Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberlandesgericht Hamm, 24 U 9/18

Datum:
15.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 9/18
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0115.24U9.18.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 21 O 139/09
Schlagworte:
Geruch; Geruchsimmission; Geruchsimmissions-Richtlinie; GIRL; Grenzwert; Immissionswert; Jahresgeruchsstunde; Unterlassung; wesentliche Beeinträchtigung
Normen:
BGB § 823 Abs. 2; § 906 Abs. 1; § 1004
Leitsätze:

1. Ob eine Einwirkung im Sinne von § 906 Abs. 1 Satz 1 BGB eine wesentliche Beeinträchtigung verursacht, hängt von dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist.

2. Bei der Beurteilung der Wesentlichkeit einer Geruchsbeeinträchtigung kann der Runderlass des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz -V-3-8851.4.4-vom 05.11.2009 (Feststellung und Beurteilung von Geruchsimmissionen – Geruchsimmissions-Richtlinie – GIRL) als Entscheidungshilfe herangezogen werden. Den in der GIRL niedergelegten Grenzwerten kommt dabei keine strikte Indizwirkung zu und zwar auch dann nicht, wenn die Grenzwerte deutlich überschritten sind, da die Immissionswerte nur eine Aussage darüber treffen, mit welcher relativen Häufigkeit ein bestimmter Geruch am jeweiligen Messpunkt überhaupt wahrgenommen werden kann. Im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallabwägung nach dem Maßstab eines verständigen Durchschnittsmenschen ist neben der Häufigkeit eines Geruchs jedoch auch seine Qualität (Hedonik) und Intensität zu berücksichtigen.

3. Qualität und Intensität eines Geruchs können abschließend nur beurteilt werden, wenn neben zu treffende Feststellungen in einem Sachverständigengutachten eine eigene Wahrnehmung des Gerichts tritt; auf die Verschaffung eines eigenen Eindrucks im Rahmen eines Ortstermins kann der Tatrichter nur ausnahmsweise verzichten.

4. Ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Unterlassung kann sich auch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer nachbarschützenden behördlichen Auflage ergeben, wenn der Betreiber der Anlage gegen eine bestandskräftige und fortdauernde nachbarschützende Bestimmung der Genehmigung oder anderen Verfügung verstoßen hat (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.1996 – V ZR 335/95, NJW 1997, 55). 5. Wird durch eine behördliche Genehmigung ein Geruchsimmissionswert gemäß Ziff. 3.1 GIRL festgesetzt und im Übrigen auf die Vorschriften der GIRL Bezug genommen, kann ein anspruchsbegründender Verstoß gegen diese Genehmigung nur aufgrund einer Einzelfallbeurteilung gemäß Ziff. 5 b) GIRL festgestellt werden. Ein Vergleich der nach der Richtlinie ermittelten Kenngrößen mit den festgelegten Immissionswerten ist nicht ausreichend.

 
Tenor:

Die Berufung des Klägers gegen das am 19.10.2017 verkündete Urteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank