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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 80/25

Datum:
30.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 80/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0130.20U80.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 10 O 6/25
 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen das am 28.05.2025 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger für das nach Maßgabe der Nichtzulassungsbeschwerdebegründung des Rechtsanwalts beim Bundesgerichtshof A vom 04.11.2024 betriebene Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor dem Bundesgerichtshof - VIa ZR 469/24 - gegen die B Deutschland GmbH bedingungsgemäßen Versicherungsschutz aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrag vom 8.02.2013 Versicherungsnummer Nr. 01 zu gewähren.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.637,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2025 zu zahlen.

Wegen der Zinsmehrforderung bleibt die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert erster Instanz sowie der Berufungsstreitwert wird - teils abändernd - auf bis zu 4.000 € festgesetzt.

 
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