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Oberlandesgericht Hamm, 20 U 116/25

Datum:
28.01.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 116/25
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0128.20U116.25.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 02 O 35/25
Nachinstanz:
Bundesgerichtshof , IV ZR 41/26
Schlagworte:
Gebäudeversicherung, Erdrutsch (Abrutschen)
Leitsätze:

Ist ein Erdrutsch in Allgemeinen Versicherungsbedingungen definiert als „naturbedingtes Abrutschen oder Abstürzen von Erd- oder Gesteinsmassen“, verlangt die Klausel in beiden Varianten einen mit den menschlichen Sinnesorganen erfassbaren Vorgang und schließt daher solche Erdbewegungen aus, die sich für einen Beobachter unmerklich über einen längeren Zeitraum vollziehen (Abgrenzung von BGH, Urteil vom 9. November 2022, IV ZR 62/22).

 
Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.07.2025 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Detmold wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann eine Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor einer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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