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Oberlandesgericht Hamm, 22 U 77/25

Datum:
28.09.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
22. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
22 U 77/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0928.22U77.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 9 O 246/23
Schlagworte:
Datenschutz; Social Media Plattform
Normen:
DSGVO Art. 5, 6
Leitsätze:
  1. Die Beklagte als Betreiberin der Social Media Plattform „Instagram“ hat zu Lasten des Klägers als Nutzer der Plattform gegen die Anforderungen des Art. 5 DSGVO verstoßen, indem sie personenbezogene Daten rechtswidrig verarbeitet (Art. 5 Abs. 1 lit a) i.V.m. Art. 6), das Transparenzgebot missachtet (Art. 5 Abs. 1 lit. a) und die Gebote der Zweckbindung und Datenminimierung (Art. 5 Abs. 1 lit. b) und c)) nicht eingehalten hat.
  2. Jeder (einzelne) Verstoß gegen einen der in Art. 5 DSGVO genannten Datenverarbeitungsgrundsätze kann bereits eine ausreichende Grundlage für einen Schadenersatzanspruch gem. Art. 82 DSGVO darstellen (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 20. Oktober 2022 – C-77/21 -, Rn. 49; Urteil vom 4. Mai 2023 – C-60/22 -, Rn. 54 f.; Urteil vom 25. Januar 2024 – C-687/21-, Rn. 42 f., Urteil vom 18. Juni 2026 – C-484/24 Rn. 82 , jeweils juris).
  3. Der Kläger als Nutzer kann im Wege der Zwischenfeststellungsklage die Feststellung verlangen, dass die Verarbeitung seiner im Einzelnen bezeichneten personenbezogenen Daten durch die Beklagte nicht gestattet ist. Ihm steht zudem ein Anspruch auf Unterlassung, Löschung, Bestätigung der Löschung und auf Schadenersatz zu. Sofern der Schadenersatzanspruch lediglich deshalb besteht, weil der Kläger infolge der Datenverarbeitung der Beklagten als Verantwortliche einen Kontrollverlust erlitten hat, ist ein Schadenersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 750,00 € angemessen. Ein darüberhinausgehender Schadenersatzanspruch wegen der Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts besteht in einem solche Fall nicht.
  4. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gegen die Beklagte nicht zu, weil es wegen des durchgehend gezeigten Verhaltens der Beklagten in gleichgelagerten Fällen offensichtlich war, dass allein die klageweise Durchsetzung von Ansprüchen Aussicht auf Erfolg besaß.
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 27.05.2025 verkündete Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert.

1.

Es wird festgestellt, dass der Nutzungsvertrag der Parteien zur Nutzung des Netzwerks ”K.” unter dem Benutzernamen „P.“ die Verarbeitung von folgenden personenbezogenen Daten in folgendem Umfang nicht gestattet:

a) auf Dritt-Webseiten und -Apps entstehende personenbezogene Daten der

Klagepartei, ob direkt oder in gehashter Form übertragen, d. h.

sowie folgende personenbezogene Daten der Klagepartei

b) auf Webseiten

c) in mobilen Dritt-Apps

2.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft oder einer an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollstreckender Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, auf Drittseiten und -Apps außerhalb der Netzwerke der Beklagten personenbezogene Daten gem. des Antrags zu 1. zu verarbeiten.

3.

Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche unter 1 a., b. und c. aufgeführten, bereits verarbeiteten personenbezogenen Daten bis zur Löschung gemäß Ziffer 4. nicht zu verändern, intern nicht weiter zu verwenden und nicht an Dritte weiterzugeben.

4.

Die Beklagte wird verpflichtet, sämtliche der Ziffer 1 a., b. sowie c. entsprechende, bereits gespeicherten personenbezogenen Daten des Klägers einen Monat nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens vollständig zu löschen und ihm die Löschung zu bestätigen.

5.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 750,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.10.2023 zu zahlen.

6.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Kläger zu 61 % und der Beklagten zu 39 % auferlegt.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 
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