maßstab.
159Überdies lassen die weiteren Ausführungen des Landgerichts, wonach orthopädische Vorerkrankungen des Klägers als Alternativursache für die „geltend gemachten Beeinträchtigungen und Beschwerden“ in Betracht kämen, schon nicht erkennen, für welche der behaupteten Beschwerden dies gelten soll. Entsprechendes gilt hinsichtlich der unstreitig im April/Mai 2021 erlittenen Covid-19-Infektion. Darüber hinaus wird sich dies mangels eigener Sachkunde des Gerichts ohne sachverständige Beratung nicht beantworten lassen. Dementsprechend wird auch nicht deutlich, woher das Landgericht seine Erkenntnisse zu dem vermeintlichen „zeitlichen Verzug“ sowohl in Bezug auf die „ersten wiedergegebenen Beschwerden“ (Schwindelanfall und Beinvenenthrombose im November 2021) als auch die behauptete Autoimmunerkrankung nimmt. Vielmehr stellt es sich nach dem als unstreitig festgestellten Tatbestand so dar, dass bei dem Kläger nach dem von ihm vorgelegten Arztbrief vom 22.11.2021 (Bl. 175 f. d.GA-I) vier Monate nach der ersten Impfung eine tiefe Beinvenenthrombose diagnostiziert wurde. Weshalb dies kein zeitlicher Zusammenhang mehr sein sollte, zumal bei schon zwei Wochen zuvor beklagtem Schwindel, ist - ohne sachverständige Beratung - nicht zu beantworten. Dies gilt umso mehr, als nach den Ausführungen des Landgerichts eine noch weiter zurückliegende - nämlich im April/Mai 2021 - erfolgte Covid-19-Infektion als zumindest gleichwertige alternative Ursache in Betracht kommen soll.
160Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die vorgelegten Krankenunterlagen - soweit diese lesbar sind - jedenfalls keine andere Ursache für die beklagten Beschwerden der Kopfschmerzen mit Schwindel benennen. In dem Arztbrief des Klinikums T. vom 22.11.2021 (Bl. 175 f. d.GA-I) wird lediglich die Vermutung geäußert, dass der Schwindel am ehesten kardiovaskulärerer Genese sei. In dem Arztbrief des Klinikums T. vom 07.07.2022 (Bl. 167 f. d.GA-) wird als Diagnose ein „Chronisches Kopfschmerzsyndrom DD idiopathischer Gesichtsschmerz“ benannt und zusammenfassend weiter ausgeführt, dass die Ätiologie der zur Aufnahme führenden Schmerzsymptomatik weiterhin unklar bleibt.
161Weiter können für ein für den Kläger positives Ergebnis der Plausibilitätsprüfung auch die Angaben des Klägers zu dessen Beschwerden und dem zeitlichen Verlauf im Rahmen von dessen persönlicher Anhörung vor dem Landgericht sprechen, mit denen sich das Landgericht indes ebenso wenig auseinandergesetzt hat wie mit einer möglichen Mitursächlichkeit, die indes für einen Anspruch nach § 84 Abs. 1 S. 1 AMG ausreichend wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2010 - VI ZR 64/09, NJW-RR 2010, 1331 Rn. 12; BeckOGK/Franzki, 1.1.2026, AMG § 84 Rn. 60).
162Soweit die Beklagte den Umstand, dass der in Rede stehende Impfstoff abstrakt-generell geeignet ist (vgl. zur Indiztatsache: BGH, Urteil vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24, GRUR-RS 2026, 3617 Rn. 30), Thrombosen herbeizuführen, erstinstanzlich nicht bestritten hat und ihrem mit dem Schriftsatz vom 13.04.2026 im Berufungsverfahren erfolgten ausdrücklichen Bestreiten § 531 Abs. 2 ZPO entgegenstehen können, führt die Zurückverweisung zur Wiedereröffnung des Verfahrens in erster Instanz, in der das vorgenannte Bestreiten in den üblichen Grenzen der §§ 295, 296 ZPO zu berücksichtigen ist (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 538 Rn. 87).
163cc)
164Soweit die Beklagte darüber hinaus auf eine vermeintlich „gesteigerte Darlegungslast“ verweist und meint, im Rahmen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG bedürfe es grundsätzlich für eine der Plausibilitätsprüfung zugängliche Darstellung von Indizien zur Ursache-Wirkung-Beziehung zwischen dem Impfstoff und den geltend gemachten Gesundheitsschäden der Vorlage von medizinischen Unterlagen zum Gesundheitszustand des Anspruchstellers vor und nach den Impfungen (so auch unter Hinweis auf § 138 ZPO: OLG Brandenburg, Urteil vom 25.03.2026 - 4 U 41/25, BeckRS 2026, 5247 Rn. 21 ff.; Urteil vom 25.03.2026 - 4 U 46/25, BeckRS 2026, 5267 Rn. 23 ff.; Urteil vom 25.03.2026 - 4 U 20/25, BeckRS 2026, 5250 Rn. 22 ff.; ebenfalls zu einer „erweiterten Darlegungslast“: OLG Dresden, Urteil vom 21.10.2025 - 4 U 1224/24, PharmR 2026, 47; Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84a Rn. 15; BeckOGK/Franzki, 1.1.2026, AMG § 84a Rn. 11), verfängt dies nicht.
165Weder kann von dem Kläger als medizinischem Laien, der in seinen Beschwerden die Folgen der ihm unstreitig injizierten Impfungen vermutet, auf der Darlegungsebene eine weitere Substantiierung noch die Vorlage von Behandlungsunterlagen erwartet werden.
166Eine solche gesteigerte Darlegungslast lässt sich insbesondere nicht mit dem Verweis auf § 138 Abs. 1 ZPO begründen. Von der Pflicht zu einem vollständigen Vortrag, die zur Wahrheitspflicht (§ 138 Abs. 1 ZPO) gehört, ist die Darlegungslast, d.h. die Frage, in welchem Umfang mit welchen Einzelheiten eine Partei zu einer Tatsache vortragen und somit ihren Vortrag substantiieren muss, zu unterscheiden (vgl. Anders/Gehle, 84. Aufl. 2026, ZPO § 138 Rn. 21). Sachvortrag zur Begründung eines Klageanspruchs ist bereits dann schlüssig und damit als Prozessstoff erheblich, wenn die Partei Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen. Das Gericht muss anhand des Parteivortrags beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden; es ist dann Sache des Tatgerichts, bei der Beweisaufnahme die zur Überzeugungsbildung notwendigen Einzelheiten zu klären (vgl. BGH, Beschluss vom 23.11.2023 - V ZR 170/22, BeckRS 2023, 40073 Rn. 9; Beschluss vom 25.04.2019 - I ZR 170/18, BeckRS 2019, 10178 Rn. 9). Bestreitet der Gegner des Darlegungspflichtigen den Vortrag, zwingt dies allein nicht zu einer Ergänzung; vielmehr kommt es nur auf die Schlüssigkeit und Erheblichkeit an. Nur wenn der schlüssige Klägervortrag durch das Bestreiten des Beklagten unklar wird und nicht mehr den Schluss auf das geltend gemachte Recht zulässt, muss er ergänzt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 10.01.2023 - VIII ZR 9/21, BeckRS 2023, 1723 Rn. 16; Beschluss vom 25.10.2011 - VIII ZR 125/11, NJW 2012, 382). Werden noch nicht erhobene Beweise vorab gewürdigt, stellt dies eine unzulässige Beweisantizipation dar, durch welche der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 13.12.2023 - IV ZR 125/23, r+s 2024, 465 Rn. 14). Die Ablehnung eines Beweisantrags wegen Ungeeignetheit des Beweismittels kommt nur unter größter Zurückhaltung in Betracht, wenn es völlig ausgeschlossen erscheint, dass das Beweismittel zu dem Beweisthema sachdienliche Erkenntnisse erbringen kann (BGH, Beschluss vom 20.10.2020 - VI ZR 577/19, NJW-RR 2021, 58 Rn. 9-11). Schlüssiger Parteivortrag erfordert somit lediglich die Darlegung von Tatsachen, die - als wahr unterstellt - eine Subsumtion unter die in Betracht kommende Anspruchsgrundlage erlauben. Es ist nicht erforderlich, dass die behaupteten Tatsachen mit Studien oder sonstigen Unterlagen unterlegt werden. Folglich hätte der Kläger auf der Darlegungsebene auf die Vorlage von Behandlungsunterlagen auch vollständig verzichten können, ohne dass deshalb die Beweisbedürftigkeit seines Vorbringens entfallen wäre. Die Notwendigkeit eines „Anbeweises“ sieht das Prozessrecht nur für die Parteivernehmung nach § 448 ZPO vor. Die Erhebung des Sachverständigenbeweises im Sinne von §§ 402 ff. ZPO setzt demgegenüber nicht voraus, dass für die Richtigkeit der beweisbedürftigen Behauptungen bereits eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht.
167Die Ablehnung der Beweiserhebung für eine hinreichend konkretisierte beweiserhebliche Tatsache kann allerdings zulässig sein, wenn diese nur äußerlich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, tatsächlich aber ‚ins Blaue‘ erfolgt ist. Dies ist der Fall bei einer aufs Geratewohl gemachten, aus der Luft gegriffen und sich deshalb als Rechtsmissbrauch darstellenden Behauptung. Da bei der Annahme einer solchen rechtsmissbräuchlichen Behauptung nach höchstrichterlicher Rechtsprechung Zurückhaltung geboten ist, kann ein willkürliches Beweisangebot nur beim Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte angenommen werden (vgl. BGH, Urteil vom 29.09.1999 - VIII ZR 232/98, BeckRS 1999, 30075129). Das ist vorliegend aber nicht der Fall.
168Dabei ist hier insbesondere zu berücksichtigen, dass von einem Kläger, der Schadensersatz wegen Verletzung seines Körpers oder seiner Gesundheit verlangt, keine genaue Kenntnis medizinischer Zusammenhänge erwartet und gefordert werden kann. Ihm fehlt insoweit das nötige Fachwissen. Er ist nicht verpflichtet, sich zur ordnungsgemäßen Prozessführung medizinisches Fachwissen anzueignen (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - VI ZR 185/24, r+s 2025, 477 Rn. 10 f.; Beschluss vom 28.05.2019 - VI ZR 328, NJW 2019, 3236 Rn. 11). Auch muss er nicht vortragen, dass eine fachkundige Person bereits eine entsprechende Diagnose gestellt habe, und auch nicht entsprechende Bescheinigungen vorlegen (vgl. zum Krankheitswert psychischer Beeinträchtigungen: BGH, Beschluss vom 11.02.2025 - VI ZR 185/24, r+s 2025, 477 Rn. 13). Dies gilt nicht nur im Arzthaftungsprozess. Auch im Rahmen der Produkthaftung oder eben - wie hier - der Haftung für Arzneimittelschäden gilt, dass die Anforderungen an die Darlegung des Geschädigten nicht überspannt werden dürfen, um den Zweck des Auskunftsanspruchs nicht zu vereiteln. Das Gericht hat insbesondere Sachverhaltsaufklärungsschwierigkeiten des Geschädigten angemessen zu berücksichtigen (BT-Drucks. 14/7752, S. 20; Rehmann, 5. Aufl. 2020, AMG § 84a Rn. 2). In solchen Prozessen kann der Vortrag der in medizinischen Fragen nicht vorgebildeten Partei genauso wie im Arzthaftungsprozess nicht überspannt werden (vgl. zum ProdHaftG: BGH, Beschluss vom 16.02.2021 - VI ZR 1104/20, BeckRS 2020, 44019 Rn. 8; MüKoBGB/Wagner, 9. Aufl. 2024, BGB § 823 Rn. 1137; zum AMG: BGH, Beschluss vom 01.07.2008 - VI ZR 287/07, BeckRS 2008, 15816 Rn. 3; Urteil vom 19.03.1991 - VI ZR 248/90, NJW 1991, 2351). Dabei hat der Bundesgerichtshof im Rahmen des § 84 AMG auch gerade nicht die Vorlage von Behandlungsunterlagen auf der Darlegungsebene gefordert, sondern im Gegenteil ausgeführt, dem Antrag des Geschädigten auf Beiziehung der Krankenunterlagen hätte stattgegeben werden müssen. Ein solcher Antrag stellt danach grundsätzlich keinen unzulässigen Beweisermittlungsantrag dar (BGH, Beschluss vom 01.07.2008 - VI ZR 287/07, BeckRS 2008, 15816 Rn. 3).
169Ferner muss der Kläger im Rahmen der Darlegung der Voraussetzungen des Auskunftsanspruchs auch, sofern dies einen Sachverständigenbeweis erfordert, nicht substanziiert andere schadensgeneigte Faktoren, die gegen einen Kausalzusammenhang sprechen können (hier: Vorerkrankungen, weitere Risikofaktoren) als Schadensursache widerlegen (vgl. KG, Teilurteil vom 08.06.2009 - 10 U 262/06, BeckRS 2009, 45516; Fuhrmann/Klein/Fleischfresser, Arzneimittelrecht, 3. Aufl. 2020, § 27 Haftung für Arzneimittelschäden Rn. 145). Selbst wenn davon ausgegangen wird, dass die Plausibilität des behaupteten Verursachungszusammenhangs einen vollständigen Sachvortrag des Anspruchstellers voraussetzt und dementsprechend die individuelle Krankengeschichte bereits im Rahmen des Auskunftsanspruchs eine maßgebliche Rolle spielt (vgl. Kügel/Müller/Hofmann/Brock, 3. Aufl. 2022, AMG § 84a Rn. 15; Dieners/Reese, Handbuch des Pharmarechts, § 13 Arzneimittelhaftung Rn. 68; Hieke, Die Auskunftspflicht des pharmazeutischen Unternehmers nach § 84 Abs. 1 AMG, PharmR 2005, 35, 37), sind die mit der Vorschrift des § 84a AMG verfolgten Ziele - nämlich die prozessuale Chancengleichheit und Stärkung der beweisrechtlichen Stellung des Geschädigten im Arzneimittelprozess - zu berücksichtigen. Soll aber der Auskunftsanspruch dazu dienen, die erforderlichen Informationen für den Haftungsprozess zu beschaffen, kann er nicht voraussetzen, dass der Geschädigte bereits sachverständige Stellungnahmen vorlegt. Das müsste der Kläger aber, wenn er widerlegen wollte, dass etwaige Vorerkrankungen nicht im Zusammenhang mit dem Schadensereignis stehen. Auch könnte der Senat mangels eigener Sachkunde aus der vorgelegten Krankengeschichte seinerseits nicht darauf schließen, dass der hier in Rede stehende Impfstoff die geltend gemachten Schäden nicht verursacht hat. In dem Fall gibt es dann aber auch keinen Grund dafür, dass der Kläger bereits bezüglich der begehrten Auskunft detailliert zu seiner Krankengeschichte vorträgt und die Krankenunterlagen einreicht (vgl. KG, Teilurteil vom 08.06.2009 - 10 U 262/06, BeckRS 2009, 45516).
170dd)
171Die Notwendigkeit der vom Landgericht unterlassenen Beweiserhebung erübrigt sich auch nicht etwa deshalb, weil die Erforderlichkeit der begehrten Auskunft durch die Beklagte von vorneherein zu verneinen wäre (§ 84a Abs. 1 S. 1 Hs. 2 AMG).
172Die Auskunft ist i.S.d. § 84a Abs. 1 S.1 Hs. 2 AMG bereits dann erforderlich, wenn die Möglichkeit besteht, dass die begehrten Auskünfte der Feststellung eines Schadensersatzanspruchs dienen können. Vermag hingegen die begehrte Auskunft die beweisrechtliche Situation des die Auskunft Begehrenden in Bezug auf einen solchen Schadensersatzanspruch offensichtlich nicht zu stärken, fehlt die Erforderlichkeit. Außerdem ist der Einwand der Nichterforderlichkeit nur dann erheblich, wenn er gegen die Ansprüche nach beiden Alternativen des § 84 Abs. 1 S. 2 AMG durchgreift (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, NJW 2015, 2502 Rn. 21 f.). Für die mangelnde Erforderlichkeit der Auskunft im Sinne des § 84a Abs. 1 S. 1 AMG trägt der Unternehmer die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, AMG § 84a Rn. 5).
173Soweit die Beklagte geltend macht, dass eine Auskunft nach § 84a AMG nicht erforderlich sei, weil bereits feststehe, dass ein Anspruch aus § 84 AMG nicht gegeben sei, trifft dies nicht zu. Die Erforderlichkeit der Auskunft kann zwar insbesondere fehlen, wenn unabhängig von der Auskunft eine Haftung des pharmazeutischen Unternehmers nach § 84 AMG offensichtlich ausgeschlossen ist, weil beispielsweise der Anspruch verjährt ist oder die Aktivlegitimation des die Auskunft Begehrenden entfallen ist (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24, GRUR-RS 2026, 3617 Rn. 39; Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, NJW 2015, 2502 Rn. 26; Spickhoff/Spickhoff, 4. Aufl. 2022, AMG § 84a Rn. 5 m.w.N). So liegt der Fall jedoch nicht.
174Insbesondere ist die von der Beklagten angeführte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 26.03.2013 (Az. VI ZR 109/12, NJW 2013, 2901) nicht auf den hiesigen Fall übertragbar. So hat der Bundesgerichtshof dort die Ablehnung eines Auskunftsanspruchs durch das Berufungsgerichts nicht beanstandet, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme der für eine Haftung erforderliche Ursachenzusammenhang zwischen der Einnahme des Medikaments und der gesundheitlichen Schädigung nicht nachweisbar und die begehrte Auskunft deshalb nicht erforderlich sei. In dem hiesigen Fall ist jedoch gerade noch keine Beweiserhebung erfolgt.
175Auch liefe die Argumentation der Beklagten auf einen Zirkelschluss hinaus. Denn die Feststellung eines positiven Nutzen-Risiko-Verhältnisses des Impfstoffs der Beklagten durch das Landgericht ist schon deshalb unzutreffend, weil die Ablehnung des von dem Kläger geltend gemachten Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG, der dem Geschädigten die Darlegung und den Nachweis der anspruchsbegründenden Tatsachen erleichtern soll, nach den obigen Ausführung zu Unrecht erfolgt ist. Beide Ansprüche sind materiellrechtlich verzahnt. Der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG ist dabei im Vorfeld der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs nach § 84 AMG relevant. Ebenso wie bei der Stufenklage ist auch der im Wege objektiver Klagehäufung geltend gemachte Auskunftsanspruch gemäß § 84a AMG ein Hilfsmittel, um den Leistungsanspruch durchzusetzen. Über ihn kann im Wege eines Teilurteils entschieden werden. Hieraus folgt, dass die fehlerhafte Verneinung des Auskunftsanspruchs auf die Beurteilung des Vorliegens der Haftungsvoraussetzungen nach § 84 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 AMG durchschlägt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass das nach erneuter Verhandlung ein Auskunftsanspruch des Klägers nach § 84a AMG bejaht und dieser nach der Erfüllung dieses Anspruchs ergänzenden und entscheidungsrelevanten Vortrag zur Frage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses, zur Ingangsetzung der Kausalitätsvermutung, zu gegebenenfalls fehlerhaften Arzneimittelinformationen und einer etwaigen Beeinflussung des Impfarztes halten kann (vgl. zum Ganzen: BGH, Urteil vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24, GRUR-RS 2026, 3617 Rn. 48, 63, 68).
176An dieser Stelle kommt es auf das Bestehen der von dem Landgericht angenommenen „Tatbestandswirkung“ der Durchführungsbeschlüsse der Europäischen Kommission nicht an. Da sich der Auskunftsanspruch nach § 84a AMG nicht auf Erkenntnisse beschränkt, die bereits im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung vorlagen, wäre eine etwaige Feststellungswirkung für den Auskunftsanspruch nicht entscheidungserheblich (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24, GRUR-RS 2026, 3617 Rn. 52).
177Schließlich kann hier auch offenbleiben, ob die Beklagte gemäß § 3 Abs. 4 MedBVSV nur für Vorsatz und Fahrlässigkeit haftet und ob Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser zwischenzeitlich wieder außer Kraft getretenen Norm bestehen. Zum einen greift die Beklagte diese Regelung schon nicht zu Verteidigungszecken auf. Sollten die bei § 84 Abs. 1 AMG vom Kläger erhobenen Vorwürfe zutreffen, wäre überdies ohne Weiteres auch von einer Verschuldenshaftung der Beklagten auszugehen.
178c)
179Dem vorliegenden Rechtsstreit fehlt es aufgrund dieser wesentlichen Verfahrensfehler an der Entscheidungsreife; denn erstinstanzlich ist die für die Entscheidung erforderliche aufwändige Beweisaufnahme nicht erfolgt (vgl. BGH, Urteil vom 22.01.2016 - V ZR 196/14 NJW 2016, 2274 Rn. 19).
180Mit Rücksicht auf die vorgenannten Gesichtspunkte und unter Würdigung sämtlicher weiterer Umstände des vorliegenden Falles war es geboten, die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des ihm zugrundeliegenden Verfahrens zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückzuverweisen. Dem Senat war dabei bewusst, dass das Berufungsgericht gemäß § 538 Abs. 1 ZPO grundsätzlich gehalten ist, selbst die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache zu entscheiden. Die Entscheidung zwischen der Zurückverweisung nach § 538 Abs. 2 ZPO und der eigenen Sachentscheidung gemäß § 538 Abs. 1 ZPO steht im pflichtgemäßen Ermessen des Berufungsgerichts. Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung ist insbesondere in die Erwägungen mit einzubeziehen, dass eine Zurückverweisung der Sache in aller Regel zu einer Verteuerung und Verzögerung des Rechtsstreits führt und dies den Interessen der Parteien entgegenstehen kann (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.2005 - VII ZR 220/03, NJW-RR 2005, 928; Versäumnisurteil vom 16.12.2004 - VII ZR 270/03, NZBau 2005, 224). Dabei muss stets auch das Interesse der klagenden Partei im Auge behalten werden, in einer angemessenen Zeit einen vollstreckbaren Titel über die geltend gemachten Ansprüche zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 12.01.2006 - VII ZR 207/04, NZBau 2006, 239).
181Nach sorgfältiger Abwägung sämtlicher Umstände ist der Senat zu der Einschätzung gelangt, dass im Streitfall das Interesse der Parteien an der Durchführung eines verfahrensfehlerfreien erstinstanzlichen Verfahrens die vorgenannten Gesichtspunkte der Prozessökonomie überwiegt. Dabei ist maßgeblich ins Gewicht gefallen, dass der Kläger durch die hilfsweise Beantragung der Zurückverweisung deutlich gemacht hat, dass er die tatsächlichen Fragen erstinstanzlich geklärt haben möchte. Würden diese in der Berufungsinstanz erstmalig aufgeklärt, würde den Parteien damit eine Instanz genommen. Der Gesichtspunkt der Prozessökonomie fällt zudem vorliegend deshalb nicht besonders ins Gewicht, da - ungeachtet einer weiteren Beweisaufnahme zu Grund und Höhe des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs - schon aufgrund des einzuholenden Gutachtens in Bezug auf den Auskunftsantrag, über den dann gegebenenfalls vorab durch Teilurteil entschieden werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24, GRUR-RS 2026, 3617 Rn. 48; Urteil vom 29.03.2011 - VI ZR 117/10, BeckRS 2011, 11545 Rn. 14), ohnehin mit einer erheblichen weiteren Verfahrensdauer zu rechnen sein wird. Die aufgrund der Zurückverweisung eintretende Verzögerung des Rechtsstreits erweist sich vor diesem Hintergrund zur Überzeugung des Senats nicht als unangemessen.
182aa)
183Der im Rahmen der vorstehenden Abwägung zu berücksichtigende Umfang der notwendigen Beweisaufnahme ist deshalb erheblich, weil bereits in Bezug auf den Auskunftsantrag insbesondere über folgende Gesichtspunkte Beweis zu erheben sein wird:
184(1)
185Zunächst sind die klägerseits behaupteten Indiztatsachen zu klären, mithin insbesondere der gesundheitliche Zustand des Klägers vor und nach den in Rede stehenden Impfungen, die zeitlichen Zusammenhänge zwischen der Arzneimittelverwendung und dem Auftreten der Rechtsgutsverletzung, gegebenenfalls vergleichbare Schadenseintritte bei anderen Personen, gegebenenfalls der abstrakt-generellen Eignung des Impfstoffs zur Herbeiführung der behaupteten Gesundheitsschäden wie auch gegebenenfalls das Fehlen von Anhaltspunkten für anderweitige Ursachen.
186Dazu wird die bereits erstinstanzlich zu dem gesundheitlichen Zustand des Klägers vor und nach den Impfungen benannte Zeugin Ä. Ü. (Bl. 1367 d.GA-I) zu vernehmen sein. Im Anschluss daran wird - in den Grenzen der §§ 295, 296 ZPO - zu prüfen sein, ob die mit der Berufungsbegründung benannten behandelnden Ärzte zu den Beschwerden und Diagnosen sowie den zeitlichen Zusammenhängen (Bl. 80 ff. d.GA-II) zu vernehmen sein werden.
187Weiter werden die zeitlichen Zusammenhänge und dabei maßgeblich der seitens des Landgerichts konstatierte „zeitliche Verzug“, die abstrakt-generellen Schadenseignung des Impfstoffs sowie das Vorliegen des (behaupteten) Krankheitsbildes und gegebenenfalls das Fehlen von Anhaltspunkten für anderweitige Ursachen noch sachverständig zu klären sein.
188Dabei ist allerdings zur Ursächlichkeit der festzustellenden Beschwerden an dieser Stelle noch kein Beweis zu erheben. Denn es muss im Auskunftsverfahren jedenfalls nicht Beweis erhoben werden über Tatsachen, die den Inhalt des Auskunftsanspruchs betreffen und auf deren Kenntnis der Auskunftbegehrende zur Prüfung möglicher Ansprüche angewiesen ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2015 - VI ZR 328/11, NJW 2015, 2502 Rn. 18).
189(2)
190Für den Fall, dass ein Auskunftsanspruch dem Grunde nach bejaht werden sollte, wird mit sachverständiger Hilfe zu klären sein, ob und inwieweit der zuletzt formulierte Fragenkatalog von dem Anspruchsziel i.S.v. § 84a Abs. 1 S. 2 AMG umfasst oder auf bloße Ausforschung gerichtet ist.
191Dabei hat der Bundesgerichtshof im Hinblick auf den Umfang und Inhalt des Auskunftsanspruchs nach § 84a Abs. 1 S. 1 AMG klargestellt, dass der Anspruch umfassend und nicht auf die vorgenannten Wirkungen und Erkenntnisse beschränkt ist, die sich auf das beim jeweiligen Anspruchsteller individuell vorhandene Krankheitsbild beziehen (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24, GRUR-RS 2026, 3617 Rn. 35-41). Dies schon im Hinblick auf die erforderliche Gesamtbetrachtung für die Nutzen-Risiko-Abwägung.
192bb)
193Der mit der gebotenen Beweiserhebung verbundene Aufwand, welcher vorliegend die Zurückverweisung rechtfertigt, entfällt auch nicht aufgrund der Möglichkeit der Verwertung anderweitiger - etwa der als Anlagen B20-22 (Bl. 11941 ff. d.GA-I) vorgelegten - Sachverständigengutachten gemäß § 411a ZPO.
194Ein solches Vorgehen setzt inhaltlich die Identität der Beweisfrage und verfahrensrechtlich eine förmliche Anordnung der Gutachtenverwertung sowie die Einräumung von Stellungnahmefristen zugunsten der Parteien und des Sachverständigen voraus (vgl. Greger in: Zöller, ZPO, 36. Auflage, 10/2025, § 411a ZPO, Rn. 3-5), an die sich regelmäßig eine mündliche Anhörung des Sachverständigen anschließt.
195Vorliegend kommt eine Verwertung anderweitiger Gutachten allenfalls im Hinblick auf das Nutzen-Risiko-Verhältnis in Betracht (vgl. BGH, Urteil vom 09.03.2026 - VI ZR 335/24, GRUR-RS 2026, 3617 Rn. 60), wobei genau zu prüfen wäre, ob das gegebenenfalls zu verwertende Gutachten das Vorbringen des hiesigen Verfahrens ausschöpft und insbesondere auch die jeweiligen zeitlichen Bezugspunkte identisch sind. Dies kann angesichts der materiell-rechtlichen Verzahnung von Auskunfts- und Schadensersatzanspruch nach § 841a AMG bzw. § 84 AMG derzeit nicht erfolgen, zumal der Kläger im Fall der Stattgabe des Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG gegebenenfalls nach dessen Erfüllung ergänzenden und entscheidungsrelevanten Vortrag zur Frage des Nutzen-Risiko-Verhältnisses halten kann.
1963.
197Die Kostenentscheidung war dem Schlussurteil vorzubehalten.
198Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Diese ist auch bei Gestaltungsurteilen nach den allgemeinen Regeln auszusprechen (vgl. MüKoZPO/Götz, 7. Aufl. 2025, ZPO § 704 Rn. 6, 7; OLG Hamm, Urteil vom 24.07.2014 - 24 U 31/14, BeckRS 2015, 01014 Rn. 14). Für eine Abwendungsbefugnis gemäß § 711 ZPO besteht kein Raum, da es an einem Vollstreckungsinhalt im eigentlichen Sinne fehlt (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 22.07.2021 - 19 U 135/20, ErbR 2021, 1061; OLG Köln, Urteil vom 30.07.2014 - I-17 U 62/13 -, juris Rn. 27; OLG Brandenburg, Urteil vom 22.11.2006 - 3 U 74/06 -, juris Rn. 21; OLG München, Urteil vom 04.09.2009 - 10 U 3291/09 -, juris Rn. 38).
199Die Revision war nicht zuzulassen, weil der Sache keine grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) zukommt und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO).
200Der Senat sieht keine Notwendigkeit für die von dem Kläger angeregte Vorlage an den Europäischen Gerichtshof zur Durchführung eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 267 AEUV. Eine Verpflichtung hierzu i.S.d. Art. 267 Abs. 3 AEUV besteht nicht, auch wenn der Senat die Revision nicht zulässt; denn die Nichtzulassung der Revision unterliegt gemäß § 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Beschwerde (auch im Falle der Zurückverweisung: MüKoZPO/Rimmelspacher, 7. Aufl. 2025, ZPO § 538 Rn. 85).
201Eine Aussetzung des Verfahrens und Vorlage an das Bundesverfassungsgericht gemäß Art. 100 Abs. 1 GG kam ebenfalls nicht in Betracht. Dies würde insbesondere voraussetzen, dass der Senat die Regelung des § 84 AMG für verfassungswidrig hält, was nicht der Fall ist (vgl. OLG Celle, Urteil vom 20.11.2025 - 5 U 346/24, BeckRS 2025, 33600 Rn. 90).