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Oberlandesgericht Hamm, 1 Vollz 4/26

Datum:
25.08.2026
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1.Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Vollz 4/26
ECLI:
ECLI:DE:OLGHAM:2026:0825.1VOLLZ4.26.00
 
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, V StVK 47 + 43/24 Vollz
Schlagworte:
Prognoseentscheidung gemäß § 13 Abs. 6 StVollzG NRW; Beurteilungsspielraum; Nachschieben von Gründen; Erkenntnisquellen im Rechtsbeschwerdeverfahren; Bezugnahmen; Spruchreife
Normen:
StVollzG NRW § 13 Abs. 6; StVollzG (Bund) § 115 Abs. 1 S. 3; Abs. 5; StVollzG (Bund) § 119 Abs. 4
Leitsätze:

1. Hinsichtlich der Prognoseentscheidung nach § 13 Abs. 6 StVollzG (Beendigung der Unterbringung in der sozialtherapeutischen Einrichtung) steht der Vollzugsbehörde ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Überprüfung, ob die Vollzugsbehörde von einem zutreffend und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, alle entscheidungsrelevanten Umstände berücksichtigt, die Grenzen ihres Beurteilungsspielraums eingehalten und die richtigen Wertmaßstäbe angewendet hat oder ob sie sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, erfolgt auf Grundlage der dem Betroffenen erteilten Begründung der Maßnahme. Die Grundsätze des unzulässigen Nachschiebens von Gründen gelten sinngemäß.

2. Wegen der revisionsähnlichen Ausgestaltung des Rechtsbeschwerdeverfahrens sind im Rechtsbeschwerdeverfahren als Erkenntnisquellen stets ausschließlich die jeweilige Antragsschrift des Betroffenen nebst etwaiger Anlagen sowie die Gründe des angefochtenen Beschlusses zugänglich .

3. Bezugnahmen in den Beschlussgründen können ausschließlich unter den Voraussetzungen des § 115 Abs. 1 S. 3 StVollzG wirksam erfolgen.

4. Sind auf dieser Erkenntnisgrundlage keine weiteren Feststellungen zu erwarten, ist die Sache spruchreif, so dass das Rechtsbeschwerdegericht eine eingene Entscheidung treffen kann (§§ 119 Abs. 4 S. 2 StVollzG).

 
Tenor:

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Es wird festgestellt, dass die Entscheidung vom 15.02.2024, die Unterbringung des Betroffenen in der sozialtherapeutischen Einrichtung zu beenden, rechtswidrig war.

Die Kosten des (gesamten) Verfahrens und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. 467 Abs. 1 StPO in entsprechender Anwendung).

 
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